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gemeinschaftlicher Erbschein ohne mein Wissen beantragt

 
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53844
Gast





BeitragVerfasst am: 13.09.04, 21:50    Titel: gemeinschaftlicher Erbschein ohne mein Wissen beantragt Antworten mit Zitat

Hallo zusammen ,

habe einige Fragen und hoffe das Ihr mir ein wenig helfen könnt.

Bin nach gesetzlicher Erbfolge ein Erbe 2.Ordnung . Bin so in eine Erbengemeinschaft mit meiner Oma gekommen.
Sie hat ohne mein Wissen, da ich dachte Testament vorhanden und ich nicht erbberechtigt bin , einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt . Das habe ich durch einen Auszug im Grundbuch erfahren indem ich auf einmal Eigentümer zu 50 % einer Wohnung bin.
Laut meiner Oma sollte ich auf keinen Fall erben was durch fehlendes Testament nicht eingetreten ist. Sie denkt wahrscheinlich genauso , wonach ich keine Auskunft von Ihr über irgendwas bekomme.
Zwischenzeitlich hat sich ein Bankangestellter bei mir gemeldet dem ich eine Kopie meines Ausweis bringen sollte. Von Ihm erfuhr ich das meine Oma die Wohnung schätzen lassen will und den Verkauf schon in die Wege geleitet hat. Außerdem will Sie ein Depot auflösen.
Ich war totall überrascht und weiß nicht wie ich mich verhalten soll .
Muß ich auch einen Erbschein beantragen ?
Wie bekomme ich einen Auszug von dem Depot ?
Kann Sie alles alleine in die Hand nehmen ?
Sie hat zu Lebzeiten meiner Tante eine Kontovollmacht erhalten , spielt das eine Rolle ?

Vielen Dank im vorraus
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Olliterski
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 24
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.09.04, 18:53    Titel: Re: gemeinschaftlicher Erbschein ohne mein Wissen beantragt Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin zwar kein Anwalt und kenne auch nicht die näheren Umstände, die vielleicht noch notwendig wären um das klipp und klar zu beantworten aber folgendes steht fest:

1.) Den Erbschein solltest Du eigentlich vom Nachlassgericht erhalten haben, wenn nicht, Abschrift anfertigen lassen!

2.) Den Auszug kannst Du Dir bei der Bank geben lassen! Dafür brauchst Du aber erst den Erbschein.

3.) Nein! Eine Erbengemeinsschaft besteht wie der Name schon sagt aus Erben die gemeinschaftlich handeln müssen! Trifft sie Entscheidungen, kann sie dass nur mit deiner Zustimmung machen! Trifft sie eine Entscheidung ohne Dich, kannst Du insofern dir dadurch ein Nachteil entsteht, gegen das vorausgegangene Rechtsgeschäft gerichtlich vorgehen!

4.) Nein, derartige Vollmachten gelten nur zu Lebzeiten des Austellers der Vollmacht! Nach dem Ableben, tritt die Erbengemeinschaft in Aktion!

Wie sollte man sich verhalten??? Natürlich erstmal versuchen das in einem Gespräch zu klären! Wichtig ist : Objektiv bleiben!!! Ich weiß das fällt schwer, aber hilft zur Klärung am besten!

Wenn alle Stränge reißen, Anwalt einschalten! Nichts gegen Anwälte, aber man muss jedem erstmal eine Chance geben, Fehler einzugestehen! Und die Uneinsichtigen erhalten dann eben Post vom Rechtsanwalt! Der hat in jedem Fall genug Abstand zu der Sache und sieht das mit der notwendigen Objektivität!!!

Im Übrigen spricht nichts dagegen wenn sie ihn für alle Erben beantragt! Schlimmer wäre es wenn sie jemanden ausgelassen hätte!!!!

MfG Oliver
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Reinhard
Gast





BeitragVerfasst am: 15.09.04, 08:33    Titel: Re: gemeinschaftlicher Erbschein ohne mein Wissen beantragt Antworten mit Zitat

Hallo zusammen
Bei der Kontovollmacht solte man vorsichtig sein, Vollmachten erlöschen in der Regel nicht mit dem tod des Vollmachtgebers. Insofern sollte diese widerrufen werden, damit nicht Missbrauch getrieben wird.
Gruß Reinhard
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Olliterski
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 24
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.09.04, 10:35    Titel: Re: gemeinschaftlicher Erbschein ohne mein Wissen beantragt Antworten mit Zitat

Hallo Reinhard,
wer sollte denn diese Vollmacht widerrufen?? Das könnten ja nur die Erben!
Mag sein das die Vollmacht weiter besteht (BGB §176 Abs. 3 ist mir hier sehr unangenehm aufgestoßen!), aber erhalten nicht die Erben automatisch als Rechtsnachfolger das Verstorbenen eine Generalvollmacht zur Weiterführung der 'Geschäfte' durch den Erbschein, die sie benötigen um die Erbmasse aufzulösen????

Viele Grüße

Oliver
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.09.04, 09:39    Titel: Re: gemeinschaftlicher Erbschein ohne mein Wissen beantragt Antworten mit Zitat

Hallo Oliver,
§ 176 Absatz 3 gilt dem Wortlaut nach doch nur für unwiderrufliche Vollmachten. Ansonsten kann jeder Erbe die Vollmacht des Erblassers für sich widerrufen. Dann kann die Oma nur noch mit dem Miterben gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen.
Die Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, also benötigen sie keine Vollmacht sondern handeln in eigenem Namen. Über den Nachlass können aber die Erben nur gemeinschaftlich verfügen.
Gruß Reinhard
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