Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 15.11.04, 14:57 Titel: notwendige Kosten der Vollstreckung???
Hallo....,
ich hätte eine Frage zu den notwendigen Kosten einer Vollstreckung. Ist es zulässig nach mehrfacher Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung und der Kenntnis der totslen Unpfändbarkeit immer weiter zu vollstrecken? Muss ein Schuldner diese Vollstreckungskosten anerkennen? Ein kleines Beispiel:
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 15.11.04, 19:12 Titel: Re: notwendige Kosten der Vollstreckung???
Pettersson hat folgendes geschrieben::
Hallo....,
ich hätte eine Frage zu den notwendigen Kosten einer Vollstreckung. Ist es zulässig nach mehrfacher Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung und der Kenntnis der totslen Unpfändbarkeit immer weiter zu vollstrecken? Muss ein Schuldner diese Vollstreckungskosten anerkennen? Ein kleines Beispiel:
Hauptforderung war Mai 2002 110,00 €
(...)
Pettersson
Da kann man, Herr Pettersson,
nur mit der ganz unbefriedigenden Antwort aufwarten, das sei eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.
Generell lassen sich nur zwei Hinweise geben:
1. Ob die Vollstreckungsversuche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung "notwendig" waren, interessiert einerseits den Schuldner, andererseits im Falle seiner Pfandlosigkeit auch den Gläubiger.
2. Wenn der Gläubiger diese Vollstreckungsversuche in Kenntnis der geringen Erfolgsaussicht durchführen will, hat er auch die sich daraus ergebenden Gebühren zu tragen, wenn der Schuldner pfandlos ist.
Waren die Versuche erkennbar völlig sinnlos (aber ob das so war, hängt eben jeweils vom Einzelfall ab!), dann kann der Anwalt keine Gebühren verlangen und haftet dem Auftraggeber evtl. auch im Wege des Schadensersatzes für die angefallenen sonstige Kosten.
Allerdings ist es häufig sehr aufwendig, ggf. den Nachweis zu führen, dass Vollstreckungsversuche für den Gläubiger erkennbar völlig zwecklos waren. Solange z.B. die Chance besteht, dass der Schuldner zu Geld gekommen sei, kann davon nicht ausgegangen werden.
Es gibt durchaus Gläubiger, die durch "Vollstreckungsfeuer" den Schuldner mürbe machen und mit der Androhung immer weiter steigender Kosten zum Zahlen bewegen wollen. Selbst wenn diese Motivation nachweisbar wäre, wäre das nicht unbedingt eine offenkundig zwecklose Maßnahme.
Verfasst am: 20.11.04, 09:22 Titel: Kosten der Vollstreckung
Herr Ra. Hofferbert
Bezugnehmend auf ihren Beitrag vom 18.11.04 10:24 Uhr unter Kosten Vollstreckung
und unter ihren Beitrag von " wat nun " vom 15.11.04 14:57 Uhr ( Untätiger Anwalt ) widersprechen sie sich bzw. sie führen die Fragesteller an der Nase herum. Sie Schreiben, wie es Ihnen gerade gefällt um Gv, Ra., Rechtspfleger usw. zu schützen Vermutlich hat der GV den Urkundsbeamte, Rechtspleger ( mitunter zuständig ) übergangen und Krikel, Krakel gemacht..
Diese Zwangsvollstreckung wegen -110 Euro - gehört auf den Tisch der Staatsanwaltschaft. Ema. Einwohnermeldeamt ???. Auch alle anderen Gebühren, Auslagen sind nirgendwo im 8 Buch Zwangvollstreckung ZPO zu finden.
Abgesehen kommt der GV alle 2-3 Jahre wieder zum Schuldner.
ER GIBT JA DEN VOLLSTRECKUNGSAUFTRG WIEDER ZURÜCK, weil nichts zu Pfänden ist.Natürlich kann der Schuldner wieder einen O E oder Eidesstattliche Versicherung abgeben. Völliger Unsinn, was sie als Ra. hier verbreiten.
Verfasst am: 20.11.04, 10:48 Titel: Re: Kosten der Vollstreckung
Zur Frage ob es zulässig ist immer weiter zu vollstrecken, kann man ganz deutlich ja sagen. Soweit weiterhin die allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen bleibt es dem Gläubiger zunächst unbenommen so oft pfänden zu lassen wie er will. Die Frage ob es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO handelt, läßt sich ohne genaue Kenntniss des Sachverhalts nichts sagen. Wobei hier die zeitlich eng liegenden Gerichtsvollziehervoltreckungen schon eine deutlichen Hinweis geben, dass die Maßnahmen nicht notwendig gewesen sei könnten. Das ganze läßt sich allerdings nur über eine Erinnerung klarstellen. Der Schuldner sollte sich also überlegen ob er nicht beim nächsten Vollstreckungsversuch gegen die seiner Meinung nach nicht notwendigen Kosten Erinnerung einlegt.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.