Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 04.05.06, 15:09 Titel: Einstellungsbeschwerde- und was dann?
Die Ermittlungen gg. einen Beschuldigten werden nach §170/II eingestellt.
Der Anzeigeerstatter legt dagegen "Beschwerde" ein. Weitere Beweise gg. den Beschuldigten werden aber nicht beigebracht.
Ich habe gehört, die Sache wird an den "Oberstaatsanwalt" weitergegeben, der nun über neuerliche Einstellung oder Verfahrenseröffnung zu entscheiden hat.
Sehe ich das richtig?
Wie hoch sind die Chancen, das die Ermittlungen wieder eingestellt werden?
Kann der Anzeigeerstatter nochmals Beschwerde einlegen?
Im Normalfall hat für den Fall der Beschwerde hat zunächst der ursprüngliche Dezernent zu entscheiden, ob er der Beschwerde abhilft, also die Ermittlungen wieder aufnimmt.
Wenn er das tut geht alles normal weiter.
Wenn er der Beschwerde aber nicht abhilft, geht der Vorgang über den Abteilungsleiter (der selbst nochmal prüft) zur Generalstaatsanwaltschaft, welche als vorgesetzte Behörde die Einstellung prüft.
Sofern die Entscheidung gehalten wird, kann entweder im Rahmen der weiteren (Dienstaufsichts-)Beschwerde die Entscheidung des Dezernenten der GenStA überprüft werden, oder aber - wenn möglich(unterschiedlich nach Art der verletzten Norm) - beim Oberlandesgericht das Klageerzwingungsverfahren durchgeführt werden. Und wenn das dann auch nichts bringt ist endgltig Ende...
Ist es (für den Anzeigeerstatter) wirklich so einfach, ein eingestelltes Ermittlungsverfahren wieder zum Aufleben zu bekommen?? Ohne eine Begründung angeben zu müssen? Ohne neue "Beweise" beibringen zu müssen?
Einfach Beschwerde einlegen- und das wars dann? (kostet ja nichts?)
Ich denke mal, der Staatsamwalt (oder der Dezernent) werden vor einer Einstellung den Sachverhalt sicher ausreichend geprüft haben, bevor sie einen Entscheidung darüber treffen.
Auch StAe sind nur Menschen, und im täglichen Kampf gegen die Aktenberge kann da sicherlich mal passieren, dass - grade bei alltäglichen Sachen - der eine oder andere Gesichtspunkt übersehen wird bzw. dass eine Sache eingestellt wird, die zwar noch nicht volständig ausermittelt ist, bei der es aber dennoch nach Auffasung des Dezernenten nicht zu einem Tatnachweis kommen wird... Nur möglicherweise hat die Prüfung der Akte nach Eingang der Beschwerde ergeben, dass die vorgesetzte Behörde das möglicherweise nicht zwingend auch so sehen muss, und dann wird halt weiterermittelt...
"Beweise" muss der Beschwerdeführer nicht erbringen, es reicht die schlichte Einlegung der Beschwerde ohne weitere Begründung (wenngleich die Begründung zumeist kommt...)
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.