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Auskunftspflicht gegenüber Angehörigen
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Mallows
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 137
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 24.04.06, 11:15    Titel: Auskunftspflicht gegenüber Angehörigen Antworten mit Zitat

Hallo,

Herr B lebt im Ausland und erfährt vom Tod seines Vaters. Er ruft deshalb im Krankenhaus an, indem sein Vater verstorben ist. Er möchte wissen woran sein Vater gestorben ist und wer der behandelnde Arzt gewesen ist.

Im Archiv teilt Ihm die Archivarin mit, daß aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilt wird, da es um die Angelegenheiten seines Vaters geht (Anm.der bereits gestorben ist).

Kann mir jemand eine Quelle nennen auf die sich diese Gründe beziehen? Dem Vater nützt schließlich dieser Datenschutz überhaupt nichts mehr, da er tot ist. Herr B ist Erbe.

mfG

Mallows Mit den Augen rollen
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AndreasDU
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Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm, also ich denke dass die Sache doch eigentlich auch für dich/Sie ganz klar liegt.

Das Krankenhaus wird einem Angehörigen sicherlich die Auskunft darüber nicht verweigern, wenn man sich als Angehöriger des verstorbenen identifizieren kann.

Problematisch ist nur die Sache mit dem Telefon. Es könnte theoretisch jeder anrufen uns sich als Sohn, Tochter ausgeben. Denke Sie wollten das doch auch nicht, wenn es um die eigene Person geht. Von daher ist die Haltung des Krankenhauses nicht zu beanstanden.
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Andreas
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Mallows
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 137
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

HALLO,

Versteh nicht ganz weshalb diese Informationen im Archiv so sensibel sind. Der Patient ist tot, eingeäschert, bestattet. Was bringt es jemandem zu wissen woran jemand gestorben ist und wer der behandelde Arzt gewesen ist. Oder haben sie schon einmal von einem Mißbrauch solcher Daten gehörtt? Versuche mir gerade ein Beispiel vorzustellen, fällt mir aber keines ein.

mfG

Mallows
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minimaxi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.04.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

Die Schweigepflicht gild auch über den tod hinaus.
Bei Strafandrohung bis zu einem Jahr wäre ich da auch vorsichtig.

Über eine Auskunftspflicht gegenüber Angehörigen habe ich nichts finden können.
Es stellt sich wohl die frage nach dem mutmaßlichen willen des Verstorbenen.

minimaxi
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Mallows
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 137
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wozu dann ein Archiv?


mfG

Mallows
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minimaxi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.04.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe hier:
http://www.medizin-forum.de/phpbb/viewtopic.php?p=153367&

minimaxi
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Mallows
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 137
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das Krankenhaus wird einem Angehörigen sicherlich die Auskunft darüber nicht verweigern, wenn man sich als Angehöriger des verstorbenen identifizieren kann.

Also fragen darf man, aber
Zitat:
Die Schweigepflicht gild auch über den tod hinaus.
eine Auskunft bekommt man nicht.


Gruß

Mallows
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Sagen Sie - können oder wollen Sie eigentlich die Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen? Der entscheidende Punkt stand doch schon in der ersten Antwort
AndreasDU hat folgendes geschrieben::
Das Krankenhaus wird einem Angehörigen sicherlich die Auskunft darüber nicht verweigern, wenn man sich als Angehöriger des verstorbenen identifizieren kann.

Problematisch ist nur die Sache mit dem Telefon. Es könnte theoretisch jeder anrufen uns sich als Sohn, Tochter ausgeben.
Böse
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Mallows
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 137
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Problematisch ist nur die Sache mit dem Telefon

Danke.

Gruß

Mallows
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Mallows
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 137
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Wäre es möglich, daß Herr B einen Anwalt am Wohnort des Verstorbenen damit beauftragt, zumal es ja auch um die Nachlassregelung geht? oder ist es zwingend, daß er selber erscheint.

mfG

Mallows
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minimaxi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.04.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

aber wiso sollte ein Anwalt ein Auskunftsrecht haben?
Warum sollte eine Nachlaßregelung durch die Krankenakten beeinflßt werden?

minimaxi
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Mallows hat folgendes geschrieben::
Wäre es möglich, daß Herr B einen Anwalt am Wohnort des Verstorbenen damit beauftragt, zumal es ja auch um die Nachlassregelung geht? oder ist es zwingend, daß er selber erscheint.
Der Zusammenhang zwischen Krankenhausakten und Nachlassregelung erschließt sich mir nicht so ganz, aber sei's drum. Die Idee mit dem Anwalt erscheint mir erfolgversprechend. Um keine unnötigen Kosten zu haben, sollte B das allerdings m.E. vorher mit dem Krankenhaus besprechen - sinnvollerweise nicht mit der Archivarin, sondern mit einem Verantwortlichen (= Entscheidungsbefugten) in der Verwaltung. Möglicherweise ergibt sich in diesem Gespräch ja auch eine andere Lösung (schriftliche Auskunft an B, Möglichkeit der Einsicht durch bzw. Auskunft an einen Beauftragten, jeweils nach Nachweis der Verwandtschaft des B zum Verstorbenen).
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Mallows
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 137
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Um keine unnötigen Kosten zu haben, sollte B das allerdings m.E. vorher mit dem Krankenhaus besprechen - sinnvollerweise nicht mit der Archivarin, sondern mit einem Verantwortlichen (= Entscheidungsbefugten) in der Verwaltung. Möglicherweise ergibt sich in diesem Gespräch ja auch eine andere Lösung (schriftliche Auskunft an B, Möglichkeit der Einsicht durch bzw. Auskunft an einen Beauftragten, jeweils nach Nachweis der Verwandtschaft des B zum Verstorbenen).


vielen Dank

mfG

Mallows
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Die Idee mit dem Anwalt erscheint mir erfolgversprechend. Um keine unnötigen Kosten zu haben, sollte B das allerdings m.E. vorher mit dem Krankenhaus besprechen - sinnvollerweise nicht mit der Archivarin, sondern mit einem Verantwortlichen (= Entscheidungsbefugten) in der Verwaltung.


Biber, sorry, aber diesmal liegst du falsch.

Die aerztliche Schweigepflicht gilt in der Tat ueber den Tod hinaus. Der einzige "Entscheidungsbefugte" ist verstorben und, sofern er keine entsprechende Schweigepflichtentbindung verfuegt hat, kann er dies jetzt nicht mehr nachholen.
Sehr schoen nachzulesen ist es im Merkblatt der Aerztekammer.

Falls der behandelnde Arzt zur Erkenntnis kommt, dass fuer ihn das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen schwerer wiegt als das Informationsinteresse des Angehoeriger, bleibt dem Angehoerigen nur noch der Gang vor das Gericht. Da kann dann ein Anwalt hilfreich sein, aber eine Garantie, dass man Auskunft erhaelt, ist das auch nicht.
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Biber, sorry, aber diesmal liegst du falsch.
Sieht wohl so aus Verlegen - ich ziehe das also zurück, ohne mir einen Bruch zu heben und bedanke mich für die Korrektur!
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