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A hat mit einer Kundenkarte Waren gekauft. Die Kundenkarte wird von einem Finanzservice (Bank) abgewickelt.
Nun hat A seine Kontoverbindung gewechselt und das dem Finanzservice mitgeteilt.
Der Finanzservice hat die nächste fällige Rechnung vom alten, erloschenen Konto von A abgebucht. Die Abbuchung ging zurück mit dem Vermekr der Bank: "Konto erloschen".
Nun hat der Finanzservice A 15,00 Euro Gebühren für die Rücklastschrift und 10,00 Euro Bearbeitungsgebühr berechnet. Der Finanzservice sagt, er hat die Mitteilung zur Kontoänderung nicht erhalten.
A hat diese Mitteilung leider nicht per Einschreiben geschickt und kann nun nicht nachweisen, dass der Finanzservice diese Mitteilung über die Kontoänderung erhalten hat.
Frage:
Ist A verpflichtet, die Gebühren für die Rücklastschrift und die Bearbeitungsgebühren zu zahlen ?
Das kommt darauf an, was in den AGBs der Kundenkarte drinsteht. Grundsätzlich kann der Anbieter natürlich den Schaden, der durch die Rücklastschrift entstanden ist, einfordern. Dass das Schreiben angekommen ist, müsste A beweisen. Da er dies ohne Einschreiben i.d.R. nicht kann, spielt es hier keine weitere Rolle.
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