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Verfasst am: 27.04.06, 16:58 Titel: kinderzuschlag und werbungskosten
hallo,
bei der berechnung des kinderzuschlages wird das bruttogehalt zu grunde gelegt. meine frage, zählen zuschläge für nachtarbeit, rufbereitschaft und spesen dazu?
handelt sich hier um einen fernfahrer, der ja schließlich die spesen braucht, wenn er auf die teuren rasthöfe angewiesen ist! habe bisher leider keine eindeutigen aussagen dazu im web gefunden.
ach ja, fahrer war 2 monate krank, lohnfortzahlung war nur das bruttogehalt ohne jeglichen zuschlag, die lohnnachweise hierfür wurden nicht für den kinderzuschlag anerkant. auch hier die frage, hätte die lohnfortzahlung durch den arbeitgeber auch die zuschläge, (spesen ausgenommen) betragen müssen?
Nachtarbzuschl. + Rufbereitsch. zählen jedenfalls zu den Einnahmen, da Sie keine besonderen Aufwendungen abdecken, sondern als ausgleich für "erschwerte Bedingungen" gedacht sind.
Eine Anrechnung des Verpflegungsmehraufwands ist problematisch, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber diesen zweckgebunden für Mahlzeiten während der dienstl. Tätigkeit gewährt und Sie diese Kosten durch Belege nachweisen.
Die ArGe wird jedoch den Teil des Regelsatzes der für Essen gedacht ist, bei Ihnen abziehen.
Bsp.: 20 Tage pro Monat dienstlich (notwendigerweise teurer) gegessen. Dafür Verwendung VerpflMehraufwand. Die ArGe zieht nun von Ihrem Regelsatz (311 Eur - bei nicht alleinstehenden) einen gewissen Betrag ab, da dieser Teil des Bedarfs anderweitig, durch den Arbeitgeber abgedeckt wird. Für Essen sind 131,10 € /Monat gedacht, wenn davon 2/3 durch den VerpflMA abgedeckt werden (Früh/Mittag/Abend), fallen ca. 90 € davon weg. _________________ mfg
Klaus
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