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Hallo,
Also Kunde A hat vor 2 Monaten einen gebrauchten beim händler gekauft. sah auch ok aus und der händler hat tüv und au neu gemacht. Jetzt nach 2 Monaten hat A Motorschaden, überall leckt er öl und die zylinderkopfdichtung ist hinüber...
Ein Kaufvertrag existiert in der Form nicht da der Händler keine Garantie geben wollte. A hat nur den Tüv Bericht und eine quittung mit der fahrgestellnummer und dem kaufbetrag. Sonst hat A auch nichts bei ihm unterschrieben und beim verkaufsgespräch und abschluss war ein freund von A mit dabei. Diese Mängel müssten dem verkäufer vorher auch schon bekannt gewesen sein.
Der Händler will keine Garantie übernehmen weil weil das Auto eben zu alt etc. wäre...er hat nur angeboten es zu reparieren wenn A die Hälfte der Kosten übernehmen würde.
Dieses sieht A jedoch nicht ein da er 2000 euro bezahlt hat für ein Auto ohne Mängel...Zu ihm fahren kann A sowieso nicht mehr da der Wagen nicht mehr fahrtüchtig ist.
A hat ihm jetzt eine Frist gesetzt das er innerhalb von 14 Tagen nachbessern oder den kaufpreis mindern soll.
Fragen sind jetzt vor allem:
1. Was wäre wenn der Händler die Annahme des Einschreibens mit Rückschein von A verweigert?
2.A darf das Auto ja nicht selber reparieren weil dem Händler die chance auf nachbesserung gegeben werden muss. Ab wann darf A es selber reparieren?
A ist auf das Auto angewiesen.
3. Wie beurteilt Ihr die Rechtslage?
Zuletzt bearbeitet von cobainiac am 18.04.06, 16:16, insgesamt 3-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.04.06, 19:42 Titel:
ad 1.
Dann ggfs. 2. Zustellungsversuch, spätestens dann gilt es als zugegangen (BGH-Rechtsprechung).
ad 2.
Selbstvornahme nur, wenn die Gegenseite die Nachbesserung "ernsthaft und endgültig" verweigert bzw. eine gesetzte angemessene Frist verstreichen läßt.
Dann muß man natürlich besonders aufpassen, denn wenn erst mal repariert ist, wird es lustig, wenn man sich über Art und Alter der Mängel gerichtlich zu streiten beginnt...
ad 3.
Anwalt fragen. Wenn A beweisen kann, das Kfz bei dem Händler gekauft zu haben, muß dieser die entsprechenden Gewährleistungsansprüche befriedigen. D.h. der Händler müßte ggfs. beweisen, daß die Mängel nicht schon bei Übergabe vorlagen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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