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Verfasst am: 18.04.06, 09:51 Titel: Anzeige der Abtretung
Guten Tag,
A gewährt B ein Darlehn. Dann tritt A seine Forderung an C ab. Nach Fälligkeit der Rückzahlung verlangt C von B die Rückzahlung unter Verweis auf die Abtretung.
B glaubt C nicht und verlangt einen Nachweis über die Abtretung.
Welche Folgen hat es, dass C die Abtretung erst sehr viel später nachweisen kann? Wir der Verzug gehemmt??
B steht gegenüber C ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Insoweit kann er nicht in Verzug geraten.
Beachten Sie aber § 410 Abs. 2 BGB: Ihr Thread-Titel lautet "Anzeige der Abtretung" - wenn A die Abtretung an C dem B gegenüber schriftlich angezeigt hat, steht B das Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.
Zitat:
BGB § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten
Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist
unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner
sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem
Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
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