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Verfasst am: 25.04.06, 08:35 Titel: Segelflieger vs Fallschirmspringer
Hallo zusammen,
ich hatte am WE einen sehr unschönen Zwischenfall. Bei einem Fallschirmabsprung kreuzten plötzlich zwei Segelflieger unsere Flugbahn. Nur durch "Zufall" und sehr hohes Öffnen des Fallschirms wurde ein Zusammenstoss verhindert. Mich würde nun der rechtliche Hintergrund interessieren... Gibt es gesetzliche Vorschriften was das Fliegen rund um einen Sprungplatz angeht? ..oder reicht es wenn sie sich nach ihrer Thermik richten???
grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Seglerpiloten, das nichts passiert:
§12 Abs. 1 Satz 1 LuftVO "Vermeidung von Zusammenstößen" und
§13 LuftVO "Ausweichregeln",
Wo die Thermik / der Bart ist, ist erst mal zweitrangig!
Allerdings muß sich dieser auf jeden Fall bei einem solchen Vorfall fragen lassen müssen, wie er es denn mit der Flugvorbereitung gem. §3a LuftVO gehalten hat...
Zunächst müssen wir klären was Du unter einem Sprungplatz verstehst.
Es gibt Flugplätze, ...
> ... die für Fallschirmsprung zugelassen sind
> ... die zugelassen sind und eine eigene täglich aktive Sprungzone haben (AIP ENR 5.5)
Diese sind veröffentlicht und haben i.d.R. einen Radius von 1,5 - 2NM, Höhe unterschiedlich.
> oder für einen speziellen Flugplatz und das Sprungvorhaben eine BNL (="Besondere Nutzung des Luftraums" gem. §16a LuftVO) beantragt wurde.
Entsprechend der o.g. Möglichkeiten gibt es dabei auch verschiedene Auflagen zu erfüllen. Z.B. ist es bei Luftfahrtveranstaltungen (mit BNL) meistens so geregelt, dass sich während des Absetzvorganges keine Lfz innerhalb des 2NM-Radius befinden dürfen und auch am Boden alle Propeller still stehen müssen. Dies wird aber unterschiedlich gehandhabt, je nach Veranstaltung.
Im normalen Betrieb am Flugplatz, sofern dort auch eine Flugleitung / Luftaufsicht anwesend ist, bedarf der gleichzeitige Flugplatzverkehr von Luftsportgeräten (=Fallschirm) und anderen Luftfahrtzeugen (=Segelflugzeuge) der Zustimmung der zuständigen Luftaufsicht oder der Flugleitung (§21a Abs. 3 LuftVO.)
Bei allem darf man aber nicht vergessen, dass die Verpflichtung zur Vermeidung von Zusammenstößen immer bei den Luftfahrzeugführern liegt!
Hier lassen die "Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr" grüßen:
§1 Abs.1 LuftVO _________________ Grüße,
Thomas
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Also, weil die Segler ein Luftfahrzeug führen, sind sie verpflichtet auszuweichen (soweit richtig?). Wenn wir am Schirm hängen, sind wir ja dann Luftsportgeräteführer im Freifall aber nicht...
Was für eine Genehmigung bei uns vorliegt, weiss ich allerdings nicht...
(www.fsc-bruchsal.de)
Also, alles in allem die Segelflieger müssen ausweichen und wären im Falle eines Unfalles (zum Glück war es nur ein versauter Sprung) auch haftbar zu machen?
Gibt es eine Stelle bei der man solche Vergehen melden kann?
die Verpflichtung zur Vermeidung von Zusammenstößen liegt wie gesagt, beim Luftfahrzeugführer. Hier primär der Seglerpilot!
"Luftfahrzeuge" im Sinne des Gesetzes (§1 Abs. 2 Nr. 10) sind auch Luftsportgeräte, also Fallschirme!!!
Man kann sich also nicht bequem an den Schirm hängen und sagen: "Laß mal den anderen machen!" Wenn es wirklich ganz eng und gefährlich wird, müssen beide alles tun, um einen Zusammenstoß zu vermeiden!
Info zu Bruchsaal (BW) gem. AIP ENR 5.5.3
Art der Sprungzone: Aktiv an SAT, SUN, HOL
Betriebszeit: ganzjährig
Abmessungen der Zone: 2NM Radius / bis FL 100
Nachdem es sich bei Bruchsaal doch um einen Platz handelt, wo ziemlich rege gesprungen und geflogen wird, müßte die Problematik beiderseits bekannt sein, so dass der geschilderte Vorfall eigentlich schon aus der Reihe fällt.
