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Was bedeutet Besitz im BtMG?

 
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Leviathan18
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.04.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 16:46    Titel: Was bedeutet Besitz im BtMG? Antworten mit Zitat

Was bedeutet Besitz im BtMG ?

Folgender Fall:

Person A ist Passant und beobachtet eine Durchsuchung bei Person B durch die Polizei.

Er beschließt in einem scheinbar unbeobachteten Moment, die Handtasche von Person B zu entwenden.
Jedoch "fliegt" das ganze auf, die Polizei nimmt personalien von Person A auf.

In der weiteren Durchsuchung wird in der Handtasche Haschisch in nicht geringen Mengen gefunden. Dies hat Person A nicht gewußt.

Sowohl Person A und B stehen in Verdacht gegen das BtMG verstoßen zu haben.

In einer Nachuntersuchung werden Fingerabdrücke von Person B sichergestelt, jedoch nicht von A.

Nun die Fragen:

1) War Person A in Besitz von BtM und hat er somit gegen das BtMG verstoßen?

2) Hat Person A sich wegen Diebstahl strafbar gemacht?

3) Wenn ja, welche Rolle spielt dabei das BtM in der Handtasche bei der "Bewertung"
des Diebstahls?

4) Mit welchen weiteren strafrechtlichen Folgen könnte B rechnen?
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Da das offensichtlich zu dem anderen Fall gehört, wäre es sinnvoll gewesen, diese Fragen auch dort zu posten...

Zitat:
1) War Person A in Besitz von BtM


Ja.

Zitat:
und hat er somit gegen das BtMG verstoßen?


Nein, jedenfalls gegen die entsprechenden Strafvorschriften des BtmG. Diese setzen nämlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Da A nicht wusste, dass Btm in der Tasche ist, handelte er nicht vorsätzlich, auch Fahrlässigkeit würde in dem geschilderten Beispielsfall ausschliessen, es kann dem A eher nicht vorgeworfen werden, dass er nicht wusste, dass sich Btm in der Tasche befindet.

Zitat:
2) Hat Person A sich wegen Diebstahl strafbar gemacht?


Grundsätzlich schon. Es sind zwar Ausnahmen denkbar, doch nach der Schilderung gehe ich davon aus, dass diese eher nicht vorliegen.

Zitat:
3) Wenn ja, welche Rolle spielt dabei das BtM in der Handtasche bei der "Bewertung" des Diebstahls?


Eher keine.

Zitat:
4) Mit welchen weiteren strafrechtlichen Folgen könnte B rechnen?


Mit einem Strafverfahren wegen Diebstahls, dessen Ausgang von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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