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Person A setzt sich telefonisch mit Person B in Verbindung und bestellt eine Sofware CD. Person B sagt zu das sie in zwei Tagen da sein kann.
Person A erhält die information das die CD eingetroffen ist und teilt Person B telefonisch mit das sie "gleich" da ist.
Kanpp 1.5 h Später steht Person A vor verschlossener Ladentür. "Mittagsruhe" Da Person A keine Zeit hat sich 2 h um die Ohren zu schlagen fährt sie nach Hause.
Später erhält Person A von Person B einen anruf das Person A aufgrund der "Sonder"Bestellung die CD abnehmen muß. ("Kann ja jeder sagen das es eine sonderbestellung sei"( meine Meinung)) Person A hat keine verwendung mehr für die CD und teilt dies mit.
Person B besteht weiterhin auf die abnahme der CD.
Es wurde alles per telefon und email geklärt.
Wie kommt Person A dort raus?
Meiner Meinung nach durch BGB 312d und BGB 355.
Meine andere Idee ist das Person A die Ware bezahlt, sich zusenden läßt und sie zwei Tage später zurücksendet. 14 tägiges rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften.
Danke im vorraus
Zuletzt bearbeitet von Siranesta am 13.06.06, 17:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
Person A setzt sich telefonisch mit Person B in Verbindung und bestellt eine Sofware CD.
Das ist vielleicht schon kein Vertrag, der unter die Fernabsatz-Bestimmungen fällt (weil die Bestellung vielleicht nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem erfolgte), sodaß dann kein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht bestehen könnte.
Zitat:
Später erhält Person A von Person B einen anruf das Person A aufgrund der "Sonder"Bestellung die CD abnehmen muß.
Ein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht wäre jedenfalls nicht schon allein deswegen ausgeschlossen, nur weil es sich um eine "Sonderbestellung" handeln würde (weil es damit noch keine vom Widerrufsrecht grundsätzlich ausgenommene "Anfertigung nach Kunden-Vorgaben" wäre.)
Zitat:
Meine andere Idee ist das Person A die Ware bezahlt, sich zusenden läßt und sie zwei Tage später zurücksendet. 14 tägiges rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften.
Wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen würde, so könnte dies auch schon VOR Warenerhalt ausgeübt werden. Man wäre nicht darauf beschränkt, sich nur durch eine Rücksendung wieder vom Fernabsatz-Vertrag lösen zu können (es sei denn, durch eine vertragliche Übereinkunft wäre ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) vereinbart worden, das das gesetzliche Widerrufsrecht ersetzt haben könnte, und das AUSSCHLIESSLICH durch Rücksendung (also frühestens nach Warenerhalt/Bezahlung) ausgeübt werden könnte.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.06.06, 19:23 Titel:
Das kann man nicht letztgültig beantworten. Die Frage ist, ob der Händler regelmäßig auch Bestellung über Telefon annimmt. War das nur eine Ausnahmeaktion, handelt es sich auch nicht um Fernabsatz, wie BuGeHof bereits zutreffend ausführte. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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