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Im Supermarkt ist ein Produkt P zu einem Preis X ausgezeichnet.
Aufgrund dieses Angebots wird P gekauft. An der Kasse wird jedoch ein Betrag Y>X berechnet.
Hat der Supermarktbetreiber eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen alleine dadurch, dass der gemachte und tatsächliche Preis nicht übereinstimmte?
Kann der Kunde eine Entschädigung verlangen, die über die Erstattung des Differenzbetrages hinausgeht?
Im Supermarkt ist ein Produkt P zu einem Preis X ausgezeichnet.
Aufgrund dieses Angebots wird P gekauft. An der Kasse wird jedoch ein Betrag Y>X berechnet.
Hat der Supermarktbetreiber eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen alleine dadurch, dass der gemachte und tatsächliche Preis nicht übereinstimmte?
Kann der Kunde eine Entschädigung verlangen, die über die Erstattung des Differenzbetrages hinausgeht?
z.B. §10, Abs1, 1., § 145 BGB
MfG,
LA
Wegen was denn "die über den Differenzbetrag hinausgeht"?
Mit welcher Begründung? Hört sich irgendwie unlogisch an...
Etwa dafür, dass er an der Kasse nochmal 2 Minuten länger warten musste,
bis die Sache geklärt war??? _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Und grundsätzlich aus dem Grund, da der Kunde (arglistig) getäuscht wurde, da er nur durch Aufmerksamkeit den unterschiedlichen Preis bemerkt hat und der Supermarktbetriber sonst einen satten Aufschlag von 12% erhalten hätte.
wegen solchen Aktionen gehe ich bei uns nicht mehr in einen gewissen Laden einer gewissen Kette....
Samstag zeichnen die schon fleissig ab 14:00 Uhr ihre Waren um die ab Montag im Angebot sind..natürlich mit entsprechenden Angebotsschildern ACHTUNG SONDERANGEBOT und so...
An der Kasse kassieren sie dann einfach den alten Preis. Ist eher mal durch Zufall aufgefallen da 8 Puddings a 25 cent gekauft wurden und nur 2,- Euro vorhanden waren und dann die Kassierin 3,12 haben wollte. Bei nachfragen da die ja nur 25 cent kosten kam die Geschichte mit der Vorarbeit raus. Natürlich nimmt man die Puddings für einen solchen Preis dann nicht und soll die doch gefälligst wieder wegräumen.
Naja seit dem bin ich nicht mehr in dem Laden _________________ Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst
Hat der Supermarktbetreiber eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen alleine dadurch, dass der gemachte und tatsächliche Preis nicht übereinstimmte?
Nein, man hat auch keinen rechtlichen Anspruch die Ware zu dem Preis zu bekommen.
Hintergrund ist der, dass die Ware nur "Angeworben" wurde. Zu vergleichen ist das mit
einem Faltblatt in der Zeitung oder einer Schaufensterauslage.
Ein (rechtlich verbindliches sowie zeitlich begrenztes) Angebot liegt hier nicht vor.
Wurde ein Angebot (mündlich, schriftlich, fernmündlich, o.ä.) abgegeben gibt es gewisse
Fristen in der laufenden Rechtssprechung.
So muss z.B. ein schriftliches Angebot (falls es nicht von vornherein eine Datumsfrist
enthält) ungefähr eine Woche später angenommen werden, alles was hierüber hinaus
geht oder ein neues Angebot darstellt (gleiche Ware zu niedrigerem Preis) muss der VK
nicht annehmen.
Viele Grüße,
Nicolas _________________ Audiatur et altera pars.
Eben beim Durchblättern aufgefallen:
§ 10 BGB ist weggefallen.
Was den § 145 BGB anbelangt war nie ein Antrag des VK gestellt worden.
Vielmehr findet dies an der Kasse beim bezahlen statt. _________________ Audiatur et altera pars.
Und grundsätzlich aus dem Grund, da der Kunde (arglistig) getäuscht wurde, da er nur durch Aufmerksamkeit den unterschiedlichen Preis bemerkt hat und der Supermarktbetriber sonst einen satten Aufschlag von 12% erhalten hätte.
MfG,
LA
Na dann viel Spaß bei dem Versuch, den Betreibern arglistiges Handeln nachzuweisen...
Dies wäre dann die reine Verschuldenshaftung, bei der die Beweislast bei Ihnen liegt...
Kleiner Tipp: Augen auf beim Eierkauf _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Eben beim Durchblättern aufgefallen:
§ 10 BGB ist weggefallen.
Was den § 145 BGB anbelangt war nie ein Antrag des VK gestellt worden.
Vielmehr findet dies an der Kasse beim bezahlen statt.
Eben, das auch noch... man könnte auch sagen: Den Antrag stellt der Käufer... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
hier wird ja davon ausgegangen, dass dieses Handeln feststeht, also bereits bewiesen ist, also nicht bloß für Sie, sondern auch für das Gericht!
Wer in einem Prozess nicht die Beweispflicht führen muss, der hat schon halb gewonnen... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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