Meldung von Besonderen Vorkommnissen:
Neben den Pflichten der Luftaufsicht / Flugleitung zur Meldung von Bes. Vorkommnissen gemäß Dienstanweisung, regelt §5 LuftVO meldepflichtige Vorkommnisse und Ereignisse im Sinne von Flugunfällen und Störungen. Die Meldung erfolgt in diesem Falle an das LBA.
Im Falle eines Beinahezusammenstoßes (AIR-Prox) allerdings wäre der Vorgang ein Fall für die Flugsicherung DFS. Ein Formblatt für eine solche Meldung findest Du in der AIP ENR 1.14-7 (Grundlage NfL I - 108/02).
Wichtig beim DFS-Formblatt ist, sich einmal genau durchzulesen, ob und wie der Vorfall in das Melderaster paßt. Dies kannst Du in der AIP (s.o. Abs. 2 ) nachlesen.
Rechtliche Grundlage hierfür ist §5 Abs. 2 Satz 1 LuftVO (siehe AIP ENR 1.1-5), wonach der verantwortliche Luftfahrzeugführer diese Meldung abzusetzen hat.
Es wird Dir also nichts anderes übrigbleiben, als Dich etwas in die Materie einzulesen...
Übrigens,
Bei deiner Flugleitung / Luftaufsicht muss eine aktuelle AIP vorliegen! _________________ Grüße,
Thomas
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 05.05.06, 19:16 Titel:
Hallo !
Zitat:
Man kann sich also nicht bequem an den Schirm hängen und sagen: "Laß mal den anderen machen!" Wenn es wirklich ganz eng und gefährlich wird, müssen beide alles tun, um einen Zusammenstoß zu vermeiden!
So habe ich das allerdings auch gelernt... wo kamen die Segelflieger denn her ?
Ich habe hier ein bisschen den Eindruck, hier haben sich einige nicht so mit Ruhm bekleckert ? Konnte denn auch Euer Pilot die nicht sehen ?
Liebe Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
@ATCler
grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Seglerpiloten, das nichts passiert:
§12 Abs. 1 Satz 1 LuftVO "Vermeidung von Zusammenstößen" und
§13 LuftVO "Ausweichregeln",
@rueger
Manchmal frage ich mich, ob denn in einigen Flugschulen der theoretische Unterricht auch schlafend verbracht werden kann.
Das Problem von lisaleise ist gar nicht so eindeutig wie es hier vermittelt werden will, darum ist auch die Oberlehrer- Bemerkung von "rueger" ein wenig fehl am Platze, ein produktiver Beitrag hätte uns vielleicht weitergebracht
§13 LuftVO bezieht sich auf Luftfahrzeuge die sich in gleicher oder annähernd gleicher Höhe nähern, sich somit also in horizontaler oder annähernd horizontaler (Steig-/Sinkflug) Bewegung befinden. Ein Fallschirmspringer fällt sowohl nach dem Gesetzestext als auch nach der Intention dieses Gesetzes nicht hierunter.
§12 gibt das ebenfalls nicht her.
Mann unterliegt gerne der Versuchung, Gesetze auf bestimmte Tatbestände zu übertragen, wenn sich nichts Passendes finden lässt. Vor dem Richter geht das regelmäßig in die Hose.
Ich kenne keine zutreffende Regelung für diesen Fall, kenne auch keinen Rechtsstreit, bei dem diese Rechtsgrundlage erfolgreich herangezogen worden ist. Da ich immer gerne dazu lerne, wäre ich den Luftrechtlern dankbar, wenn sie mir entsprechende Fälle (Az.) mitteilen.
@rueger
Die gängigen Lehrbücher (z.B. Kühr, CAT, Gröger) hatten zumindest in den vergangenen
Ausgaben ebenfalls keine verwertbaren Aussagen dazu gemacht. In den PPL-Unterlagen (Kühr) wird dieses Thema gar nicht angesprochen, hier hört es bei Ballonen auf.
Ein Fallschirmspringer fällt sowohl nach dem Gesetzestext als auch nach der Intention dieses Gesetzes nicht hierunter.
Achso?? Springen unsere Freunde mit den Schnüren und Stofftüchern im rechtsfreien Raum, oder wie muss ich das verstehen?
