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notwendige Kosten der Vollstreckung???

 
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Pettersson
Gast





BeitragVerfasst am: 15.11.04, 14:57    Titel: notwendige Kosten der Vollstreckung??? Antworten mit Zitat

Hallo....,

ich hätte eine Frage zu den notwendigen Kosten einer Vollstreckung. Ist es zulässig nach mehrfacher Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung und der Kenntnis der totslen Unpfändbarkeit immer weiter zu vollstrecken? Muss ein Schuldner diese Vollstreckungskosten anerkennen? Ein kleines Beispiel:

Hauptforderung war Mai 2002 110,00 €

Vollstreckungskosten

25.06.2002 12,00 € Mahnkosten
24.03.2003 11,25 € Gerichtskosten MB
24.03.2003 26,25 € MB Gebühren
24.03.2003 13,13 € VB Gebühren
22.10.2003 11,50 € ZV-Geb. § 57 BRAGO
05.11.2003 16,75 € GVZ Kosten
20.11.2003 7,50 € EMA Anfrage
25.11.2003 11,50 € ZV-Geb. § 57 BRAGO
25.11.2003 11,50 € EV-Geb. § 57 BRAGO
02.02.2004 67,25 € GVZ Kosten
10.02.2004 5,00 € GWA Anfrage
11.02.2004 14,18 € Pfüb-Geb. § 57 BRAGO
11.02.2004 10,00 € Ger.Kosten Pfüb
25.02.2004 52,25 € GVZ Kosten
27.02.2004 19,33 € GVZ Kosten
09.03.2004 19,46 € GVZ Kosten
17.03.2004 24,60 € GVZ Kosten
01.07.2004 16,20 € EV Geb. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3309 VV RVG
13.07.2004 15,50 € GVZ Kosten
28.07.2004 16,20 € EV Geb. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3309 VV RVG
01.09.2004 59,60 € GVZ Kosten
14.09.2004 16,20 € Pfüb-Geb. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3309 VV RVG
14.09.2004 15,00 € Ger. Kosten Pfüb
30.09.2004 18,50 € GVZ Kosten
08.10.2004 21,00 € GVZ Kosten
19.10.2004 5,50 € GVZ Kosten


Pettersson
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 15.11.04, 19:12    Titel: Re: notwendige Kosten der Vollstreckung??? Antworten mit Zitat

Pettersson hat folgendes geschrieben::
Hallo....,

ich hätte eine Frage zu den notwendigen Kosten einer Vollstreckung. Ist es zulässig nach mehrfacher Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung und der Kenntnis der totslen Unpfändbarkeit immer weiter zu vollstrecken? Muss ein Schuldner diese Vollstreckungskosten anerkennen? Ein kleines Beispiel:

Hauptforderung war Mai 2002 110,00 €
(...)
Pettersson


    Da kann man, Herr Pettersson,
    nur mit der ganz unbefriedigenden Antwort aufwarten, das sei eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.
    Generell lassen sich nur zwei Hinweise geben:
    1. Ob die Vollstreckungsversuche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung "notwendig" waren, interessiert einerseits den Schuldner, andererseits im Falle seiner Pfandlosigkeit auch den Gläubiger.
    2. Wenn der Gläubiger diese Vollstreckungsversuche in Kenntnis der geringen Erfolgsaussicht durchführen will, hat er auch die sich daraus ergebenden Gebühren zu tragen, wenn der Schuldner pfandlos ist.
    Waren die Versuche erkennbar völlig sinnlos (aber ob das so war, hängt eben jeweils vom Einzelfall ab!), dann kann der Anwalt keine Gebühren verlangen und haftet dem Auftraggeber evtl. auch im Wege des Schadensersatzes für die angefallenen sonstige Kosten.
    Allerdings ist es häufig sehr aufwendig, ggf. den Nachweis zu führen, dass Vollstreckungsversuche für den Gläubiger erkennbar völlig zwecklos waren. Solange z.B. die Chance besteht, dass der Schuldner zu Geld gekommen sei, kann davon nicht ausgegangen werden.
    Es gibt durchaus Gläubiger, die durch "Vollstreckungsfeuer" den Schuldner mürbe machen und mit der Androhung immer weiter steigender Kosten zum Zahlen bewegen wollen. Selbst wenn diese Motivation nachweisbar wäre, wäre das nicht unbedingt eine offenkundig zwecklose Maßnahme.

_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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Gustel
Gast





BeitragVerfasst am: 20.11.04, 09:22    Titel: Kosten der Vollstreckung Antworten mit Zitat

Herr Ra. Hofferbert
Bezugnehmend auf ihren Beitrag vom 18.11.04 10:24 Uhr unter Kosten Vollstreckung
und unter ihren Beitrag von " wat nun " vom 15.11.04 14:57 Uhr ( Untätiger Anwalt ) widersprechen sie sich bzw. sie führen die Fragesteller an der Nase herum. Sie Schreiben, wie es Ihnen gerade gefällt um Gv, Ra., Rechtspfleger usw. zu schützen Vermutlich hat der GV den Urkundsbeamte, Rechtspleger ( mitunter zuständig ) übergangen und Krikel, Krakel gemacht..
Diese Zwangsvollstreckung wegen -110 Euro - gehört auf den Tisch der Staatsanwaltschaft. Ema. Einwohnermeldeamt ???. Auch alle anderen Gebühren, Auslagen sind nirgendwo im 8 Buch Zwangvollstreckung ZPO zu finden.
Abgesehen kommt der GV alle 2-3 Jahre wieder zum Schuldner.
ER GIBT JA DEN VOLLSTRECKUNGSAUFTRG WIEDER ZURÜCK, weil nichts zu Pfänden ist.Natürlich kann der Schuldner wieder einen O E oder Eidesstattliche Versicherung abgeben. Völliger Unsinn, was sie als Ra. hier verbreiten.

Volljuristen a. D.
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.11.04, 10:48    Titel: Re: Kosten der Vollstreckung Antworten mit Zitat

Zur Frage ob es zulässig ist immer weiter zu vollstrecken, kann man ganz deutlich ja sagen. Soweit weiterhin die allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen bleibt es dem Gläubiger zunächst unbenommen so oft pfänden zu lassen wie er will. Die Frage ob es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO handelt, läßt sich ohne genaue Kenntniss des Sachverhalts nichts sagen. Wobei hier die zeitlich eng liegenden Gerichtsvollziehervoltreckungen schon eine deutlichen Hinweis geben, dass die Maßnahmen nicht notwendig gewesen sei könnten. Das ganze läßt sich allerdings nur über eine Erinnerung klarstellen. Der Schuldner sollte sich also überlegen ob er nicht beim nächsten Vollstreckungsversuch gegen die seiner Meinung nach nicht notwendigen Kosten Erinnerung einlegt.


Zum Beitrag von Gustel kann man nur sagen: Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen
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