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Während eines mehrwöchigen berufsbedingten Auslandaufenthaltes in Bangladesh habe ich mir trotz umsichtiger Verhaltensweise bei der Nahrungsmittelaufnahme eine Durchfallerkrankung durch Bakterieninfektion zugezogen.
Die medizinische Versorgung in diesem Land ist sehr mangelhaft.
Die Dienste eines Arztes vor Ort wurden deshalb nicht in Anspruch genommen.
Die Infektion wurde nach dem Auslandsaufenthalt durch den Hausarzt mittels Laborbefund diagnostiziert. Zur Therapie wurde ein Medikament verordnet.
Durch den Arztbesuch wurde die gesetzliche Praxisgebühr fällig.
Nun die Frage:
Kann ich als Arbeitnehmer die durch den berufsbedingten Auslandaufenthalt zugezogene Krankheit die Praxisgebühr sowie die Zuzahlungen der Medikamente zur Erstattung an den Arbeitgeber weitergeben?
Ein Arztbesuch sowie Kosten der Medikamente wären ohne die Dienstreise nicht erforderlich gewesen.
Nun die Frage:
Kann ich als Arbeitnehmer die durch den berufsbedingten Auslandaufenthalt zugezogene Krankheit die Praxisgebühr sowie die Zuzahlungen der Medikamente zur Erstattung an den Arbeitgeber weitergeben?
können sie- die frage ist, ob er sie auch übernehmen wird
Ihr Fall ist beispielhaft und kommt nicht selten vor.
Eigentlich sollte jeder Arbeitnehmer für einen längerdauernden dienstlichen Auslandsaufenthalt eine private Reisekrankenversicherung abschließen.
Sie können sich dann auch vor Ort eine gute Versorgung leisten, denn nicht immer ist es möglich oder sinnvoll, die Behandlung aufzuschieben. Auch sollte ein Reiserücktransport in jedem Fall mit eingeschlossen sein.
In vielen Fällen übernehmen die Arbeitgeber solche Versicherungen, denn es liegt wohl kaum in deren Interesse, wenn der Arbeitnehmer vor Ort oder nach Rückkehr längere Zeit krankheitsbedingt ausfällt.
Aber notfalls sollte man selbst eine solche Versicherung abschließen, die Kosten konnen steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu muß der Arbeitgeber lediglich bescheinigen, daß die Reise dienstlich von Ihm veranlaßt wurde.
Denken Sie auch an Ihren Impfstatus !!
Ihr Fall ist beispielhaft und kommt nicht selten vor.
Eigentlich sollte jeder Arbeitnehmer für einen längerdauernden dienstlichen Auslandsaufenthalt eine private Reisekrankenversicherung abschließen.
Sie können sich dann auch vor Ort eine gute Versorgung leisten, denn nicht immer ist es möglich oder sinnvoll, die Behandlung aufzuschieben. Auch sollte ein Reiserücktransport in jedem Fall mit eingeschlossen sein.
In vielen Fällen übernehmen die Arbeitgeber solche Versicherungen, denn es liegt wohl kaum in deren Interesse, wenn der Arbeitnehmer vor Ort oder nach Rückkehr längere Zeit krankheitsbedingt ausfällt.
Aber notfalls sollte man selbst eine solche Versicherung abschließen, die Kosten konnen steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu muß der Arbeitgeber lediglich bescheinigen, daß die Reise dienstlich von Ihm veranlaßt wurde.
Denken Sie auch an Ihren Impfstatus !!
Zunächst mal vielen Dank für die Informationen.
Die erforderlichen Impfungen wurden durchgeführt. Diese Kosten wurden vom Arbeitgeber übernommen.
Können die Kosten für Arztbehandlung und Medikamente die während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland angefallen sind, bei der Krankenkasse geltend gemacht werden?
Bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht, bei einer privaten Krankenversicherung ja, wenn die Reise nicht zu lange gedauert hat (i.d.R. bis zu 2 Monate).
Private Auslandsreisekrankenversicherungen inkl. Krankenrücktransport per Flugzeug gibt es bereits ab ca. 8-9 Euro Jahresprämie!
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