Fallschirmspringer sind Luftfahrzeugführer im Sinne des Gesetzes, weil sie nicht verkehrszulassungspflichtige Luftfahrzeuge (=Fallschirme) führen und dafür auch eine Lizenz benötigen!
Im übrigen: Wo steht das, das es nirgends steht und wo steht das, das das auch nicht die Intension des Gesetzes ist????
Das hätte ich schon gerne etwas konkreter... Urteile, Kommentare etc. ??? _________________ Grüße,
Thomas
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die von dir zitierten Prüfungsfragen beziehen sich, wie von mir vermutet, ausschließlich auf Begegnungen von Fallschirmspringern untereinander !! Das bekräftigt meine Aussagen hinsichtlich des §13 LuftVO und meine Ausführungen, dass offensichtlich keine Hinweise auf ausweichpflichtige Begegnungen zwischen Fallschirmspringern (insbesondere mit nicht geöffneten Schirmen wie im Fall der lisaleise) und anderen LFZ in Gesetzestexten oder Schulunterlagen zu finden sind.
Es lässt weiterhin offen, ob die §§ 12 und 13 LuftVG in „Näherungsfällen“, wie dem des Ausgangspostings, Anwendung finden.
Dass Fallschirmspringer Luftfahrzeugführer im Sinne des Gesetzes sind, ist unstreitig, wird auch an keiner Stelle von mir in Frage gestellt.
Offen ist vielmehr, ob das Gesetz über Ausweichregeln, also §13 LuftVO, auch auf Fallschirmspringer, zumindest während des Flugabschnittes in dem der Schirm nicht geöffnet ist, anzuwenden ist.
Wir keinen keine dreidimensionalen Ausweichregeln. Es gibt horizontale (Überholen und rechts vor links) und Steig- und Sinkflugregeln, aber keine im Sinne „vertikal vor horizontal“.
Sollte das Segelflugzeug sich im Landeanflug befunden haben , was i.d.R. in einer Höhe, in der Fallschirmspringer den Schirm noch nicht geöffnet haben, nicht zutrifft, aber nicht ausgeschlossen ist, dann hat nach §13 Abs. 5 der ebenfalls im Landeanflug befindliche Fallschirmspringer nach den Ausweichregeln dem Segelflieger auszuweichen, also anders als wie von dir dargestellt, (Zitat ATCler ) „die Verpflichtung zur Vermeidung von Zusammenstößen liegt wie gesagt, beim Luftfahrzeugführer. Hier primär der Seglerpilot!“
Entgegen deinen Ausführungen sagt §13 Abs. 5 LuftVO : Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Landung anfliegenden Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft sind, hat das höher fliegende dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen.“
Dies gilt auch, entgegen deinen Ausführungen, in Fällen der Luftraumnutzung ohne Landeabsicht. So sagt z.B. das Flugsicherheitsinfo 05/98 vom Fallschirmsportverband:
„Springzonen sind keine Sperrgebiete für anderen Luftverkehr“ (wie wir alle in den Schulen im wachen Zustand gelernt haben, und weiter):
„Die Verantwortung für die visuelle Kontrolle der Freiheit des Luftraumes im Absetzgebiet trägt der Springer oder Sprunglehrer, die Absetzfreigabe von der Flugsicherung garantiert diese nicht.“
Ich denke das ist eindeutig und widerlegt eindeutig deine Ausführungen, Zitat: „die Verpflichtung zur Vermeidung von Zusammenstößen liegt ….. beim LFZ-Führer, hier primär der Seglerpilot“
@ATCler
„Achso?? Springen unsere Freunde mit den Schnüren und Stofftüchern im rechtsfreien Raum, oder wie muss ich das verstehen?“
Wie kommst du darauf ? Selbstverständlich fliegen sie nicht im rechtsfreien Raum ! Also bleiben wir sachlich: die Frage ist, ob bzw. in wie weit diese Rechtsgrundlage für diesen Fall zutrifft ! Es gibt fundierte Hinweise, dass die Gesetzeslage hier nicht schlüssig ist oder der Gesetzgeber nicht regeln will, wie ich nachfolgend ausführe.
Und damit kommen wir zum zweiten Teil deiner Kritik:
Zitat ATCler „Im übrigen: Wo steht das, das es nirgends steht und wo steht das, das das auch nicht die Intension des Gesetzes ist???? Das hätte ich schon gerne etwas konkreter... Urteile, Kommentare etc. ??? „
Da wo alles steht, was wichtig ist, im Luftfahrtgesetz !! Und hilfsweise in den höchst ausführlichen Begründungen zum Gesetzesentwurf !!
