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Verfasst am: 25.04.06, 11:25 Titel: Ablehnung durch Rechtsschutzversicherung
Es besteht seit einem Jahr eine alles umfassende Rechtsschutzversicherung.
Auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers wurde vor drei Wochen nach einer Havarie unter "Gefahr im Verzug" ohne seine Einwilligung von der örtlichen Abwasserbehörde gebaggert und seine privaten Leitungen dabei gekappt, später wieder repariert.
Es stellte sich heraus, dass eine unbekannte und unberechtigt über das Grunstück des Versicherungsnehmers verlegte Abwasserleitung durch Bauarbeiten des Versicherungsnehmers im Herbst vergangenen Jahres beschädigt worden war.
Der Versicherungsnehmer schaltete während der Arbeiten zur Wahrung seiner Rechte einen Anwalt ein. Dieser wehrte ab, dass der Versicherungsnehmer für den Schaden auch noch aufkommen sollte.
Der Anwalt beantragte Deckung von der Rechtsschutzversicherung. Zum einen für die bisherige Abwendung von Kostenerstattungsanspüchen und zum anderen für das Vorgehen gegen die illegal auf dem Grunstück liegende Leitung.
Die Rechtschutzversicherung lehnt jedoch die Kostenübernahme für den gesamten Fall mit der Begründung ab, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes noch nicht bestanden hat.
Verfasst am: 25.04.06, 12:09 Titel: Re: Ablehnung durch Rechtsschutzversicherung
Mangojery hat folgendes geschrieben::
Es besteht seit einem Jahr eine alles umfassende Rechtsschutzversicherung.
Auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers wurde vor drei Wochen nach einer Havarie unter "Gefahr im Verzug" ohne seine Einwilligung von der örtlichen Abwasserbehörde gebaggert und seine privaten Leitungen dabei gekappt, später wieder repariert.
Es stellte sich heraus, dass eine unbekannte und unberechtigt über das Grunstück des Versicherungsnehmers verlegte Abwasserleitung durch Bauarbeiten des Versicherungsnehmers im Herbst vergangenen Jahres beschädigt worden war.
Der Versicherungsnehmer schaltete während der Arbeiten zur Wahrung seiner Rechte einen Anwalt ein. Dieser wehrte ab, dass der Versicherungsnehmer für den Schaden auch noch aufkommen sollte.
Der Anwalt beantragte Deckung von der Rechtsschutzversicherung. Zum einen für die bisherige Abwendung von Kostenerstattungsanspüchen und zum anderen für das Vorgehen gegen die illegal auf dem Grunstück liegende Leitung.
Die Rechtschutzversicherung lehnt jedoch die Kostenübernahme für den gesamten Fall mit der Begründung ab, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes noch nicht bestanden hat.
Ist das rechtens oder kann man dagegen etwas tun?
Danke, Mary
unberechtigt.........das dürfte der knackpunkt sein. über den eintritt des versicherungsfalls bei RS kann man lang und breit diskutieren. fakt ist aber wohl, daß der verstoss gegen rechtsvorschriften schon vor dem kauf des grundstücks stattfand.
wenn die RS nach dem kauf des grundstücks abgeschlossen wurde, war der eintritt des versicherungsfalls schon vor dem abschluss.
somit ist m.e. die RS leistungsfrei.
PS
wenn die RS schon länger besteht und weitgehend schadenfrei ist, kann man mit dem VU über eine kulanzzahlung reden.
Eigentlich beginnt jeder Versicherungsfall mit der Geburt des Versicherungsnehmers.
Der VN kann erst dann Schritte einleiten, wenn er von Unrechtmäßgkeiten erfährt. Dies dürfte beim Kauf des Grundstücks wohl nicht gegeben sein.
Zum Vergleich: keiner käme auf die Idee, bereits jetzt ein Kfz zu versichern, welches er in vielleicht 5 Jahren einmal besitzen wird.
das ist polemik und führt hier nicht weiter
in der rs-v gibt es nicht umsonst wartefristen. warum soll der vr für unkenntnisse des vn haften, also rs gewähren? normal steht doch im grundstückskaufvertrag, dass der verkäufer keine gewährleistungen für "bodenschätze" (altlasten usw.) übernimmt und der käufer auf etwaige derartige ansprüche gegenüber dem verkäufer verzichtet. und wer hat festgestellt, dass die ableitung rechtswidrig im boden liegt? die wurde ja sicher irgendwann mal verbaut, und das sicher nicht grabenlos. die haftung für die ableitung soltle doch beim eigentümer/nutzer liegen. darauf lässt schon schließen, dass offenbar die schäden daran nicht vom grundstückeigentümer getragen wurden. _________________ MfG,
Duisburger
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