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Urlaubsanspruch

 
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Elisabeth-Sophie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2005
Beiträge: 24
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 14:41    Titel: Urlaubsanspruch Antworten mit Zitat

Guten Tag allen Forennutzern!

Hier die Frage:
Ein AN wird zum 01.07.05 angestellt mit 30 Tagen Urlaubsanspruch. Gekündigt wird er fristgerecht zum 30.04.06. M. E. hat er nun für 2005 Anspruch von 6/12 des Jahresurlaubs und für 2006 4/12. Oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Mahlzeit
Wenn keine andere Regelung getroffen wurde,ist der Urlaub für 2005 verfallen.
Stichtag wäre dafür der 31.03.2006 gewesen.

MfG
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Elisabeth-Sophie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2005
Beiträge: 24
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, habe ich nicht dazugeschrieben: Es geht nicht um verfallenen Urlaub sondern grundsätzlich um die Anzahl der jeweiligen Urlaubstage. Für 05 wurden bis Ende Februar 06 bereits 6/12 von 30 Tagen genommen.
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist dann die Frage ?
Oder sind sie sich nicht sicher das es sich bei dem im Jahr 06 genommenen Urlaub um übertragenen aus 05 handelt ?
Für 06 4/12 ist richtig.

MfG
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Aus § 7 Abs. 3 BUrlG: "Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen."

Das ist der Urlaub, der wegen Beschäftigungsbeginn im zweiten Halbjahr nicht genommen werden konnte. Wenn der Arbeitnehmer es verlangt hatte, war zu übertragen. Wenn nicht, ist er verfallen.
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Sascha
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 502

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 07:21    Titel: Re: Urlaubsanspruch Antworten mit Zitat

Elisabeth-Sophie hat folgendes geschrieben::
Guten Tag allen Forennutzern!

Hier die Frage:
Ein AN wird zum 01.07.05 angestellt mit 30 Tagen Urlaubsanspruch. Gekündigt wird er fristgerecht zum 30.04.06. M. E. hat er nun für 2005 Anspruch von 6/12 des Jahresurlaubs und für 2006 4/12. Oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank


Und mal weg vom verfallenen Urlaub: Für das Jahr 2005 wären das meiner Ansicht nach 12/12, also der volle Jahresurlaub:

§ 4 BUrlG

Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.


Ich habe aber eine andere Frage zum "verfallenen" Urlaub aus 2005: Muss der AN dies extra beantragen, wenn er in den ersten 6 Monaten (Probezeit) eh keinen Urlaub nehmen dürfte und die Probezeit bis zum 31.12. dauert?

Sascha
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Dummerchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 07:49    Titel: Re: Urlaubsanspruch Antworten mit Zitat

Sascha hat folgendes geschrieben::
Elisabeth-Sophie hat folgendes geschrieben::
Guten Tag allen Forennutzern!

Hier die Frage:
Ein AN wird zum 01.07.05 angestellt mit 30 Tagen Urlaubsanspruch. Gekündigt wird er fristgerecht zum 30.04.06. M. E. hat er nun für 2005 Anspruch von 6/12 des Jahresurlaubs und für 2006 4/12. Oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank


Und mal weg vom verfallenen Urlaub: Für das Jahr 2005 wären das meiner Ansicht nach 12/12, also der volle Jahresurlaub:

§ 4 BUrlG

Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.


Und seit wann sind es vom 1.7. bis zum 31.12. mehr als sechs Monate?

Zitat:
Ich habe aber eine andere Frage zum "verfallenen" Urlaub aus 2005: Muss der AN dies extra beantragen, wenn er in den ersten 6 Monaten (Probezeit) eh keinen Urlaub nehmen dürfte und die Probezeit bis zum 31.12. dauert?


Siehe FM. Sein Verlangen muss man dem AG schon kundtun, sonst weiss er davon nichts.
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Sascha
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 502

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 06:19    Titel: Re: Urlaubsanspruch Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Sascha hat folgendes geschrieben::

§ 4 BUrlG

Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.


Und seit wann sind es vom 1.7. bis zum 31.12. mehr als sechs Monate?


Wo steht in dem Paragraphen etwas von "mehr als" 6 Monaten? Es besteht genau 6 Monate.

Sascha
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 07:36    Titel: Re: Urlaubsanspruch Antworten mit Zitat

Sascha hat folgendes geschrieben::

Wo steht in dem Paragraphen etwas von "mehr als" 6 Monaten? Es besteht genau 6 Monate.

Sascha


Genau. Und das ist genau ein Tag zu wenig!

Im Gesetz steht "nach sechs Monaten", nicht "am letzten Tag der ersten sechs Monate". Das ist genau wie bei der Uhrzeit: "Punkt 12" ist nicht dasgleiche wie "nach 12".
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Uwe M.
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Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 144

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Sehe ich genauso.
Wenn jemand am 1.7. ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, hat er die Wartezeit erst
erst am 1.1. (0 Uhr) des Folgejahres (die berühmte juristische Sekunde) erfüllt. Er hat also für das vorige Jahr nur einen Teilurlaubsanspruch von 6/12 und nicht den vollen Jahresurlaub erworben.
_________________
Die Gesetze und der gesunde Menschenverstand haben nicht immer etwas miteinander zu tun.
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Sascha
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 502

BeitragVerfasst am: 18.04.06, 06:18    Titel: Re: Urlaubsanspruch Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Sascha hat folgendes geschrieben::

Wo steht in dem Paragraphen etwas von "mehr als" 6 Monaten? Es besteht genau 6 Monate.

Sascha


Genau. Und das ist genau ein Tag zu wenig!

Im Gesetz steht "nach sechs Monaten", nicht "am letzten Tag der ersten sechs Monate". Das ist genau wie bei der Uhrzeit: "Punkt 12" ist nicht dasgleiche wie "nach 12".


Wie schon geschrieben lese ich dies anders. Es kann natürlich sein, dass ich mich irre. Aber da wir uns uneinig sind, finde ich die Frage wirklich interessant, denn es werden sicher sehr viel mehr Arbeitsstellen zum 01.07. angetreten als einen Tag vorher. Vielleicht kann man dies irgendwie noch abschließend klären, denn bisher sind dies ja nur unsere Meinungen, wie dies zu verstehen ist.

(Ich lese es so, dass dieses "nach sechsmonatigem Bestehen" genau dann ebgeschlossen ist, wenn genau 6 Monate vergangen sind, ohne dass dazu ein weiterer Tag angebrochen werden muss.)

Zu deiner Uhrzeit: Nehmen wir Stunden (denn deine Uhrzeit beschreibt einen Zeitpunkt, keinen Zeitraum). "Nach 12 Stunden" trifft für mich dann zu, wenn die letzte Sekunde der 12 Stunden abgelaufen ist, nicht erst, wenn die Sekunde nach den 12 Stunden begonnen hat.

Sascha

Sascha
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 18.04.06, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 188
Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

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Sascha
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 502

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 06:22    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Zitat:
§ 188
Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.


Danke, also wäre es der volle Urlaubsanspruch gewesen. (Wichtiger ist mir aber nicht allein dieser Fall, sondern die generelle Gesetzgebung, die du ja gepostet hast.)

Sascha
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