Ich vermute mal, dass du kein Jurist bist, ansonsten hättest du dir über die üblichen Informationsquellen schnell den Zugang zu den Rechtsquellen und den Ausführungen der Gesetzesentwürfe einschließlich der ausführlichen Begründungen, die auch die INTENTION des Gesetzes darlegen, verschaffen können.
Dort wird auch die Intention des Gesetzgebers wörtlich dargestellt:
Drucksache 13/9513
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18.12.97
Im Rahmen der Begründung zu § 20 findet die grundsätzliche Intention des Luftfahrtgesetzes bezüglich Reglementierung von Fallschirmspringern Ausdruck:
„Die Ausnahmeregelung für Fallschirmspringerflüge berücksichtigt jedoch den Umstand, dass diese Personen den Sport regelmäßig in Vereinen ausüben und sich dabei der Gefahren bewusst sind, die die Ausübung dieses Luftsports mit sich bringt.
(und nun der wichtige Teil) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass alle in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Fallschirmsportvereine den Aspekten der Luftverkehrssicherheit in hohem Maße Rechnung tragen. Im Interesse der Aufrechterhaltung und Förderung des Fallschirmsports wird deshalb von staatlicher Reglementierung und Überwachung abgesehen.“
Eine separate Norm hält der Gesetzgeber folglich nicht für erforderlich, er vertraut mit dieser Begründung auf die Eigenregulierung der Fallschirmsportorganisation hinsichtlich der Luftverkehrssicherheit und verzichtet somit offensichtlich auch auf eine differenzierte Ausweichregelung zwischen Fallschirmspringern im freien Fall und am Schirm einerseits und anderen LFZ andererseits.
Lisaleise hat das Problem völlig richtig erkannt, indem sie infrage stellt, ob ein Fallschirmspringer im freien Fall ein Luftfahrzeug darstellt. Unabhängig von bestehenden Definitionen und Interpretationen begründen die äußeren Umstände den Schluss, dass es sich während des freien Falls nicht um ein Luftfahrzeug handelt. Während des freien Falls ist der Fallschirmspringer vergleichbar mit einer „ohne Schirm springenden Person“. Diese ist definitiv kein Luftfahrzeug.
Damit kommt auch §13 Abs.5 nicht mehr in Betracht:
(7) Ein LFZ hat einem anderen LFZ, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, auszuweichen.
Schlußendlich bleibt festzuhalten und zwar unabhängig von der Tatsache, dass alle Beteiligten zur Vermeidung von Zusammenstößen verpflichtet sind:
Die Verpflichtung lag in diesem Fall primär beim Fallschirmspringer.
Die Sprungzone in der ICAO-Karte verpflichtet lediglich zur erhöhten Aufmerksamkeit des Segelfliegers (siehe Flugsicherheitsinfo 05/98 )
Im übrigen: ein Richter wird sich bei seiner Entscheidung wohl kaum am Prüfungsfragenkatalog für Fallschirmspringer orientieren.
ich bin kein Jurist, aber ich habe durchaus Zugang zu den aktuellen Gesetzestexten.
Die Kommentierung des Sammelbandes "Luftverkehr" bildet eine Richtlinie und Anwendungshilfe vor allem für Behörden und damit befasste Instutionen, um eben nicht eindeutig im Gesetz oder einer VO geklärte Sachverhalte oder immer wieder auftretende Frage näher zu erläutern (Intention des Gesetzes oder der VO).
Eine Intention ist aber keine rechtsverbindliche Aussage sondern ein Interpretation des Gesetzestextes, die als Kommentar niedergeschrieben ist, weil sie die am häufigsten genutzte Interpretation der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung ist.
Im übrigen sind Flugsicherheitsmitteilungen, wie der Name schon sagt, Mitteilungen im Rahmen der genannten Kommentierung / Interpretation und nicht Gesetzesersatz.
Du hast hier eine sehr ausführliche und fundierte Erklärung (aus Deiner Sicht) abgegeben, vor allem in rechtlicher Hinsicht.
Glaubst Du im Ernst, dass sich gerade ein Fallschirmspringer soweit und so tief einliest?
Die Erfahrung zeigt: Eher nicht! Sonst hätte Sandra die Frage gar nicht stellen müssen.
