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Verfasst am: 20.04.06, 20:05 Titel: Erhalt von ALG II nach Abmeldung bei Agentur f. Arbeit
Für viele Menschen eine interessante Frage, da die Agenturen für Arbeit oft unorganisiert zu sein scheinen:
Jemand findet einen Arbeitsplatz,hat somit keinen Anspruch mehr auf ALG II und meldet sich fristgerecht beim zuständigen Amt ab. Das Amt schickt einen bestätigenden Brief mit der Post, dass die Abmeldung erfolgt ist, überweist aber trotzdem weiterhin Geld auf das Konto. Kann die Agentur für Arbeit das Geld zurückfordern, wenn ja in welchem Zeitraum? Gibt es nicht eine zweiwöchige Frist, die eine Rückforderung begrenzt?
Wie ist hier die Situation, gilt Bank- oder Amtsrecht?
Verfasst am: 21.04.06, 00:48 Titel: Re: Erhalt von ALG II nach Abmeldung bei Agentur f. Arbeit
Hallo,
mit welcher Berechtigung sollte der ehemalige Arbeitslose die Leistung behalten dürfen? Das ist ungerechtfertigte Bereicherung, geregelt im BGB.
§ 812 (1) BGB
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Dieser Anspruch ist mit Sicherheit nicht auf zwei Wochen begrenzt.
Mir fallen hier die Verjährungsfristen aus dem BGB ein, ob sie bei Arbeitslosengeld anders geregelt sind, weiß ich nicht - der Staat wird sich aber mit Sicherheit nicht schlechter stellen (wär mal was ganz neues), so daß ich mir durchaus längere Verjährungsfristen vorstellen kann, aber keine kürzeren.
§ 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 (1) BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ich finde es nur eine Unverschämheit, dass diese unfähigen Ämter andere Leute unrechtmäßig bereichern, während anderen Leuten das Geld gekürzt wird, die es tatsächlich nötig hätten. Eine Hand weiß nicht was die andere tut und schließlich gelingt es nicht einmal Kontakt aufzunehmen, denn per Telefon antwortet nur eine Maschine bzw ein Band.... traurig...
Dann müssen die Leute wohl persönlich bei der Agentur für Arbeit vorbeigehen und sich höchstpersönlich abmelden, wenn der Schriftverkehr nicht ausreichend verständlich ist.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 24.04.06, 20:43 Titel:
Ich bin gewiss kein Fan der AfA, aber das hier
Deichkind1234 hat folgendes geschrieben::
Ich finde es nur eine Unverschämheit, dass diese unfähigen Ämter andere Leute unrechtmäßig bereichern, während anderen Leuten das Geld gekürzt wird, die es tatsächlich nötig hätten.
halte ich zum einen für fasch und zum anderen für maßlos überzogen. Schon mal überlegt, ob sich da einfach etwas in den Abläufen überschnitten hat? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 24.04.06, 21:12 Titel:
Das Katzen-Mama hier locker fröhlich aus dem BGB zitiert wundert mich schon.
Wenn ich mich nicht ganz irre dürfte das doch hier gar keine Anwendung finden da die Afa wohl keine Privatperson ist oder liege ich da völlig falsch? _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Natürlich ist es überzogen, tatsächlich hätte ich "unrechtmäßig bereichern" in Anführungszeichen setzen müssen. Selbstverständlich passiert sowas aus Versehen, das sollte es aber nicht... es gibt genug Leute die auf das Geld angewiesen sind. Zum Glück gehöre ich nicht dazu und muss/will mich nicht unrechtmäßig bereichern. Der Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch klingt in meinen Ohren nur so als hätte ich Schuld, wenn die AfA mir Geld überweist. Schriftlich und telefonisch ist es nicht möglich die AfA auf ihren Fehler aufmerksam zu machen, da kann man schon mal die Geduld verlieren.
Ich habe von mehreren Stimmen gehört, das dieser Fall kein Einzelfall ist. Deshalb habe ich ja auch geschrieben, dass es mehrere Menschen interessieren dürfte wie hier die Rechtslage ist. Von Verwandten hörte ich, dass von solchen Fällen schon vermehrt in den Medien berichtet wurde, also scheint es mir kein Einzelfall zu sein.
Ich habe nichts gegen die AfA und auch nichts gegen ihre Mitarbeiter, der Fehler liegt vermutlich eher im System...
Das Katzen-Mama hier locker fröhlich aus dem BGB zitiert wundert mich schon.
Wenn ich mich nicht ganz irre dürfte das doch hier gar keine Anwendung finden da die Afa wohl keine Privatperson ist oder liege ich da völlig falsch?
Welches Recht greift denn dann? Die Frage stand ja bereits am Anfang: Amtsrecht oder Bankrecht? Oder beides?
Das Katzen-Mama hier locker fröhlich aus dem BGB zitiert wundert mich schon.
Wenn ich mich nicht ganz irre dürfte das doch hier gar keine Anwendung finden da die Afa wohl keine Privatperson ist oder liege ich da völlig falsch?
Hallo,
gut, mag sein, spielt aber im Endeffekt keine Rolle (dürfte für diese Frage ohnehin das falsche Forum sein), da es im SGB eine analoge Formulierung gibt:
SGB X § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
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