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falsches Paket

 
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timo38
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.04.2006
Beiträge: 3
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 18:17    Titel: Internetauktionshaus [Name geändert]/Versand Antworten mit Zitat

Hallo

Sachverhalt ist wie folgt:

A verkauft bei Internetauktionshaus [Name geändert] Artikel welcher von B ersteigert wird.
B zahlt, jedoch sendet A versehentlich das falsche Paket. Direkt danach aber das
richtige und hofft darauf das B das falsche Paket zurücksendet.
B denkt aber nicht daran. B hat jetzt sozusagen seinen ersteigerten,bezahlten Artikel
und das versehentlich an seine Adresse geschickte Paket.

Welchen möglichkeiten hat A das falsche Paket zurückzubekommen?


hoffe auf Feedback
mfG Timo
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Donny
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.08.2005
Beiträge: 128
Wohnort: Reg.Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Anstatt zu hoffen, sollte A mit B in Kontakt treten und die Angelegenheit klären.
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timo38
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.04.2006
Beiträge: 3
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

B lässt sich verleugnen und ist weder zu einer klärung bereit noch den falsch gelieferten
Artiekl zurückzusenden.

würde rechtlich eine Möglichkeit bestehen die Sache zu A´s
Gunsten zu klären?Wie kann A vorgehen?

mit bestem Dank
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Morgen
Sich diesen KB-Beitrag in Ruhe durchlesen,und natürlich in bezug auf Ware auslegen.
http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=36.
Bereich a.) u.b.)
Versandkosten müssten sie ihm erstatten.Am besten per Überweisung vorher,und schnell da er ihnen das Paket ansonsten vielleicht unfrei zurück schickt.

Als Ergänzung hier noch
Zitat:

§ 241a
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Tele955848
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Anmeldungsdatum: 19.02.2005
Beiträge: 205

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

im Recht kenn ich mich nicht aus.
Aber meine Meinung ist wenn Du von Paket redest hast Du doch ein Beleg wo Du den Versand "Belegen" kannst !?
_________________
Alle Fehler, die man begeht, sind eher zu verzeihen, als die Mittel, die man anwendet, um sie zu vertuschen.
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ThoT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 28.04.06, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Unabhängig von der Beweisbarkeit, ob das erste Paket gesendet wurde oder nicht, gilt in dem Fall rechtlich folgendes:

1. A hat mit dem ersten Paket eine falsche Sache geliefert. A hat somit eine nach § 434 III BGB mangelhafte Sache geliefert um den Kaufvertrag zu erfüllen. B hat also ein Recht auf Nacherfüllung (in diesem Fall wohl Lieferung der richtigen Sache)

2. A schickt dem B die richtige Sache zum Zwecke der Nacherfüllung (sprich: A möchte den Kaufvertrag erfüllen). Folglich ist durch Lieferung der richtigen Sache der vorher bestehende Sachmangel ausgeräumt.

3. § 439 IV BGB bestimmt, dass der A berechtigt ist, die mangelhafte Sache (sprich Paket 1) von B zurückzufordern. Für B besteht nämlich kein Grund mehr diese Sache zu behalten, da er ja nunmehr mit Paket 2 eine vertragskonforme Sache erhalten hat.

4. Ergebnis: A ist zur Rückforderung nach § 439 IV BGB berechtigt, muss aber gem. § 439 II BGB die Kosten für Rücksendung tragen.

A könnte B zunächst nochmals unter Fristsetzung auffordern die Sache zurückzusenden (am besten per Einschreiben mit Rückschein). Passiert danach nichts sollten weitere Schritte eingeleitet werden (Mahnverfahren (?), rechtlichen Beistand suchen um Anspruch durchzusetzen).

§ 241a wäre doch nur bei Verbraucherverträgen einschlägig und wohl nicht, wenn der Unternehmer die Sache in Erfüllungsabsicht geschickt hat?!
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