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Alleinerziehende muß kündigen gibt es trotzdem eine Sperre?

 
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Aprilkind
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Anmeldungsdatum: 27.04.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 09:23    Titel: Alleinerziehende muß kündigen gibt es trotzdem eine Sperre? Antworten mit Zitat

Ich bin alleinerziehend und bin ganztags Berufstätig, habe eine 7 Jährige Tochter die zur Schule geht.

Da ich den ganzen Tag arbeite ist meiner Tochter bisher immer nach der Schule zu einer Bekannten von mir gegangen, bis ich nach Hause kam.

Nun hat die Bekannte selber eine Arbeit bekommen und meine Tochter kann durch sie nicht mehr betreut werden.

Eine Teilzeitstelle in der Firma in der ich tätig bin ist nicht möglich.

Wenn ich nun kündige, da ich mich ja um meine Tochter küümern muß, bekomme ich dann eine 3 Monatige Sperre vom Arbeitsamt oder ist das ein Grund der aktzeptiert wird?
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windalf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt noch mehr Möglichkeiten ihre Tochter betreuen zu lassen als ihre Bekannte. Ich würde mal stark vermuten es gibt (zu Recht) ne Sperre...
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 00:12    Titel: Re: Alleinerziehende muß kündigen gibt es trotzdem eine Sper Antworten mit Zitat

Aprilkind hat folgendes geschrieben::
I
Eine Teilzeitstelle in der Firma in der ich tätig bin ist nicht möglich.

Wenn ich nun kündige, da ich mich ja um meine Tochter küümern muß, bekomme ich dann eine 3 Monatige Sperre vom Arbeitsamt oder ist das ein Grund der aktzeptiert wird?


Der Arbeitgeber muss (meistens) schon genau begründen, warum Teilzeit nicht möglich ist. Die bloße Antwort "geht nicht" reicht nicht.

Wenn es wirklich nicht geht: Kinderbetreuung ist ein wichtiger Grund, um eine Sperrzeit zu vermeiden.

Aber es wird dann nur recht wenig Arbeitslosengeld geben. Das wird nämlich nicht aus dem bisherigem Gehalt berechnet, sondern anteilig gekürzt. Wenn Du bisher 40 Stunden gearbeitet hast und nun nur noch 20 Stunden arbeiten kannst, wird auch nur das halbe Gehalt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes genommen. Das AlG wird dann grob geschätzt bei etwa 34 bis 40 Prozent des bisherigen Nettogehaltes liegen. Müßte man natürlich genauer ausrechnen.
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