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hab mal eine Frage zu einer Formulierung der Kündigungsfristen im
Arbeitsvertrag:
"Nach Ablauf der Probzeit wird gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, d.h. in den ersten fünf Jahren sechs Wochen zum Quartalsende, ab dem 6. Beschäftigungsjahr vierteljährliche Kündigungsfrist."
Wie wären in diesem Fall die Kündigungsfristen für den AN?
Bedanke mich schon mal im Voraus für eure Antworten.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.04.06, 01:32 Titel:
mks2010 hat folgendes geschrieben::
"Nach Ablauf der Probzeit wird gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, d.h. in den ersten fünf Jahren sechs Wochen zum Quartalsende, ab dem 6. Beschäftigungsjahr vierteljährliche Kündigungsfrist."
Das ist ja mal eine interessante Formulierung... Interessant deshalb, weil die Klausel in sich widersprüchlich ist, da die gesetzliche Kündigungsfrist alles andere als "in den ersten fünf Jahren sechs Wochen zum Quartalsende, ab dem 6. Beschäftigungsjahr vierteljährliche Kündigungsfrist" ist.
Da eine Auslegung des Vertrages zu keinem Ergebnis dahingehend führt, was von den Parteien wirklich gewollt war, gehe ich davon aus, daß es sich um einen versteckten Einigungsmangel handelt:
Zitat:
§ 155 BGB Versteckter Einigungsmangel
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Ergebnis: der Arbeitsvertrag ist mit Ausnahme der Vereinbarung über die Kündigungsfrist nach Probezeit wirksam. Für die Kündigungsfristen gilt § 622 BGB:
Zitat:
§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Will heißen (§ 622 I BGB): der Arbeitnehmer kann, wenn keine abweichende tarifvertragliche Vereinbarung besteht, mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
bis ca. 1992 entsprach die von MKS 2010 genannte Frist der gesetzlichen Kündigungsfrist für Angestellte. Da hier bei der Vereinbarung ausdrücklich auf die - damals geltende " gesetzlichen Fristen verwiesen wurde, gelten jetzt die Fristen gemäß BGB § 622. _________________ mfg
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