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Verfasst am: 14.11.04, 15:42 Titel: Wahrheitspflicht und Vollständigkeit
Im Prozess müssen beide Parteien wahrheitsgemäß und vollständig ihre Angaben abzugeben.
Was kann man tun, wenn eine Partei, welche durch Anwalt vertretbar ist, mit seiner Hilfe ständig falsche und irreführende Angaben verbreitet?
Ist eine Beschwerde bei Rechtsanwaltskammer sinnvoll?
Muss der Anwalt nicht Mandat niederlegen?
Verfasst am: 15.11.04, 17:00 Titel: Re: Wahrheitspflicht und Vollständigkeit
Fred hat folgendes geschrieben::
Im Prozess müssen beide Parteien wahrheitsgemäß und vollständig ihre Angaben abzugeben.
Was kann man tun, wenn eine Partei, welche durch Anwalt vertretbar ist, mit seiner Hilfe ständig falsche und irreführende Angaben verbreitet?
Ist eine Beschwerde bei Rechtsanwaltskammer sinnvoll?
Muss der Anwalt nicht Mandat niederlegen?
Wenn Sie beweisen können, daß die Angaben falsch sind, sollten Sie dies dem Richter mitteilen.
Eine Beschwerde bei der Anwaltskammer halte ich für sinnlos.
Der Anwalt muß sein Mandat auch nicht niederlegen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 15.11.04, 18:54 Titel:
Der RA darf natürlich nicht bewußt wahrheitswidrig vortragen.
Im Einzelfall könnte es allerdings schwierig sein, ihm Wissen nachzuweisen (sein Mandant kann ihn ja auch angelogen haben). Außerdem muß sich generell der Mandant prozessuales Vorbringen seines Anwalts zurechnen lassen.
Der Anwalt *kann* das Mandat niederlegen, wenn er das Vertrauensverhältnis gestört sieht oder wenn durch die permanenten Unwahrheiten des Mandanten ihm eine Vertretung nicht ordnungsgemäß möglich erscheint.
Er *muß* es hingegen nicht tun. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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