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Anhäöngung einer Straftat

 
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Sag ich net
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Anmeldungsdatum: 13.11.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.11.04, 00:18    Titel: Anhäöngung einer Straftat Antworten mit Zitat

Also gut. Weiß net wirklich weiter.

Ich (damals 16 jetzt 17) habe im April ein Wochende mit ein mädel (damals 14 jetzt 15) verbracht bei mir!! Nun kamm ende letzten Monat ne Anzeige. Ich bin hin zur Anhöhrung und habe erfahren das dies Mädel eine Anzeige wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung gemacht hat. Sie behauptet das ich sie eingesperrt habe und zum Sex gezwungen habe. Ich habe nun meine Geschichte denn Beamten erzählt und gefragt was auf mich zukommen wird und er meinte das es zur Verhandlung sicherlich kommen wird. Nun ist da mein Problem.
1. Das alles stimmt net weil
a. Sie hätte denn schlüssel suchen können und raus rennen können
b. Sie hätte um Hilfe schrein können
c. Hat sie gesagt das der Telefonstecker drausen war also hätte sie ihn reinstecken können wo ich noch frühs geschlafen habe ( achso ich wohn in einen 5 geschoßer)
d. Mit ihren Handy Hife rufen können
und sie hat im Oktober die Anzeige gemacht. So jetzt frag ich euch 1. um rat 2.
müsste doch als Beamter sowas auffallen. Das ist doch irgendwo alles unlogisch und ich wollte die Beamten Laufbahn machen als Beruf was net möglich ist weil ich ja was in der akte stehen habe oder she ich das Falsch. Das ist mir alles zu Hoch die sch****.Sorry
Und ich denk ma das der beamte der die Aussage aufgenommen habe mir net wirklich so ganz geblaut hat.
Achso das es strafbar ist wenn ich 16 war und mit einer 14 Jährigen schlaf das habe ich net gewusst. Woher auch sowas sagt ja auch keiner

Bitte um schnelle antwort denn wir können uns net unbedingt ein Anwalt leisten und ne rechtschutzversicherung haben wir leider auch net.

Bitte Helft mir

Danke
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 13.11.04, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Also mir ist da noch einiges nicht ganz klar.

Wenn du schreibst, wie sich das Mädchen hätte verhalten können, dann wird es dafür ja wohl einen Grund gegeben haben.

Hast du sie denn tatsächlich eingesperrt bzw. ihr nicht gestattet die Wohnung zu verlassen?
Hast du gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen?(Wobei sie nicht dabei schreien muss um dir klar zu machen, dass sie es nicht will.)
Sollte dem so sein, dann sind ihre Anschuldigungen wirklich gerechtfertigt.

Wenn sie dich als Bedrohung empfunden haben sollte, wäre das ein Grund dafür, warum sie nichts unternommen hat, um dieser Lage zu entgehen. Vielleicht war sie auch etwas verwirrt, hatte kein Geld auf'm Handy oder was weiß ich.

Was die Beamten angeht, sind diese prinzipiell verpflichtet, den Vorwürfen gegen deine Person nachzugehen. Und so abstrus klingt ihre Geschichte jetzt nun auch nicht.

Wenn es zur Verhandlung kommt(womit zu rechnen ist), bekämst du, da dir ein Verbrechen zur Last gelegt wird, einen Pflichtverteidiger, wenn du dir keinen Anwalt nehemen willst. Die Kosten für einen Pflichtverteidiger trägt, wenn ich mich nicht irre, die Staatskasse.

Was die Sache mit der Strafbarkeit angeht, gilt nunmal er einfache Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sonst könne ja jeder Mörder behaupten, er hätte nicht gewusst, dass die Tötung eines Menschen unter Strafe steht.
Aber soweit ich weiß, ist gegen ein sexuelles Verhältnis eines unter 18 Jährigen mit einer 14 Jährigen nichts einzuwenden.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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BeitragVerfasst am: 13.11.04, 23:05    Titel: Re: Anhäöngung einer Straftat Antworten mit Zitat

Sag ich net hat folgendes geschrieben::
Achso das es strafbar ist wenn ich 16 war und mit einer 14 Jährigen schlaf das habe ich net gewusst.


Sofern keine Nötigung im Spiel war, ist es auch nicht strafbar.

Die ganze Geschichte sieht mir etwas nach Fake aus.
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 13.11.04, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wäre es, "sag ich net", wenn du zumindest grob die Grundsituation der zur Diskussion stehenden Vorkommnisse dazulieferst ?

Sprich:
Was wäre denn aus Sicht des Beschuldigten tatsächlich alles geschenen an diesem Wochenende ? Hatte der Beschuldigte GV mit dem Opfer oder nicht ? Hat der Beschuldigte das Opfer eingesperrt oder nicht ?

Gruß
Snowflake
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Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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Sag ich net
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Anmeldungsdatum: 13.11.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.11.04, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre schon wenn es ein Fake wäre!!!

