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Anmeldungsdatum: 15.11.2004 Beiträge: 5 Wohnort: München
Verfasst am: 15.11.04, 09:10 Titel: Bebauung im Außenbereich zulässig??
Guten Morgen an alle Forenmitglieder,
wie würdet ihr folgenden Sachverhalt beurteilen?
Zur Diskusion steht der Bau oder besser gesagt die Genehmigung zum Bau eines EFH im Außenbereich. Der Grundstückseigentümer hat für für dass alte Bauernhaus seiner Eltern bereits einen Ersatzbau erstellt, mit der Bedingung dass dieses alte Bauernhaus nicht mehr bewohnbar sein darf. Nun möchte jedoch sein Sohn ein weiteres Einfamilienhaus auf das Grundstück bauen, hat er Chancen dafür eine Genehmigung zu bekommen.
Meines Wissens haben Landwirte auf ein solches Vorhaben mehr Aussicht, zählen hiezu auch Nebenerwerbslandwirte? Der Sohn möchte eine Schafzucht auf dem Grundstück betreiben, Stall ist vorhanden. Welche Möglichkeiten gibt es dies zu realisieren?
Vielen Dank
Es wäre allenfalls denkbar, das "alte Bauernhaus" im Wege einer Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken zu reaktivieren, sofern die Bausubstanz das noch hergibt. Für ein Einfamilienhaus gibt es keine Chance.
Der Bau muß "dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen" d. h. die Wohnung muß für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlich sein. Dies ist nach Ansicht der Landwirtschaftsämter meißt nur bei Vollerwerbsbetrieben der Fall.
Eine Hobbytierhaltung (je nach Größe) wird oft nicht mal als Landwirtschaft anerkannt, da hier oft kein Ertrag / Gewinn anfällt.
Anmeldungsdatum: 15.11.2004 Beiträge: 5 Wohnort: München
Verfasst am: 16.11.04, 08:29 Titel:
also dem Wohle würde der Bau dienen, denn ohne Haus kein Betrieb, da die Stallungen ja schon vorhanden sind. Die Landwirtschaft wird allerdings zuerst als Nebenerwerb laufen, bis man sich sicher ist, dass es sich trägt.
Wer entscheidet was eine Landwirtschaft(Anzahl der Tiere) ist oder nicht? Nach welchen Kriterien, Gesetzte, Vorschriften wird sowas beurteilt?
Zum Dienen...
Maßgeblich ist nicht, ob sonst der Betrieb nicht ausgeführt wird (Wille des Bauherrn), sondern, ob der Betrieb sonst nicht ausgeführt werden kann (Fachliche Erforderniss z. B. weil eine ständige Nähe / Überwachung durch den Landwirt erforderlich ist).
Ob eine Landwirtschaft als priveligiert (nach §35 BauGB) anerkannt wird, hängt u. a. davon ab, ob das Betriebskonzept auf Dauer ausreichend tragfähig ist (Gewinn abwirft) und auch entsprechend professionell geplant / geführt wird. Es wird z. B. auch nach der Fachqualifikation des Betreibers gefragt.
Diese Prüfung übernimmt i.d.R. das Amt für Landwirtschaft als Fachstelle im Genehmigungsverfahren. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit (mit Abwägung anderer betroffener "öffentlicher Belange") fällt die untere Bauaufsichtsbehörde (im Stadtgebiet v. München die Lokalbaukommision, in den Landkreisen die Bauabteilungen der Landratsämter)
Anmeldungsdatum: 15.11.2004 Beiträge: 5 Wohnort: München
Verfasst am: 16.11.04, 16:43 Titel:
Hallo,
und erstmal danke für deine Antworten.
Ich denke wenn man Tiere am Hof hält ist eine ständige Nähe Voraussetzung, um allein schon den Tieren gerecht zu werden (Fütterung, Aufsicht, Hilfe bei Krankheit, Geburten usw.....)
Wieviel Gewinn muß den eine Landwirtschaft abwerfen um anerkannt weden? Gibt es evt. Richtwerte hierzu??
Viele Grüße
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