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Guten Tag,
folgendes Problem:
Baufirma B beschädigt bei Strassenbauarbeiten einen wichtigen Telefonkabelstrang. Die Reparatur dauert mehrere Tage, ein ganzer Stadtteil ist dadurch vom Telefonnetz abgeschnitten.
Firma T lebt von Telefonanrufen, behilft sich durch Rufweiterschaltungen auf Handys und mit verstärktem Personalaufwand.
Firma T möchte den entstandenen Schaden (Rufweiterschaltungskosten und Personalaufwand) in Höhe von 1200,- Euro vom Haftpflichtversicherer V der Firma B ersetzt haben.
Kann sich die Verischerung V darauf berufen, nur unmittelbare Schäden ersetzen zu müssen, mittelbare aber nicht. In diesem Fall die Instandsetzungskosten des Kabelstrangs, die Folgekosten aber nicht.
Vielen Dank
Erwin
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.04.06, 23:24 Titel:
Erwin44 hat folgendes geschrieben::
Kann sich die Verischerung V darauf berufen, nur unmittelbare Schäden ersetzen zu müssen, mittelbare aber nicht.
Das kommt auf den Inhalt des Versicherungsvertrages zwischen B und V an.
T dürfte ohnehin keinen Direktanspruch gegen die V haben, sondern sich (m. E. auch ohne weiteres) an B schadlos halten können. Die Abwicklung mit der V ist dann das Problem des B.
Ich verschiebe das mal ins Versicherungsrecht, da paßt es besser .
T dürfte ohnehin keinen Direktanspruch gegen die V haben, sondern sich (m. E. auch ohne weiteres) an B schadlos halten können. Die Abwicklung mit der V ist dann das Problem des B.
Könnte das mal bitte jemand erläutern? Ich glaube nämlich, mich erinnern zu können, dass ich mal gelernt hab, dass ein mittelbar Geschädigter keinen Schadenersatzanspruch gengen den ursprünglichen Schädiger hat (von genau definierten Ausnahmen, wie z.B. Hinterbliebene, mal abgesehen).
So hatte ich das auch vor ein paar Wochen mal hier geschrieben
Also, wie isses jetzt? Unter welchen Voraussetzungen hat der mittelbar Geschädigte, die Firma T, einen Anspruch gegen die Baufirma B, die dem T ja direkt keinen Schaden zugefügt hat?
Grüße, Mogli (der vor einigen Jahren mal ein bisschen was vom Schadenersatzrecht (nur mit zwei "s") gehört hat, aber vieles wieder vergessen hat)
T dürfte ohnehin keinen Direktanspruch gegen die V haben, sondern sich (m. E. auch ohne weiteres) an B schadlos halten können. Die Abwicklung mit der V ist dann das Problem des B.
Könnte das mal bitte jemand erläutern? Ich glaube nämlich, mich erinnern zu können, dass ich mal gelernt hab, dass ein mittelbar Geschädigter keinen Schadenersatzanspruch gengen den ursprünglichen Schädiger hat (von genau definierten Ausnahmen, wie z.B. Hinterbliebene, mal abgesehen).
So hatte ich das auch vor ein paar Wochen mal hier geschrieben
Also, wie isses jetzt? Unter welchen Voraussetzungen hat der mittelbar Geschädigte, die Firma T, einen Anspruch gegen die Baufirma B, die dem T ja direkt keinen Schaden zugefügt hat?
Grüße, Mogli (der vor einigen Jahren mal ein bisschen was vom Schadenersatzrecht (nur mit zwei "s") gehört hat, aber vieles wieder vergessen hat)
Unter keinen Vorraussetzungen! Deine Annahme ist richtig.
Aus §823 BGB müsste es sich glaube ich ableiten lassen, das nur für unmittbare Schädigungen Schadenersatz verlangt werden kann...
"Auf vergleichbarer Linie liegen die Entscheidungen in den Kabelfällen. Wird die Nutzungsmöglichkeit von Produktionsanlagen dadurch beeinträchtigt, daß die Energiezufuhr zu den Produktionsanlagen unterbrochen wird, so soll darin keine Eigentumsverletzung liegen. Das Blatt wendet sich, wenn durch die Unterbrechung der Energiezufuhr Substanzschäden zu beklagen sind.
Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 09.12.1958, Az: VI ZR 199/57
Leitsatz
1. Die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden Grundstück ist im allgemeinen kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
1.1 Der Schutzbereich dieses Rechts erstreckt sich nicht auf die Schäden, die aus einer solchen Stromunterbrechung und einem dadurch herbeigeführten zeitweiligen Betriebsstillstand entstehen.
Fundstelle
BGHZ 29, 65 (LT1)"
Genauso würde ich auch den vorliegenden Fall beurteilen. Es ist keine Haftung gegeben, da es kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht ist, einen Gewerbebetrieb auszuüben.
§823 BGB sagt aber, dass nur eine Verletzung eines Rechts (einer Sache usw.) den Anspruch auf Schadenersatz begründet. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
dort steht das mittelbare Schäden keine Schäden gemäß §823 sind...
BGB § 249 hat folgendes geschrieben::
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ich finde nix zu mittelbaren Schäden?????????
Edit: Mogli war schneller _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
Zuletzt bearbeitet von ihuehn am 19.04.06, 15:22, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 19.04.06, 15:20 Titel:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Im § 249 BGB
dort steht das mittelbare Schäden keine Schäden gemäß §823 sind...
Code:
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
_________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Bitte beachtet meinen Beitrag, der weiter oben steht, hab mir Mühe beim Googeln gegeben _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
dort steht das mittelbare Schäden keine Schäden gemäß §823 sind...
BGB § 249 hat folgendes geschrieben::
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wo steht da was vom mittelbar Geschädigten???