Nein ich habe sie net eingespert und gezwungen zum Sex um das ma klar zustellen.
Und bedroht habe ich ihr auch net.

Hallo die will mich in eine scheiße reinziehen mit ich nix zu tun hab. Alles was sie sagt ist gelogen
die ist freiwillig da geblieben da sie meinte das sie mit ihren eltern zoff hat.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das istmir klar und wegen denn Mörder ect. das ist zu übertrieben. Ich bin net auf denn Kopf gefallen aber wer soll sowas wissen.

Und zum Mädel ist nur folgendes zu sagen. Was ich hinterher erfahren habe
1. 2x Sitzengeblieben
2. Nur am Lügen
3. Kennt die Falschen leute
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auaox
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Anmeldungsdatum: 20.10.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Bad Wildungen

BeitragVerfasst am: 15.11.04, 00:37    Titel: Antworten mit Zitat

1. Es ist auch Volljährigen erlaubt, mit 14-jährigen (deren Einwilligung vorausgesetzt) Geschlechtsverkehr zu haben, selbst einem / einer 90-jährigen. Ausnahmen bestehen (ebenso wie mit volljährigen Partnern) bei Ausnutzung einer Abhängigkeit (die bei Jugendlichen allerdings schwerer gewertet wird - hat aber nix mit dem Thema zu tun).

2. Meines Wissens nach liegt die Beweislast bei Sexualdelikten beim Ankläger. (Mal zum Glück, mal leider Gottes.)

3. Verjährt ist die Sache sicherlich nicht, aber mich würden hier auch einmal die genauen Fristen interessieren.

Tipps für weiteres Vorgehen sollte nur ein Anwalt geben, da diese persönliche Rechtsberatung wären.
_________________
Ich bin nicht befugt, verbindliche Rechtsauskünfte zu erteilen. Alle meine Postings geben nur meine allgemeine persönliche Meinung zum Thema wieder. Wenn Sie Rechtsrat benötigen, wenden Sie sich bitte an eine dafür berechtigte Person.
- auaox -
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Gast






BeitragVerfasst am: 15.11.04, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

. Verjährt ist die Sache sicherlich nicht, aber mich würden hier auch einmal die genauen Fristen interessieren.

Bei einem Sexualdelikt? =10 - 20 Jahre (teilw. erst ab Volljährigkeit des Mädels), kommt auf den genauen Tatvorwurf an. (176, 176a, 177, 182 usw.)

Die "kleinste" Verjährungsfrist, die es im Strafrecht gibt, sind 3 Jahre. Daher kann von Verjährung hier absolut keine Rede sein.
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 15.11.04, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Um vielleicht doch mal zumindest eine Teilantwort auf die offenen Fragen von "sag ich net" zu liefern:

Zitat:
StGB § 239 Freiheitsberaubung

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Ob es sich um eine Freiheitsberaubung handelt, hängt imho nicht davon ab, wieviele kreative Möglichkeiten des Ausbruches gegeben gewesen wären.

"Sag ich net" sagte folgendes:

Zitat:
Nein ich habe sie net eingespert


...und zwei Beiträge vorher:

Zitat:
a. Sie hätte denn schlüssel suchen können und raus rennen können
b. Sie hätte um Hilfe schrein können
c. Hat sie gesagt das der Telefonstecker drausen war also hätte sie ihn reinstecken können wo ich noch frühs geschlafen habe ( achso ich wohn in einen 5 geschoßer)
d. Mit ihren Handy Hife rufen können


Ja was nun ?
Wenn sie nicht eingesperrt wurde, wieso hätte sie den Schlüssel suchen oder mit ihrem Handy um Hilfe rufen sollen ?

Gruß
Snowflake
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Sag ich net
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Anmeldungsdatum: 13.11.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.11.04, 23:22    Titel: Antworten mit Zitat

@ Snowflake

Wenn sie nicht eingesperrt wurde, wieso hätte sie den Schlüssel suchen oder mit ihrem Handy um Hilfe rufen sollen ?

Weil sie sagt das ich sie eingespert hätte und dies sind meine Argumente dazu.

Und du machst mir angst mit diesen Auszug (StGB § 239 Freiheitsberaubung)

Dies ist dieses Jahr im April passiert also ist von verjährung net ansatzweise die rede

@ Gast

Ja dies ist Furchtbar. Aber aus Fehler lernt man ja und was ich bestimmt weiß. Das ich die nächste erst ma besser kennenlernen werde und dies bestimmt net mehr mache

@ auaox

2. Meines Wissens nach liegt die Beweislast bei Sexualdelikten beim Ankläger. (Mal zum Glück, mal leider Gottes.)

Wie meinst du das. Also muss sie beweisen dass das stimmt aber net das sie das behauptet sondern.....????

So klug in ich auch wieder net

So erst ma Recht schönes Dankeschö das ihr versucht zu Helfen.
So denk ich jedenfalls

P.S.: Ist es möglich mit denn Staatsanwalt persönlich über die sachlage zu sprechen.
Also jemand der genauere Angaben zum Verlauf machen kann.
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