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Bekannte möchte Zeugnis fälschen

 
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Bellini2005
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 15:53    Titel: Bekannte möchte Zeugnis fälschen Antworten mit Zitat

Weinen
Gestern abend hat mich eine gute Bekannte angerufen, sie brauche unbedingt mein Realschulabschlußzeugnis in Kopie, damit sie sich das auf ihre Daten zusammenbasteln kann, also sprich eine Fälschung. Sie verspreche sich davon mehr Chancen auf einen Job (hat nur Hauptschule).
Ich finde es totalen Quatsch, denn besagte Bekannte arbeitete ja schon mehr als 20 Jahre! Keiner interessiert sich doch noch für diese Schulzeugnisse. Aber sie läßt sich nicht abhalten von ihrem Vorhaben. Allerdings habe ich da was dagegen, 1.) Dass sie so etwas tut und 2. Die Unverschämtheit hat mich zu fragen, ob ich notwendiges Material zur Verfügung stelle und 3. mache ich mich, vermute mal, auch strafbar, wenn ich jemandem bei der Fälschung geholfen habe.

Oder wie seht ihr das hier?
Danke für die Antworten... (Und wie gesagt ICH gebe mein zeugnis nicht her! Frage nur interessehalber!)

Bellini
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System
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Anmeldungsdatum: 08.04.2006
Beiträge: 617
Wohnort: Weissenfels / Halle

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Geben Sie ihrer Freundin mal folgenden Rat aus dem Strafgesetzbuch.



Zitat:
§ 267
Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

_________________
Mit freundlichen Grüßen

Die abgebene Antwort ist nur meine persönliche Meinung bzw. persönliches Wissen. Keine Rechtsberatung und nicht verbindlich. Sollte meine Meinung geholfen haben, so klicken Sie bitte auf den grünen Punkt unter meinem Namen.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Und als Ergänzung:

Das Strafgesetzbuch hat folgendes geschrieben::
§ 27
Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Bellini2005
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, vielen Dank für die sehr hilfreichen Antworten, genau das habe ich gesucht....! Das ist sehr gut, und ich schicke es ihr gleich per email. Sehr glücklich

LG
Bellini
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Gast






BeitragVerfasst am: 05.05.06, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

Betrug könnte auch noch angenommen werden, wenns zur Anstellung kommt... (wenn nicht, Versuch)
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Ziege
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 06:36    Titel: Antworten mit Zitat

System hat folgendes geschrieben::
Hallo,

Geben Sie ihrer Freundin mal folgenden Rat aus dem Strafgesetzbuch.



Zitat:
§ 267
Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.




Möglicherweise hier in diesem Fall aber nicht.
Schließlich beabsichtigt die Damen, an einer Kopie herumzumanipulieren.
Kopien sind aber keine Urkunden.
_________________
Arbeitnehmer, die vier Stunden nach Beendigung eines Lehrgangstages in der Hotelbar vom Hocker fallen, haben keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall.
(SG Hildesheim - S 11 U 172/96)
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System
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Anmeldungsdatum: 08.04.2006
Beiträge: 617
Wohnort: Weissenfels / Halle

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ziege hat folgendes geschrieben::




Möglicherweise hier in diesem Fall aber nicht.
Schließlich beabsichtigt die Damen, an einer Kopie herumzumanipulieren.
Kopien sind aber keine Urkunden.


Aber sicher doch. Es spielt keine Rolle, ob aus Kopie oder nicht da der Versuch eine Urkunde zusammenzustellen und sei es aus einer Kopie schon strafbar ist. § 267 Abs. 2
_________________
Mit freundlichen Grüßen

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Ziege
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

System hat folgendes geschrieben::
Ziege hat folgendes geschrieben::




Möglicherweise hier in diesem Fall aber nicht.
Schließlich beabsichtigt die Damen, an einer Kopie herumzumanipulieren.
Kopien sind aber keine Urkunden.


Aber sicher doch. Es spielt keine Rolle, ob aus Kopie oder nicht da der Versuch eine Urkunde zusammenzustellen und sei es aus einer Kopie schon strafbar ist. § 267 Abs. 2



Das spielt sehr wohl eine Rolle.
Wie sollte denn im geschilderten Fall die Täterin eine Urkunde herstellen, wenn sie es nicht auf die vom Fragestelle beschriebene Weise täte?

Zitat " sie brauche unbedingt mein Realschulabschlußzeugnis in Kopie, damit sie sich das auf ihre Daten zusammenbasteln kann".

In Rede stehen kann daher bezüglich des § 267 das Herstellen einer unechten Urkunde.
Sie könnte eine unechte Urkunde herstelent haben, indem sie die Einzelteile aus dem Zeugnis des Bekannten und ihren Ergänzugen (Name etc.) auf einem „neuen“ Blatt zusammengefügt und fotokopiert hat.
Aber: wird eine Fotokopie nur als Fotokopie und nicht als Urschrift verwendet, so stellt sie grundsätzlich keine Urkunde dar, da sie nur die bildliche Wiedergabe der Erklärung enthält und nur Auskunft darüber gibt, was in einem anderen Schriftstück, dem Original, verkörpert sein soll.
Sie lässt insbesondere nicht erkennen, von wem sie herrührt und stellt letztlich nur die Reproduktion des Originals dar, ohne dass jemand die Gewähr für die Richtigkeit übernimmt.
Vorliegend würde die Täterin auch nicht die Kopie als Original gebrauchen (vgl. zum Ganzen Wessels, Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil/ 1, 26. Aufl., 2002, Rn.810 u. 811; weiterführend Radtke, JuS 1995, S. 236ff).

Insofern liegt keine Urkundenfäschung vor.

Das sollte aber keinen Anlaß bieten, nun munter loszulegen, weil die Nummer nicht strafbar ist. Sollte das nämlich mal herauskommen, kann der Arbeitgeber möglicherweise das aufgrund des vorgelegten Zeugnisses zustande gekommene Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfechten.
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