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Im BGB habe ich diesen Paragraphen dazu gefunden:
§ 11
Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Wenn nun die Eltern geschieden sind, beide aber das Sorgerecht haben, könnte ein minderjähriges Kind dann zwei gleichberechtigte Wohnsitze haben?
Im BGB habe ich diesen Paragraphen dazu gefunden:
§ 11
Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Wenn nun die Eltern geschieden sind, beide aber das Sorgerecht haben, könnte ein minderjähriges Kind dann zwei gleichberechtigte Wohnsitze haben?
Nein, ein Wohnsitz ist immer der Hauptwohnsitz....alle weiteren Wohnsitze sind Nebenwohnsitze.
Wenn nun die Eltern geschieden sind, beide aber das Sorgerecht haben, könnte ein minderjähriges Kind dann zwei gleichberechtigte Wohnsitze haben?
Das kommt auf die Sichtweise an. Melderechtlich ist das abhaengig von der Laendergesetzgebung. Steuerrechtlich (z. B. Kinderzulage bei der EigZul) sind gemeldete Wohnsitze sogar nicht notwendig.
Gruss, Andreas _________________ Ich gebe lediglich meine Erfahrungen und Einschaetzungen wieder, ohne den Anspruch rechtlich verbindlicher Beratung erheben zu wollen.
Zuletzt bearbeitet von Andreas* am 23.04.06, 22:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
Es geht ums steuerrechtliche, genauer gesagt um die Kinderzulage und den durch ein Kind erhöhten Grenzbetrag bei der Eigenheimzulage.
Aber was genau meinst du mit gemeldete Wohnsitze sind nicht notwendig?
Es geht ums steuerrechtliche, genauer gesagt um die Kinderzulage
Ausschlaggebend ist das Eigenheimzulagengesetz:
EigZulG § 9 Höhe der Eigenheimzulage
(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. ...
D. h. fuer die Kinderzulage gibt es zwei Voraussetzungen:
1.) KG-Bezug und
2.) Haushaltszugehoerigkeit
zu 1.) Auch hier gilt ein *indirekter* KG-Bezug in Form von Anrechnung beim KU, d. h. man muss nicht bei der Familienkasse als *Berechtigter* fuer den Erhalt des KG eingetragen sein:
Schreiben des BMF „Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz“ vom 21.12.2004, Rz 62, Satz 2
Kindergeld erhält nicht nur der Elternteil, an den das Kindergeld gezahlt wird, sondern auch der barunterhaltspflichtige Elternteil, dem das halbe Kindergeld im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht und der seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
(Hintergrund: BFH, Entscheidung vom 14.05.2002 - IX R 33/00 -, FamRZ 2002, 1625)
zu 2.) Auch hierfuer gab es eine hoechstrichterliche Entscheidung, wonach ein Mindestaufenthalt von 42 Tagen im gesamten Jahr als hinreichend fuer den Tatbestand der Haushaltszugehoerigkeit gilt:
Gruss, Andreas _________________ Ich gebe lediglich meine Erfahrungen und Einschaetzungen wieder, ohne den Anspruch rechtlich verbindlicher Beratung erheben zu wollen.
Zuletzt bearbeitet von Andreas* am 23.04.06, 22:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
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