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Verfasst am: 26.04.06, 09:33 Titel: Zahlungsfähig aber nicht akzeptiert
Hallo,
Ich hab eine kleine rechtliche Frage.
Folgender Sachverhalt:
Der Kunde A geht wissendlich, dass er kein Bargeld mehr dabei hat nur noch eine neue Kreditkarte (von der noch keine PIN Nummern existieren...) in ein Restaurant. Fragt vor der ersten Bestellung noch ob es möglich sei mit Kreditkarte zu zahlen, dies Bejaht die Bedienung, steht auch auf der Tür.
Am Ende des Abends, stellt sich herraus dass das Kartenzahlgerät des Restaurants kaputt ist. Die Wirtschaft bietet zwar Barzahlung an, aber das ist ja nicht möglich. Ein Gang zum Geldautomat ist ebenfalls nicht möglich, da die PINs fehlen.
Wie geht es nun weiter? Der Kunde verharrt darauf: Vorher gefragt, Frage bejaht, er wäre ja zahlungsfähig, jedoch akzeptiert jetzt die Wirtschaft nicht mehr die Kreditkarte.
Der Standpunkt der Wirtschaftet lautet: Sie bieten es zwar an, jedoch im Falle eines defekts würde es "zurückfallen" auf Bargeld. Ausserdem hätten sie diesen Fall bereits gehabt, die Polizei wäre damals gekommen und hätte dem Restaurant recht gegeben.
Nun frage ich mich: Wie ist die Rechtslage? Und zusätzlich: Ist der Defekt eines Kartenzahlgeräts "höhere Gewalt"
Die Rechtslage ist IMO recht eindeutig - der Gast wird das Essen zu zahlen haben, und da er weder Bares dabei hat und er die Krte nicht einsatzen kann wohl später... oder habe ich irgendwas verkannt??
Das ist soweit richtig.
Die Wirtschaft stellte eine manuelle Rechnung aus, die am nächsten Tag beglichen wurde. Allerdings interessierte mich die Rechtslage persönlich sehr.
Vorallendingen wer ist haftbar dafür, dass das Gerät nicht funktioniert? Der Hersteller, der Kunde oder die Wirtschaft.
Das ist soweit richtig.
Die Wirtschaft stellte eine manuelle Rechnung aus, die am nächsten Tag beglichen wurde. Allerdings interessierte mich die Rechtslage persönlich sehr.
Vorallendingen wer ist haftbar dafür, dass das Gerät nicht funktioniert? Der Hersteller, der Kunde oder die Wirtschaft.
haftung ist nur im schadensfall relevant. einen schaden vermag ich hier nicht zu erkennen.
Das ist soweit richtig.
Die Wirtschaft stellte eine manuelle Rechnung aus, die am nächsten Tag beglichen wurde. Allerdings interessierte mich die Rechtslage persönlich sehr.
Vorallendingen wer ist haftbar dafür, dass das Gerät nicht funktioniert? Der Hersteller, der Kunde oder die Wirtschaft.
Der Kunde muss im jedenfall dafür Sorge tragen,das er eine empfangene Leistung begleichen kann.Nur auf eine Karte verlassen ist fahrlässig. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Der Kunde muss im jedenfall dafür Sorge tragen,das er eine empfangene Leistung begleichen kann.Nur auf eine Karte verlassen ist fahrlässig.
Wie kommen Sie darauf?
Das würde mich auch mal interessieren Es gibt viele Menschen die nur eine besitzen...
Zumal ihm vor Ort eine andere Karte auch nichts gebracht hätte, da er erst das Restaurant hätte verlassen müssen, um Geld abzuheben... Das Gerät war ja defekt
wo ist das Problem? Der Kunde hat ein Essen bestellt und ist dadurch Schuldner einer zivilrechtlichen Forderung geworden. Die kann er nur durch Erfüllung oder eines der im BGB vorgesehenen Erfüllungssurrogate zum Erlöschen bringen (Aufrechnung, befreiende Hinterlegung, Erlass, evtl. Leistung an Erfüllungs statt). Erfüllen kann er eine Zahlungsverpflichtung nur mit (deutschem bzw. jetzt europäischem) Geld. Wenn ein Gläubiger anbietet, sich mit einer Leistung erfüllungshalber (nichts anderes ist das "Bezahlen" mit Karte) zufrieden zu geben, ist das seine Sache, wenn das Konto nicht gedeckt ist, greift er aber auch dann auf einen ganz normalen Anspruch auf Geld zurück. Der Kunde wird also morgen zahlen müssen.