Deine Ausführungen sind zwar nachvollziehbar aber eben auch (zwangsläufig) sehr theoretisch, genauso wie es im Falle des Falles wohl ein Richter betrachten würde...
Ich habe mich mich daher mal bei einem langjährigen und erfahrenen Fallschirmsprunglehrer kundig gemacht und nicht nur trockene VO oder Gesetze bemüht.
Deine Aussage:
Zitat:
Sollte das Segelflugzeug sich im Landeanflug befunden haben , was i.d.R. in einer Höhe, in der Fallschirmspringer den Schirm noch nicht geöffnet haben, nicht zutrifft, aber nicht ausgeschlossen ist, dann hat nach §13 Abs. 5 der ebenfalls im Landeanflug befindliche Fallschirmspringer nach den Ausweichregeln dem Segelflieger auszuweichen, also anders als wie von dir dargestellt, (...)
Zunächst an Dich die Frage: Springst Du oder fliegst Du selber?
Bezogen auf die o.g. Formulierung meine ich damit:
Segelflugzeuge fliegen ähnlich an wie Motormaschinen, nämlich im Endanflug etwa 300-500 FT (=100 - 150m),(Ausnahme bei Wettbewerben, wo vor der eigentlichen Landung noch Wasserballast im tiefen Überflug abgeworfen wird und danach die Maschine wieder hochzieht und eine kurze Platzrunde fliegt, die aber sicher i.d.R. nicht höher als 500 FT GND, als max. 150m ist).
Ich denke nicht, dass der Fallschirmspringer in nur 150m Höhe bei einer Endfallgeschwindigkeit bei gleicher Körperhaltung ohne Schirm von 180-200 km/h, den Fallschirm noch nicht geöffnet hat...
Wann in Deutschland der Schirm vollständig geöffnet sein muss ist festgelegt:
Bei Tandemsprüngen: 1500m über Grund (=ca 4500 FT)
Bei Einzelspringern: 700m über Grund (=ca. 2100 FT)
Ergo: Der Fallschirmspringer hätte bezogen auf den Landeanflug auf jeden Fall den Schirm offen und gemäß den Ausweichregeln zu handeln!
> Es gilt: Der oben oder höher fliegende hat dem unteren auszuweichen!
>Auf gleicher Höhe mit geöffnetem Schirm hat jeder der Beteiligten gemäß den Ausweichregeln nach rechts auszuweichen.
So und nun zum Problem bei nicht geöffneten Schirm (Freifall).
Siehe mein o.g. Posting:
Zitat:
Im normalen Betrieb am Flugplatz, sofern dort auch eine Flugleitung / Luftaufsicht anwesend ist, bedarf der gleichzeitige Flugplatzverkehr von Luftsportgeräten (=Fallschirm) und anderen Luftfahrtzeugen (=Segelflugzeuge) der Zustimmung der zuständigen Luftaufsicht oder der Flugleitung (§21a Abs. 3 LuftVO.)
Ist diese Zustimmung nicht erteilt worden, dann fliegt da auch keiner außer den Fallschirmspringern!
Und warum: Weil der Fallschirmspringer gerade im freien Fall das schwächste Glied ist, die Manövrierbarkeit eingeschränkt ist, die Luftraumbeobachtung sich als schwierig gestaltet, vor allem bei mehreren Springern gleichzeitig, so dass, wenn tatsächlich dort anderer Verkehr auftauchen würde, dieser ausweichen müßte. Die Springer hat dann Vorrang!
Aus der Praxis heraus geht das gar nicht anders.
Hiermit ist also Dein als Fazit gegebene Antwort falsch (Schirm geschlossen):
Zitat:
Schlußendlich bleibt festzuhalten und zwar unabhängig von der Tatsache, dass alle Beteiligten zur Vermeidung von Zusammenstößen verpflichtet sind:
Die Verpflichtung lag in diesem Fall primär beim Fallschirmspringer.
Dies sieht auch der Sprunglehrer so!
Was die Sprungzonen angeht (Nfl I-64/02):
Welche Art Sprunggebiete meist Du eigentlich?
Zitat:
Dies gilt auch, entgegen deinen Ausführungen, in Fällen der Luftraumnutzung ohne Landeabsicht. So sagt z.B. das Flugsicherheitsinfo 05/98 vom Fallschirmsportverband:
„Springzonen sind keine Sperrgebiete für anderen Luftverkehr“
Richtig!
