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Betreuungsantrag - Was kann der Betroffene dagegen tun?

 
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 18.12.05, 12:42    Titel: Betreuungsantrag - Was kann der Betroffene dagegen tun? Antworten mit Zitat

Gegen eine vollgeschäftfähige Person wurde beim Amtsgericht ein Antrag auf Betreuung gestellt. Das Gericht hat die Betreuungsstelle der zuständigen Kommunalbehörde beauftragt, die betroffene Person zu begutachten.
Die Person hatte nach jahrelangem Streit mit dem geschiedenen Partner vor vier Monaten sogar noch das alleinige Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind von demselben Amtsgericht zugesprochen bekommen. Demnach scheint das Familiengericht die Person für "geistig gesund" zu halten.
Welche Maßnahmen muß die Person gegen diesen Betreuungsantrag unternehmen, um eine Entmündigung abzuwenden ?
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Tanja7
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 18.12.05, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wer hat denn die Betreuung angeregt? Der Ex-Partner aus Rache? Oder jemand anderes, der sich einfach nur Sorgen macht? Welche Informationen hat das Gericht durch den Antragsteller bereits über den Betroffenen erfahren?

Soweit ich weiß, muss das Amtsgericht jedem Hinweis nachgehen. Neben der Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgt auch ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Richter (zumindest war das in dem Fall so, in dem ich selbst eine Betreuung für eine demente Bekannte angeregt habe). Wenn das Gericht aufgrund dieser beiden Gespräche zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Betreuung nicht notwendig ist, wird sie auch nicht angeordnet. Kosten entstehen dem Betroffenen dann auch nicht.

Selbst wenn eine Betreuung angeordnet wird, gibt es immer noch die Möglichkeit der Beschwerde.

Sie könnten auch einfach beim Amtsgericht anrufen und sich erklären lassen, wie das Ganze jetzt weitergeht.
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zur Wieden
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 18.12.05, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Tanja7,
der Antragsteller ist noch nicht bekannt. Ihr Verdacht liegt jedoch sehr nahe. Der Expartner der Person betreibt seit Jahren Stalking insbesondere durch massive Verleumdungen in jeder Form, absurde Strafanzeigen, die stets von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, und instrumentalisiert sogar Dritte, gleichfalls sinnlose Strafanzeigen zu erstatten oder "Hausbesuche" abzustatten.
Es wurden sogar zur Unterstützung der Strafanzeigen beweisbar falsche Eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Aber die Polizei muß dennoch bei weiteren Strafanzeigen tätig werden, selbst wenn die Beamten bereits wissen, daß hier nur wieder "Streß" gegen die Person verursacht werden soll. Es fehlt leider noch immer das Anti-Stalking-Gesetz, um diesem Treiben ein Ende zu bereiten.
Daher bleibt die Frage, wie die Person vorgehen muß, um sich den Betreuungsantrag abzuwehren.
Die Person ist im Berufsleben seit vielen Jahren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und auch mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut. Sie gilt auch im Privatleben als selbständig und ist aktiv in Sportvereinen integriert. Es gibt nichts, was auf eine Betreuungsbedürftigkeit hinweisen könnte. Der Betreuungsantrag ist ein Stalking-Akt.

Mfg
zW
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severine de Vaud
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Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 322

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 03:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn dem so ist, so wären aus meiner Sicht doch zwei wesentliche Tatbestände erfüllt:

-Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Zivil)
-Verleumdung und üble Nachrede

der Beweis ist durch den wohl nicht anonymen Antrag erbracht.
Ja, dann handeln Sie doch!!!
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Schreiben Sie doch einfach all das, was Sie hier posten, dem Amtsgericht. Spätestens der Gutachter wird feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht vorliegen. Falls Sie auch keine Begutachtung wollen, reichen Sie doch einfach ein kurzes Attest Ihres Hausarztes ein, dass Sie geistig auf der Höhe sind.

Ach ja, am Rande: Es gibt keine Entmündigung mehr!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 10.03.06, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Nunmehr ist das Gericht allein aufgrund des Schriftsatzes des Prozeßbevollmächtigten des "Betreuungsbedürftigen" zu der Überzeugung gelangt, daß eine Betreuung nicht erforderlich ist. In seiner Begründung führt es aus, daß es durchaus erkannt hat, welche tatsächlichen Beweggründe zur Antragstellung geführt haben.
Dennoch sieht es sich nicht veranlaßt, eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers zu fällen???!!! Um eine Mutwilligkeit erkennen zu können (oder eher zu wollen?), müßte die Person vorerst noch ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen, behauptete der (neue!) Richter gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten auf dessen telefonischer Nachfrage.
Ist das plausibel?
Was kostet ein solches Gutachten überhaupt? Ja, und wie geht so etwas vor sich?
Wenn das Gericht in seiner Begründung keine Veranlassung zur Betreuung sieht, wie kann es dann eine Kostenentscheidung zu Lasten der nicht-betreuungsbedürftigen Person treffen? Hat der neue Richter von seiner Tätigkeit vielleicht doch keine Ahnung?

MfG
zW
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.03.06, 23:25    Titel: Antworten mit Zitat

zur Wieden hat folgendes geschrieben::

Was kostet ein solches Gutachten überhaupt? Ja, und wie geht so etwas vor sich?
Wenn das Gericht in seiner Begründung keine Veranlassung zur Betreuung sieht, wie kann es dann eine Kostenentscheidung zu Lasten der nicht-betreuungsbedürftigen Person treffen?