Ein zivilrechtliches Problem ist denkbar: die Forderung des Restaurants ist fällig. Wenn der Gastwirt jetzt sofort mahnt, gerät der Kunde dann in Verzug und muss dann morgen zusammen mit der Zeche Verzugszinsen drauflegen? Hier müsste mE das Vertretenmüssen des Kunden verneint werden, weil das Restaurant Kartenzahlung angeboten hatte und dann sein Gerät defekt war. Etwas anderes wäre es, wenn die Karte des Kunden nicht gefunzt hätte .
Ein strafrechtliches Problem (§ 263 StGB) sehe ich auch nicht: der Kunde ist - im Prinzip - zahlungsfähig und auch zahlungswillig.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Nunja, die Rechnung wurde am nächsten Tag beglichen. Ist ja auch kein größrer Umstand.
Dos hat folgendes geschrieben::
der Kunde ist - im Prinzip - zahlungsfähig und auch zahlungswillig.
Bloss mein "Rechtsgefühl" sagte mir, dass es etwas komisch ist: Man ist zahlungsfäig und willig und fragt vorher sogar noch ob das möglich ist...
Zivilrechtlich sehe ich das genauso wie die Vorredner..
Erfüllen kann er eine Zahlungsverpflichtung nur mit (deutschem bzw. jetzt europäischem) Geld.
Sehe ich anders. Der Kunde hat mit dem Restaurant einen Vertrag geschlossen, der nicht nur Leistung und Preis festlegte, sondern auch eine Vereinbarung über die Zahlungsart (Kreditkartenzahlung nach Rechnungsstellung) umfasst.
Dieses hat das Restaurant angeboten (durch den Aushang, hier zusätzlich noch auf Anfrage) und der Kunde hat dies dankend angenommen.
Das ist das gleiche, wie meine Zahlungsvereinbarung mit der XY-Versicherung (jährlich im Voraus per Lastschrift) oder dem Elektriker (per Rechnung mit 8 Tagen Zahlungsziel). Auch hier kann keine Partei einseitig Vertragsbestimmungen verändern.
Dies führt dazu, dass der Gastwirt, diese Vereinbarung nicht nachträglich ändern kann. Ist es ihm nun nicht möglich eine Kartenzahlung zu ermöglichen, so tritt zum einen noch keine Fälligkeit ein. Zum anderen entsteht dem Gast ein Schadensersatz für die Mehraufwände, die er durch eine andere Zahlweise hat. (z.B. Bei der Kreditkartenzahlung erfolgt die Valuta erst nach Vorlage der Monatsabrechnung; Banküberweisungsgebühren oder -sehr realistisch, aber hier nicht einschlägig- GAA-Gebühren, weil der Kunde Bar zahlt und hierzu zum nahegelegenen GAA geht)
Umgekehrt verpflichtet sich der Kunde mit der Karte zu zahlen. Funktioniert diese nicht, so entstehen beim Gastwirt grundsätzliche Schadensersatzansprüche (wobei mir in der Konstellation kein Schaden einfällt).
Daher habe ich immer 2 Karten unterschiedlicher Anbieter dabei.
Jetzt kommt aber der eigentliche Problemfall in dieser Situation. Da der Wirt befürchten muss, einem Zechpreller aufzusitzen, fordert er dann gerne ein Pfand. Zu Recht?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 26.04.06, 17:06 Titel:
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Daher habe ich immer 2 Karten unterschiedlicher Anbieter dabei.
Was im hier geschilderten Fall aber auch nicht geholfen hätte! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Da der Wirt befürchten muss, einem Zechpreller aufzusitzen, fordert er dann gerne ein Pfand. Zu Recht?
Gute Frage!
