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Muss Versicherung ausgesch. Außendienstler Bestand abkaufen?

 
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jollymaus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 07.07.06, 09:45    Titel: Muss Versicherung ausgesch. Außendienstler Bestand abkaufen? Antworten mit Zitat

A arbeitet als Selbstständiger für die Versicherungsgesellschaft B im Außendienst. A hat wegen langer Krankheit wenig Geschäft geschrieben und soll jetzt evtl. gehen oder zu fast unmöglichen Bedingungen weiter für die Gesellschaft arbeiten.

Wenn A zu jetzt zu einer anderen Gesellschaft geht, bleibt ja der Bestand bei der Gesellschaft B.

Habe aber gehört, dass die Gesellschaft B dem A den Bestand, den A an neuen Kunden geholt hat, abkaufen muss.

Stimmt das? Wenn ja, gibt es irgendwo einen Literaturhinweis? Habe bisher nichts dazu gefunden.

Vielen Dank schon mal.
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rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 07.07.06, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte da an einen Ausgleichsanspruch aus § 89 B HGB denken:

§ 89b

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,

2.
der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und

3.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
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