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Termin wie viel früher absagen?

 
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pandor
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 11.07.2005
Beiträge: 599

BeitragVerfasst am: 20.04.06, 18:10    Titel: Termin wie viel früher absagen? Antworten mit Zitat

Was ist hier üblich?

Person A bietet Nachhilfeunterricht. Bereits ein paar Mal wurde von B, Mutter des Schülers, eine halbe Std. vor eigentlichem Unterrichtsbeginn der Termin abgesagt oder verschoben.

Was sollte A den Kunde sagen: 24 Std. vorher, sonst voll zahlen?
48.- Std vorher? die Hälfte bei Nichterscheinen?

Hat jemand Ideen oder mehr Erfahrung? Gibt es gesetzl. Regelungen?
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T.M.R.
Gast





BeitragVerfasst am: 20.04.06, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist denn vertraglich vereinbart für solche Fälle?

MfG
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kdM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 20.04.06, 18:35    Titel: Re: Termin wie viel früher absagen? Antworten mit Zitat

pandor hat folgendes geschrieben::
Gibt es gesetzl. Regelungen?


Code:
§ 615 BGB
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
 

_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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pandor
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 11.07.2005
Beiträge: 599

BeitragVerfasst am: 20.04.06, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

@TMR: geregelt ist schriftlich ohnehin nichts. A möchte den kunden jedoch mitteilen, dass ...Std. vorher abgesagt werden soll, sonst muss voll/zum teil gezahlt werden. nur was ist angemessen?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 01:41    Titel: Antworten mit Zitat

Die Angemessenheit dürfte hier maßgeblich von den sonstigen bestimmenden Faktoren abhängen... Ist A zum Beispiel der hundsgemeine faule Durchschnittsstudent Böse, der sich ein bißchen etwas nebenher verdient und hauptsächlich durch Papi und Mami finanziert wird, wird man die Absagefristen kürzer bemessen können (A hat ja schließlich Zeit...) als wenn A ein vielbeschäftigter, gefragter Oberstudienrat oder Studiendirektor ist, der seine wenige Freizeit opfert, um aus Deutschlands Jugend doch noch das Beste herauszuholen... Cool . Selbst bei dem hundsgemeinen Durchschnittsstudenten dürfte eine Absagefrist von 24 Std. jedoch das Mindeste sein...

A sollte jedoch beachten, daß es sich bei der nachträglichen Festsetzung einer "Absagefrist" um eine wesentliche Vertragsänderung handeln dürfte, die er nicht durch einseitige Bestimmung durchboxen kann.

Beste Grüße

Metzing
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pandor
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 11.07.2005
Beiträge: 599

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

A ist eher letzteres. A dachte an 48 Stunden vorher, doch muss A auch bedenken, dass es hier um Kinder geht, mit denen gearbeitet wird. Kinder werden z.B. schneller mal krank...Ob A das Geld dann auch tatsächlich jedesmal verlangt, wenn abgesagt wird ist etwas anderes, nur meinen Sie, dass auch 48 Std. vorher nicht überzogen wären?
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