Ich war daran nur beteiligt und nicht selbst betroffen. Ich bin kein Jurist, will es mal werden (Jurastudent - 1 Semester) und hab natürlich noch sehr wenig Wissen. Allerdings dachte ich im Zuge der Diskusion, es kann nicht schaden zu erwähnen Jurastudent zu sein. Jedenfalls hatte ich an einem anderen Tag DORT mitbekommen dass jemand gar nicht zahlungsfäig war und sie seinen Personalausweis als Pfand einbehielten. Ich nehme mal aufgrund meiner Bemerkung gab der Gastwirt ihm den Ausweis direkt zurück mit den Worten, er könne ihn rechtlich nicht einbehalten.
Ausserdem hab ich ähnlich argumentiert: Vertrag => Zahlungsmethode festgelegt, hier sogar explizit.
Nunja, im Endeffekt ist die Rechnung schon lange beglichen bloss hatt mich der Sachverhalt schon gereizt, sodass ich die Frage hier docheinmal loswerden musste
Vielleicht sollte man sich das Kreditkartenverfahren mal genauer anschauen:
Zusätzlich zur elektronischen Abrechnung erlauben die Kreditkartenfirmen auch die manuelle Abrechnung. Dazu gibt es Vordrucke, in die die Kreditkartendaten eingetragen werden und die der Kunde dann unterschreibt. Früher waren auch die "Ratschen" üblich.
Meines Wissens sind die kreditkartenakzeptieren Gastronomen sogar vertraglich gegenüber der Kreditkartengesellschaft verpflichtet im Falle eines Gerätedefektes diese Variante anzubieten.
Selbige Geräte und Vordrucke gibt es auch für die EC Karten.
Lediglich der Aufwand für den Gastwirt ist bei der Verfahrensweise etwas höher!
Erfüllen kann er eine Zahlungsverpflichtung nur mit (deutschem bzw. jetzt europäischem) Geld.
Sehe ich anders. Der Kunde hat mit dem Restaurant einen Vertrag geschlossen, der nicht nur Leistung und Preis festlegte, sondern auch eine Vereinbarung über die Zahlungsart (Kreditkartenzahlung nach Rechnungsstellung) umfasst.
Dieses hat das Restaurant angeboten (durch den Aushang, hier zusätzlich noch auf Anfrage) und der Kunde hat dies dankend angenommen.
Das ist das gleiche, wie meine Zahlungsvereinbarung mit der XY-Versicherung (jährlich im Voraus per Lastschrift) oder dem Elektriker (per Rechnung mit 8 Tagen Zahlungsziel). Auch hier kann keine Partei einseitig Vertragsbestimmungen verändern.
Dies führt dazu, dass der Gastwirt, diese Vereinbarung nicht nachträglich ändern kann. Ist es ihm nun nicht möglich eine Kartenzahlung zu ermöglichen, so tritt zum einen noch keine Fälligkeit ein. Zum anderen entsteht dem Gast ein Schadensersatz für die Mehraufwände, die er durch eine andere Zahlweise hat. (z.B. Bei der Kreditkartenzahlung erfolgt die Valuta erst nach Vorlage der Monatsabrechnung; Banküberweisungsgebühren oder -sehr realistisch, aber hier nicht einschlägig- GAA-Gebühren, weil der Kunde Bar zahlt und hierzu zum nahegelegenen GAA geht)
Umgekehrt verpflichtet sich der Kunde mit der Karte zu zahlen. Funktioniert diese nicht, so entstehen beim Gastwirt grundsätzliche Schadensersatzansprüche (wobei mir in der Konstellation kein Schaden einfällt).
Daher habe ich immer 2 Karten unterschiedlicher Anbieter dabei.
Jetzt kommt aber der eigentliche Problemfall in dieser Situation. Da der Wirt befürchten muss, einem Zechpreller aufzusitzen, fordert er dann gerne ein Pfand. Zu Recht?
Der Kunde hat seine Zahlung nach den Vertragsvorgaben angeboten. Dies konnte oder wollte der Gastwirt nicht annehmen. Hier könnte man über einen Annahmeverzug des Gastwirtes nachdenken.
Der Gastwirt kann sich den Personalausweis des Gastes zeigen lassen und an die entsprechende Adresse eine Rechnung schicken.
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