Zitat:
„Die Verantwortung für die visuelle Kontrolle der Freiheit des Luftraumes im Absetzgebiet trägt der Springer oder Sprunglehrer, die Absetzfreigabe von der Flugsicherung garantiert diese nicht.“
Kommt auf das Gebiet an und wo abgesetzt wird (Luftraumart, Gebiet, BNL oder Sprungzone). Es ist im kontrolliertem Luftraum in jedem Falle eine Flugverkehrskontrollfreigabe notwendig, nur deren Art bzgl. des jeweiliugen Gebietes ist unterschiedlich.
Aber es wird kontrollierter Verkehr zum jeweiligen Gebiet gestaffelt (NfL I-64/02 Nr. 4):
Mit anderen Worten, es werden Sicherheitsabstände zur Zone für die Dauer von 3 min nach dem Absetzten der Springer hergestellt!
Noch einfacher: Es fliegt in dieser Zeit kein kontrollierter Verkehr durch!
Anderer Verkehr wird gewarnt.
Hier kommt zusätzlich auch wieder der o.g. §21a Abs. 3 LuftVO zum Tragen! _________________ Grüße,
Thomas
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 19.05.06, 06:05 Titel:
Hallo !
Zitat:
Ich denke nicht, dass der Fallschirmspringer in nur 150m Höhe bei einer Endfallgeschwindigkeit bei gleicher Körperhaltung ohne Schirm von 180-200 km/h, den Fallschirm noch nicht geöffnet hat...
...und wenn, hatte er wirklich dringlichere Probleme als ein evt kreuzendes Segelflugzeug
Ich möchte nur "schnell" ATC´lers Ausführungen stützen. Leon6 Zitate sind Empfehlungen und Vorschläge, durchaus im Hinblick auf Erweiterungen bestehender Gesetze, aber eben (noch) nicht mehr.
Im übrigen habe ich hier immer noch das Gefühl, hier haben einige "gepennt" , der Segelflieger wird ja nicht plötzlich aus der nächsten Dimension aufgetaucht sein. Ich glaube, da hat die Kommunikation schon vorher nicht geklappt, wo kann jetzt nur spekuliert werden. (Flugsicherung/Pilot/Springer). Ich kenne das eigentlich so, dass der Pilot freundlicherweise noch mal "die Lage" checkt bevor das Signal kommt, ob die Luft rein ist und zwar zum einen ganz profan "auf Sicht" und zum anderen durch kurze Rücksprache mit dem Tower.
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Das Problem von lisaleise ist gar nicht so eindeutig wie es hier vermittelt werden will, darum ist auch die Oberlehrer- Bemerkung von "rueger" ein wenig fehl am Platze, ein produktiver Beitrag hätte uns vielleicht weitergebracht
Klar. Ich bitte um Vergebung.
Leon6 hat folgendes geschrieben::
Mann unterliegt gerne der Versuchung, Gesetze auf bestimmte Tatbestände zu übertragen, wenn sich nichts Passendes finden lässt. Vor dem Richter geht das regelmäßig in die Hose.
Das ungefähr ist das tägliche Geschäft der Juristen.
Das ungefähr ist das tägliche Geschäft der Juristen.
Genau! Wie sollte es auch anders sein.
Man hat einen Tatbestand und schaut nun nach, welches Gesetz darauf anzuwenden ist bzw. in welche Vorschrift der betreffende Vorgang einzuordnen ist... _________________ Grüße,
Thomas
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Nun gut wer aus einem funktionierenden Flugzeug springt.... ist es um den wirklich schade?
Nein Spaß bei Seite den Richter möchte ich sehn der mir als Segelflieger Recht gibt und sagt: Ja der Springer hätte ausweichen müssen als Sie mit 200 Sachen aus der Sonne angebügelt kamen...
Feste Fallschirmsprungplätze sind in einem festgelegten Radius und Höhe tabu für andere Flugzeuge. Zumindest aber, solange Springer in der Luft sind. Mir ist es in Bruchsal auch schon passiert, das plötzlich Segelflieger um einem rum schwirrten...
Klar müssen alle Aufpassen, aber alle sind nur Menschen und können Fehler machen.
Genaue Infos zu der Sache findet man in den Prüfungsbögen veom Fallschirmsprungverband.de zum runterladen. Aber auch jeder Sprunglehrer vor ort hat es bei sich
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