Moment, das steht in den Anhängen zu §249 Abs. 5 B e Zurrechnungszusammenhang
Hab da auch noch ein Urteil im BGB stehen (BGH 41, 125 NJW 68, 1280) auch bei Notreparaturen (Hbg. NJW 91 849)
dort steht das mittelbare Schäden keine Schäden gemäß §823 sind...
Code:
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Oh Biber lass es doch einfach bleiben, was hast du von diesen Aktionen
Warte und überzeuge dich vom Gegenteil... du liegst falsch.
Und wenn diese Erkenntnis bei dir ankommt, dann kannste getrost so schauen...
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 19.04.06, 15:51 Titel:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Oh Biber lass es doch einfach bleiben, was hast du von diesen Aktionen
Warte und überzeuge dich vom Gegenteil... du liegst falsch.
Auch wenn Ihre sinnfreien persönlichen Angriffe sich schon allein dadurch disqualifzieren, daß ich der dritte Antworter gleichen Inhalts auf Ihre Aussage war, und auch wenn im BGB ganz sicher kein Urteil steht und auch wenn mein BGB in § 249 keine fünf, sondern nur zwei Absätze enthält, warte ich gern (erfahrungsgemäß aber eher vergeblich) und lasse mich bereitwillig von einem von mir nie behaupteten Gegenteil überzeugen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Auch wenn Ihre sinnfreien persönlichen Angriffe sich schon allein dadurch disqualifzieren, daß ich der dritte Antworter gleichen Inhalts auf Ihre Aussage war, und auch wenn im BGB ganz sicher kein Urteil steht und auch wenn mein BGB in § 249 keine fünf, sondern nur zwei Absätze enthält, warte ich gern und lasse mich bereitwillig von einem von mir nie behaupteten Gegenteil überzeugen.
Soso sinnfrei, naja mir egal, wenn sie meinen ... welches BGB haben Sie denn zur Hand wenn ich fragen darf eines mit vielleicht 300 Seiten? Oder etwa eines aus dem Internet?
Das welches ich hier vor mir liegen habe ist ein
Beck'sche kurz Kommentar
Band 7
Palant Bürgerliches Gesetzbuch
Stand 1992 mit insgesamt 2633 Seiten und das ist ca 10 cm hoch
und hier steht
Schadenersatz (§§249-253)
1) Allgemeines
a) Bedeutung
b) Anwendungsbereich
c) §§249 und kollektiver Schadenausgleich
d) Grundgedanken des Schadenersatzanspruches
2) Begriff und Arten
a)Schaden im natürlichen Sinn
b)Vermögensschaden
c)Kommerzialisierungsgedanke
d)Normative Wertungen
e)Dualistischer Schadensbegriff
f)Unmittelbarer und mittelbarer Schaden (hier steht sogar schon: Im Versicherungsrecht beschränkt sich die ErsPfl idR auf den unmittelbaren Schaden)
g)Nichterfüllungs- und Vertrauensschaden
3.) Einzelprobleme des Vermögensschadens
a)Vermögensminderung
b)Gebrauchsvorteile von Kraftfahrzeugen
c)Gebrauchsvorteile anderer Sachen
d)Fehlkgeschlagene Aufwendungen
e)Beeinträchtigung der Arbeitskraft
f)Arbeitskraft
g)Vertane Freizeit
h)Vertaner Urlaub
i)Verdienstausfall
k)Hausfrauenarbeit
l)Versorgeaufwendungen
m)Belastung mit einer Verbindlichkeit
n)Unterhaltspflicht geg. einem nicht gewollten Kind
o)Treu und Glauben
4.) Schadensberechnung
a)Konkrete Schadensberechnung
b)Abstrakte Schadensberechnung
c)Abstrakt-normative Schadensberechnung
d)Mindestschaden
5.) Zurechnungszusammenhang A) Allgemeines
a)Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
b)Aquivalente Kausalität
c)Adäquate Kausalität
d)Schutzzweck der Norm
B) Einzelprobleme des Zurechnungszusammenhangen
a)Mitwirkung weiterer Ursachen
b)Schadensanlagen
c)Seelische Reaktionen
d)Schockschäden
e)Mittelbare Verursachung:
Die unter anderem Besagt: Produktionsausfall oder Verderb von Sachen inf. Beschädigung der Stromleitungen u. Unterbrechung der Stromzufuhr (BGH 41, 125, NJW 68,1280), auch wenn Fehler bei der Notreparatur zur Schadensentstehung beigetragen haben (Hbg NJW 91, 849) jedoch fehlt für nicht unter § 823 I fallende Schäden idR eine Anspruchsgrundlage, da die einschlägigen Vorschriften der LBauO keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 II sind.
es geht unter Abs 5 B übrigens noch bis p) weiter, dann kommt C
Anschließend noch Abs. 6 & 7 A-E , 8 und 9
Nur so nebenbei mal erwähnt
Moment, das steht in den Anhängen zu §249 Abs. 5 B e Zurrechnungszusammenhang
Hab da auch noch ein Urteil im BGB stehen (BGH 41, 125 NJW 68, 1280) auch bei Notreparaturen (Hbg. NJW 91 849)
Muss mal gucken ob ich des im Netz finde...
Also bei mir steht:
Palandt/Heinrichs: Vorb v § 249 Rn 72 hat folgendes geschrieben::
Auch auf mittelbar verursachte Schäden erstreckt sich grundsätzlich der Zurechnungszusammenhang
[...]
Produktionsausfall oder Verderb von Sachen infolge Beschädigung der Stromleitung und Unterbrechung der Stromzufuhr (BGH 41, 125, NJW 68, 1280), auch wenn Fehler bei der Notreparatur zur Schadensentstehung beigetragen haben (Hbg NJW 91, 849)
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