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Verfasst am: 27.04.06, 16:46 Titel: Was bedeutet Besitz im BtMG?
Was bedeutet Besitz im BtMG ?
Folgender Fall:
Person A ist Passant und beobachtet eine Durchsuchung bei Person B durch die Polizei.
Er beschließt in einem scheinbar unbeobachteten Moment, die Handtasche von Person B zu entwenden.
Jedoch "fliegt" das ganze auf, die Polizei nimmt personalien von Person A auf.
In der weiteren Durchsuchung wird in der Handtasche Haschisch in nicht geringen Mengen gefunden. Dies hat Person A nicht gewußt.
Sowohl Person A und B stehen in Verdacht gegen das BtMG verstoßen zu haben.
In einer Nachuntersuchung werden Fingerabdrücke von Person B sichergestelt, jedoch nicht von A.
Nun die Fragen:
1) War Person A in Besitz von BtM und hat er somit gegen das BtMG verstoßen?
2) Hat Person A sich wegen Diebstahl strafbar gemacht?
3) Wenn ja, welche Rolle spielt dabei das BtM in der Handtasche bei der "Bewertung"
des Diebstahls?
4) Mit welchen weiteren strafrechtlichen Folgen könnte B rechnen?
Da das offensichtlich zu dem anderen Fall gehört, wäre es sinnvoll gewesen, diese Fragen auch dort zu posten...
Zitat:
1) War Person A in Besitz von BtM
Ja.
Zitat:
und hat er somit gegen das BtMG verstoßen?
Nein, jedenfalls gegen die entsprechenden Strafvorschriften des BtmG. Diese setzen nämlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Da A nicht wusste, dass Btm in der Tasche ist, handelte er nicht vorsätzlich, auch Fahrlässigkeit würde in dem geschilderten Beispielsfall ausschliessen, es kann dem A eher nicht vorgeworfen werden, dass er nicht wusste, dass sich Btm in der Tasche befindet.
Zitat:
2) Hat Person A sich wegen Diebstahl strafbar gemacht?
Grundsätzlich schon. Es sind zwar Ausnahmen denkbar, doch nach der Schilderung gehe ich davon aus, dass diese eher nicht vorliegen.
Zitat:
3) Wenn ja, welche Rolle spielt dabei das BtM in der Handtasche bei der "Bewertung" des Diebstahls?
Eher keine.
Zitat:
4) Mit welchen weiteren strafrechtlichen Folgen könnte B rechnen?
Mit einem Strafverfahren wegen Diebstahls, dessen Ausgang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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