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Streng genommen nicht, nein. Es müsste das Einverständnis aller Personen, bzw. derer gesetzlichen Vertreter vorliegen.
Aber, was sollte man dagegen haben??
naja was sollte man als elternteil schon dagegen haben wenn weltweit für jedermann meine kids zu sehen sind,-noch dazu ohne das ich gefragt wurde.deswegen habe ich etwas dagegen.
Da ich als Lehrer und Systembetreuer mich mit den gesetzlichen Vorgaben arbeiten muss, ist es so fast nicht mehr möglich, eine Schulhomepage, wie sie von Eltern aber auch Dienstherren gewünscht sind, anzubieten.
Es ist nicht praktikabel, Bilder z.B. von Tag der offenen Tür, von Schulfeiern, etc. aktuell online zu stellen. Bei 800 Schülern ist es nicht machbar, die Bilder daraufhin durchzusehen, ob nicht auf einem Bild irgendwo ein Kind dabei ist, für das keine Einwilligung vorliegt.
Ich will damit nicht sagen, dass hier das Recht am Bild aufgeweicht werden sollte, doch die Hysterie, die ich bei meiner Aufklärungsarbeit bei vielen Eltern antreffe, ist manchmal schon nicht mehr nachvollziehbar.
Da wird mit panikverbreitenden Artikeln aus der Bild-Zeitung argumentiert, die Einwilligung daraufhin verweigert (was natürlich das Recht jedes Schülers und seiner Eltern ist), aber gleichzeitig erscheint dann die Tochter dieser Eltern ein Monat später freudestrahlend mit einem Artikel aus der Zeitung, auf dem ebendieses Kind turnend auf dem Schwebebalken fotografiert ist bei einer Übung mit seitlich weit hochgespreitztem Bein.
Meine Empfehlung ist immer: Auf eine Schulhomepage gehören keine Bilder einzelner Schüler. Bilder vom Schulleben, den Arbeitsgruppen, der Schülermitverwaltung und Klassenbilder wären wünschenswert. Bei Klassenbildern halten wir es so, dass Kinder, für die keine Einwilligung vorliegt, unkenntlich gemacht werden (schwarzer Balken, bzw. starker Unschärfefilter). Die Bilder sollten auch nur in so einer Größe vorliegen, dass Eindrücke vom Schulleben entstehen. Auch wenn viele Kultusministerien es als nicht problematisch sehen, den Vornamen der Schüler mit den Bildern in Verbindung zu bringen, verzichte ich darauf.
Unter diesen Vorgaben habe ich es geschafft, dass die Schulhomepage einigermaßen gut gestaltet werden kann.
Ich finde es gut, dass Sie sich Gedanken machen, ob und wie Ihr Kind im Internet gezeigt werden soll (übrigens gilt das auch für Jahresbericht und Schülerzeitung). Falls an der Schule ihrer Kinder kein Konzept vorliegt, dann würde ich Sie bitten, eine Diskussion anzustoßen (Elternbeirat und Lehrer sollten da Hand in Hand gehen). Leider ist es typisch für den Dienstherren von Lehrern, dass sie viel wollen, aber nicht bereit sind, die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten. Gerade im schulisch-rechtlichen Spannungsfeld von Jugendschutz, Multimedia-, Markenschutz-, Persönlichkeits- und Urheberrecht ist das Halbwissen an Schulen deshalb groß. Nicht einmal neu ernannten Direktoren und Rektoren werden in ihren spezifischen Weiterbildungskursen die rechtlichen Grundlagen vermittelt - das weiß ich von mehreren Bundesländern.
das wollte ich nur wissen.
es geht nicht nur darum ob oder wie die kids da zu sehen sind,-in erster linie kann es wie gesagt nicht sein das bilder ohne mein wissen und ohne mein einverständnis von meinen kindern im internet veröffentlicht werden.da sollte es keine rolle spielen ob es in der schule,auf dem parkplatz,-oder im turnverein stattfindet.ich habe die rechte meiner kinder zu wahren und bin verpflichtet als elternteil ihre persönlichkeitsrechte zu schützen.
§ 23 KUG:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
bei Schulversanstaltungen dürfte es sich um einen "ähnlichen Vorgang" handeln, daher ist meines Erachtens die Einwilligung nicht erforderlich. Ein berechtigtes Interesse wird in der Regel zu verneinen sein.
Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24, versetzt den Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die Lage, über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung, woraus sich die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung schon dann ergibt, wenn sie ohne Einwilligung des Abgebildeten geschieht. Die hier deutlich werdende Stärkung der Persönlichkeit liegt in ihrer starken Verletzlichkeit gerade und vor allem gegenüber Bildveröffentlichungen begründet, die aufgrund ihrer Reichweite und dem daraus hervorgehenden hohen Wirkungsgrad besonders leicht Persönlichkeitsrechte verletzen können1.
Im Ergebnis wirkt sich das Recht am eigenen Bild als Einschränkung der Rechte des Bildurhebers aus, da die Verwertung des Bildes seitens des Abgebildeten verhindert werden kann.
Hierbei bleibt jedoch zu beachten, daß nicht etwa das Bildnis (Gemälde, Foto, usw.) als solches Gegenstand ist, sondern lediglich das Erscheinungsbild des Abgebildeten. Es handelt sich beim Recht am eigenen Bild folglich um ein immaterielles Recht.
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