Was für eine Kostenentscheidung?!
Ich halte es für ausgeschlossen, dass das Gericht Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt hat bzw. überhaupt eine Kostenentscheidung getroffen hat.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 10.03.06, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wer trägt denn Ihrer Meinung nach die Kosten für das Verfahren?
Und die Bemühungen des Prozeßbevollmächtigten der "betreuungsbedürftigen Person" dürften letztlich auch nicht umsonst gewesen sein. Zudem wurde dieser tätig, um das Verfahren abzuwehren. Also ist ein finanzieller Schaden entstanden, der zu regeln ist!

Kann die "Person" eine Kostenentscheidung des Gerichts beantragen, um damit die Anwaltskosten dem Antragsteller auferlegen zu lassen?
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 09:08    Titel: Re: Betreuungsantrag - Was kann der Betroffene dagegen tun? Antworten mit Zitat

zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Gegen eine vollgeschäftfähige Person wurde beim Amtsgericht ein Antrag auf Betreuung gestellt.


Kann ich so nicht stehen lassen:

Ein Antrag auf Betreuung wird doch nicht gegen eine Person gestellt, höchstens für eine Person.
Und geschäftsfähig bleibt diese Person auch bei Einrichtung einer Betreuung.

Weiter gilt §1896 Abs. 1a BGB:


(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Also ruhig Blut bewahren.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 10:51    Titel: Re: Betreuungsantrag - Was kann der Betroffene dagegen tun? Antworten mit Zitat

Lichtaus hat folgendes geschrieben::

Also ruhig Blut bewahren.

Dafür dürfte es schon zu spät sein, da der Betroffene einen RA beauftragt hatte. Es dürfte darum gehen, dem Antragsteller die Kosten dieses RA aufzuerlegen.

Dies ist gem. § 13a FGG möglich, wenn der Dritte den Betreuungsantrag ohne jeden Anlass gestellt hat und dabei grob schuldhaft handelte. Diese Voraussetzungen hat der Richter im vorliegenden Fall aber wohl nicht als erfüllt angesehen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Der Antragsteller hatte ohne jeden Grund diesen Antrag gestellt. Das Gericht führt in seiner Begründung sogar aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte für das Erfordernis der Einrichtung einer Betreuung erkennen konnte.
Es formulierte zudem, dass die Motivation des Antragstellers offensichtlich eine eindeutige Zielsetzung hatte, nämlich dem Antragsteller in den bisherigen für ihn nachteilig ausgegangenen Verfahren "unter die Arme zu greifen". Der Tenor der Entscheidung weist eindeutig darauf hin, dass eben kein begründeter Anlaß vorliegt.
Und dennoch soll der Betroffene die Verfahrenskosten tragen müssen?
Somit kann jedermann einen derartigen Antrag gegen ihm unliebsame Personen stellen, und diese dürfen dann auch noch für den Schwachsinn bezahlen!

MfG
zW
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Der Antragsteller hatte ohne jeden Grund diesen Antrag gestellt. Das Gericht führt in seiner Begründung sogar aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte für das Erfordernis der Einrichtung einer Betreuung erkennen konnte.
Es formulierte zudem, dass die Motivation des Antragstellers offensichtlich eine eindeutige Zielsetzung hatte, nämlich dem Antragsteller in den bisherigen für ihn nachteilig ausgegangenen Verfahren "unter die Arme zu greifen". Der Tenor der Entscheidung weist eindeutig darauf hin, dass eben kein begründeter Anlaß vorliegt.
Und dennoch soll der Betroffene die Verfahrenskosten tragen müssen?
Somit kann jedermann einen derartigen Antrag gegen ihm unliebsame Personen stellen, und diese dürfen dann auch noch für den Schwachsinn bezahlen!

Wenn das Ganze so eindeutig war: Wieso war dann ein Anwalt erforderlich?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Angesichts der Brisanz dieser Angelegenheit war die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten, der ohnehin die gesamte Bandbreite der Streitverfahren bearbeitet, durchaus erforderlich. Dadurch ist das Verfahren bereits mittels Schriftsatzeinreichung beendet worden.
Wäre es nun evtl. möglich nochmals auf die Frage zurückzukommen, wie das Gericht dazu bewegt werden kann, eine Kostenzuweisung an den Antragsteller zu beschließen? Dieser hat das Verfahren verursacht, ohne daß er erkennbar im Interesse der Person gehandelt haben würde, und das Gericht ist gleichfalls nicht zu der Überzeugung gelangt, daß hier tatsächlich auch ein Weiterbearbeitung erforderlich sein könnte. Andernfalls wären wohl weitere Maßnahmen (Anhörung, Begutachtung der betroffenen Person) erfolgt.
Warum es aber dennoch keine Kostenzuweisung auf den Antragsteller beschließen will, bleibt somit unverständlich. Kann eine Kostenzuweisung beantragt werden, oder muß das Gericht auch dann keine Entscheidung dazu treffen?

MfG
zW
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Frage Kann eine Kostenzuweisung beantragt werden, oder muß das Gericht auch dann keine Entscheidung dazu treffen? Frage

Weiß vielleicht jemand darauf eine Antwort?

Danke,
zur Wieden
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