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Fr. A war als Handelsvertreterin (obwohl dieser Ausdruck nie gefallen ist, sondern erst dem Anwaltsschreiben zu entnehmen ist)- und auch kein schriftlicher Vertrag existiert) für einen Verlag in der Telefonaquise tätig.
Sie bekam hierüber wöchentlich eine Abrechnung , davon gingen Pauschalen für Büro und Telefonnutzung sowie eine Rücklage von ab. Nachdem sie nicht mehr für den Verlag tätig war, kam eine Mitteilung, dass sie aufgrund eines geplatzten Auftrages die Provision zurückzahlen sollte.
Fr. A war nicht bekannt das ich (nachdem meine wöchentliche Auszahlung geschehen war) geplatzte Aufträge zurückzahlen muß. Und das nach 2 Jahren (hat im April 2004 diesen Auftrag geschrieben)
Fr. A habe für diesen Verlag ca. 3 Monaten gearbeitet, und wurde nur ausgenutzte, hatte mehr Ausgaben als Einnahmen. (Telefongeld, Fahrkosten usw)
Dies war der einziger großer Auftrag.
Sie möchte diesen Betrag von ca. 300 euro nicht zahlen.
Fr. A. hat nun (einen Tag vor Fristablauf) eine Fristverlängerung gebeten.
Wie kann sie schriftlichen Widerspruch formulieren?
die Schilderung der Arbeitsweise klingt für mich tatsächlich nach einem Handelsvertreter nach HGB § 84 ff.
Es wäre aber zunächst kritisch zu hinterfragen, ob nicht ein Angestelltenverhältnis vorgelegen hat.
Wenn wir von einem Vertragsverhältnis als Handelsvertreter sprechen, besteht grundsätzlich gemäß § 87a (2) eine Pflicht, die Provision zurückzuzahlen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
Dies gilt jedoch nicht immer. Insbesondere besteht ein Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer nicht vertragsgemäß leistet HGB §87a (3).
Um dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu geben, dies zu kontrollieren (und ggf. mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen, um den Stornofall zu verhindern), muss der Unternehmer nach HBG §86b (2) den Handelsvertreter unverzüglich informieren, wenn ein (auch nur teilweiser) Stornofall droht.
Wenn (bei Verlagsgeschäften) dies erst 2 Jahre nach Beendigung des Vertrags erfolgt, kann ich mir vorstellen, dass der Unternehmer dieser Verpflichtung evtl. nicht nachgekommen ist.
Im Endeffekt wäre jede Festlegung hier Kaffeesatzleserei, da zu viele Fakten unklar sind.
Ob das ein Arbeitsvertrag, Handelsvertretervertrag oder sonst etwas ist, hängt vom Gesamtbild der Umstände ab, wenn nichts konkretes vereinbart war/ der Vertragsinhalt umstritten ist.
Selbst wenn: Das Vorgehen klingt recht "windig". Da könnte auch noch so einiges andere im Busch sein, das eine Geltendmachung der 300 € praktisch ausschließt - Schlagwort "Scheinselbständigkeit" wäre nur einer der Punkte, die mir einfallen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
ich bräuchte mal wieder dringend Rat, alles entwickelt sich unerwartet schrecklich zum Bösen!
Fr. A hat dem Richter einen Brief geschrieben aus dem hervor geht, dass es nie einen Vertrag gegeben hat; dass sie nur über die Ferien beschäftigt war, dass es nicht ihr verschulden war, das dieser Auftrag storniert wurde.
Daraufhin erhielt Fr. A eine Ladung und einen Brief vom gegnerischen Anwalt, der behauptet das Fr. A über 9 Monate beschäftigt war. Und viele Fr. A. widersprüchliche Aussagen, sowie Zeugen.
Warum kann sich der Verlag das Geld nicht von dem stornierten Auftrag holen, vom Insolvenzbearbeiter?
(Der Auftrag wurde wegen Insolvenz storniert).
Muss Fr. A. nun auf vor der Ladung schriftlich den Richter informieren?
Über bekannte Mitarbeiterschwarzarbeit? (wurden schon anonym angezeigt)
muss Fr. A Beweise haben, aus denen hervorgeht das sie nur über die Ferien beschäftigt war?
Muss Fr. A. den Richter darüber informieren, dass evtl. ein ScheinGmbH vorliegt? (Ehemann hatte vorher einen Verlag, den er plötzlich schließen musste. Seine Ehefrau hat in Folge dann unter neuen Namen diesen neuen Verlag eröffnet!)
Fr. A. wollte doch da nur über die Ferien schnelles Geld verdienen, nun hat sie eine Ladung! Unglaublich!!!
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