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Ich habe in den Jahren 2001 und 2002 gegen die mir übersandten Abwassergebührenbescheide Widerspruch eingelegt. Nachdem mir der AZV jeweils Eingangsbestätigungen hat zukommen lassen, passierte bis jetzt gar nichts mehr!
Nunmehr erhielt ich im März den Abwassergebührenbescheid für die Jahre 2003 bis 2005. Auch hiergegen habe ich Widerspruch eingelegt und gleichzeitig an die Erledigung der beiden anderen erinnert, anderenfalls Untätigkeitsklage angedroht. Nun haben sie auch endlich reagiert und zwar in Form zweier ablehnender Widerspruchsbescheide. In der Sache selbst überlege ich nunmehr den Klageweg zu beschreiten.
Hinzu kommt aber, dass für die ablehnenden Widerspruchsbescheide Kosten erhoben und diese mit separatem Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzt worden . Hierzu ist jedoch zu sagen, dass diese Festsetzung aufgrund einer Kostensatzung des AZV vom August 2005 erfolgt ist! Ich frage mich nunmehr ernsthaft, ob es sein kann, dass für 4 Jahre lang unbearbeitete Sachen jetzt aufgrund einer erst im letzten Jahr festgelegten Gebührenpflichtigkeit diese Erhebung berechtigt ist? Auf Nachfrage beim AZV wurde mir lapidar mitgeteilt, man habe mit dem Anwalt gesprochen und dieser hätte gesagt, maßgebend ist, was jetzt für eine Rechtslage herrsche. Er bezieht sich dabei sicher auf die Formulierung in der Satzung über die Entstehung des Kostenanspruchs "bei Beendigung der Amtshandlung". Nur ist ein derartiges schuldhaftes Verzögern in der Sache einerseits, Abwarten und irgendwann bei vollkommen geänderter Kostengrundlage nun auf einmal eine Gebühr zu erheben mit dem Rechtsstaatsverständnis vereinbar?
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