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Verfasst am: 15.05.06, 17:20 Titel: Wenn endet meine Krankenverischerungsmitgliedschaft?
Hallo,
ich bin hauptberuflich selbständig und seit dem 01.01.06 freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse.
Leider muss ich meine Selbständige Erwerbstätigkeit zum 31.05.06 aus familiären Gründen aufgeben.
Nun meine Frage: Wann kann ich meine Mitgliedschaft beenden?
Ich könnte grds. zu meiner Frau in die Familienversicherugn bei einer anderen Kasse.
Alledings schwebt mir da noch so was im Kopf rum, dass ich mindestens 1,5 Jahre Mitglied sein muss.
Ich hab mich schlau gemacht und in der Satzung meiner jetzigen Kasse steht: " Versicherungsberechtigte können Ihre Mitgiedschaft kündigen, wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. Die Mitgliedschaft endet mit Erfüllung der Voraussetzungen der Familienversicherung"
Kann ich den nun ab 01.06.06 familienversichert sein=??
Genau, Sie können in Ihrem Fall die jetztige Mitgliedschaft zum 1. Juni 2006 "kündigen". Vermutlich wird Ihre jetztige Krankenkasse dann noch eine Bescheinigung über die Familienversicherung bei der andere Krankenkasse benötigen. Aber darüber wird Sie die Krankenkasse informieren.
Wichtig ist jedoch, dass dies keine Kündigung nach § 175 SGB V ist. Das heißt, sollten Sie in den nächsten 18 Monaten nach dem Ende Ihrer Mitgliedschaft wieder eine hauptberufliche Selbstständigkeit oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sind Sie wieder an die Krankenkasse gebunden, wo Sie momentan noch Mitglied sind. Erst wenn diese 18 Monate um sind, können Sie wieder eine andere Krankenkasse (zum Beispiel die, wo Sie ab Juni familienversichert sind) wählen, um dort Mitglied zu werden.
Doch das ist doch auch eine Küdigung nach § 175 SGB V, da der TAtbestand einer Kündigung von Versicherungsberechtigten wg. Familienversicherungsanspruch doch dort auch erwähnt ist und ich insofern (auch früher) dann eine andere Kasse wählen könnte oder (gibt es hierfür entsprechende andere Regelungen (wenn ja welche(???
Nein, in § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V steht eben drin, dass Sie bei einer Kündigung, um in die Familienversicherung des Ehepartners zu wechseln nicht erst 18 Monate Mitglied der aktuellen Krankenkasse sein müssen. Die Bindungswirkung an die aktuelle Krankenkasse bleibt trotzdem bestehen, wenn wieder eine Mitgliedschaft begründet werden soll.
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