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Verfasst am: 27.04.06, 15:05 Titel: ZVG - Wirkungen der Ablösung
Hallo zusammen! Kann mir jemand von Euch etwas zu den Wirkungen der Ablösung in folgendem Fall sagen?
Sachverhalt:
Die Gläubigerin Bank betreibt aus einer notariell bestellten Buchgrundschuld / Gesamtgrundschuld die Zwangsversteigerung der Privat-Immobilie gegen die beiden Gesamtgläubiger (Eheleute). Der ablöseberechtigte Mieter zahlt den Ablösebetrag für die Ehefrau als Gesamtschuldnerin - nach dem Protokoll des Rechtspflegers - auf die gesicherte Forderung.
Sicherungsgeber sind nach der Sicherungszweckerklärung die Eheleute „A und B“ (und nicht „A und / oder B“). Der Sicherungszweck ist die Sicherung eigener Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers, also nur von „A und B“ und nicht von „A und / oder B“, dh auch von einem der beiden allein. Die Grundschuld, die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die Abtretung der Rückgewähransprüche dienen der Sicherung aller bestehenden, künftigen, auch bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Filialen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Sicherungsgeber zustehen. Hat der Sicherungsgeber (hier: „A und B“) die Haftung für die Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so sichert die Grundschuld die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld erst ab ihrer Fälligkeit.
Die Ehefrau hat alleine eine zweite Sicherungszweckerklärung für Verbindlichkeiten Dritter unterzeichnet, nach der sie mit der Gesamtgrundschuld für die gewerblichen Kredite ihres Ehemannes haften soll. Die Forderung ist fällig.
Nach: Münchner Kommentar, Band 2, 4. Auflage 2001, auf § 1150 BGB (insbesondere Rdn 27 „Forderungserwerb (§ 268 Abs. 3 S. 1)“) erwirbt der Ablösende die Forderung und mit ihr auch die Hypothek und evtl. andere Nebenrechte und Rdn 32: „Die Norm gilt für die Grundschuld entsprechend, dh mit der Maßgabe, dass der Ablösende nur das dingliche Recht, nicht jedoch die Forderung erwirbt. Rückgewähransprüche gehen nicht auf den Ablöser mit über, man muss jedoch den Abgelösten für verpflichtet halten, sie an den Ablöser weiter zu zedieren“.
Dazu folgende Fragen:
1. Hat der Rechtspfleger im vorliegendem Fall versäumt, den Ablöser darauf hinzuweisen, dass er nur das dingliche Recht ablösen kann?
2. Was bedeutet die Norm des § 1150 BGB im vorliegendem Fall für die praktische Umsetzung?
3. Könnte der Ablöser, nachdem der bzw. die Abgelöste ihre Rückgewähransprüche an ihn weiter zediert hat, von der Bank die Rückgewähr der Grundschuld an ihn verlangen? Wenn ja, insgesamt oder nur in Höhe der von ihm gezahlten Ablösesumme?
4. Wäre es hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts für die Abgelöste „A und B“ überhaupt möglich, ihre Rückgewähransprüche an den Ablöser weiter zu zedieren?
Ich bin gespannt auf Eure Antworten und danke schon jetzt dafür! – Viele Grüße Viola.
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