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Aufzeichnung von Telefongesprächen

 
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Britt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 16:12    Titel: Aufzeichnung von Telefongesprächen Antworten mit Zitat

Hallo,

darf eine Person die eigenen und selbst geführten Telefongespräche am eigenen Anschluß mit Fremden Personen mittels Anrufbeantworter oder Cassettenrecorder oder PC aufzeichnen?

Ich meine kein Anzapfen von fremden oder der eigenen Leitung von aussen, sondern einfach den Recorderknopf am AB zum Beispiel.

Im Vorfeld bedanke ich mich schon einmal Winken

Gruß Britt
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Gast






BeitragVerfasst am: 05.05.06, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sie die Teilnehmer von vornherein darauf hinweist - natürlich! Ansonsten nein...
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Britt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 05.05.06, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ja hallo,

danke schön für die schnelle Antwort, aber warum nicht?
Wo steht das im Gesetz? Briefe sind schriftliche Dokumente mit einer Nachricht. Personen dürfen Ihre eigenen Briefe behalten. Telefongespräche sind mündliche Nachrichten an eine Person, warum kann diese keine legale Aufzeichnung machen ohne es vorher anzukündigen?

Gruß Britt[/url]
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Gast






BeitragVerfasst am: 05.05.06, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hier:

§ 201 StGB
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.


(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.


Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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Britt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.05.06, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das bedeutet, das das Telefongespräch für die zwei beteiligten Personen als nicht öffentlich gilt?
Was ist wenn man den Lautsprecher einschaltet und weitere Personen zuhören?

LG Britt
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.05.06, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Britt hat folgendes geschrieben::
Hallo, das bedeutet, das das Telefongespräch für die zwei beteiligten Personen als nicht öffentlich gilt?

Jepp

Britt hat folgendes geschrieben::
Was ist wenn man den Lautsprecher einschaltet und weitere Personen zuhören?

Vor Aktivieren des Lautsprechers Bescheid sagen, dass ab sofort andere mithören können...
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 06.05.06, 20:01    Titel: Re: Aufzeichnung von Telefongesprächen Antworten mit Zitat

Britt hat folgendes geschrieben::
darf eine Person die eigenen und selbst geführten Telefongespräche am eigenen Anschluß mit Fremden Personen mittels Anrufbeantworter oder Cassettenrecorder oder PC aufzeichnen?


Ich würde sagen, daß die während eines Telefonats selbst gesprochenen Worte aufgezeichnet werden dürfen. Sobald jedoch "das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger" aufgenommen werden soll, dann muß dazu dessen Zustimmung vorliegen (sonst geschieht die Aufnahme unbefugt --> strafbar.)

Übrigens dürfen auch keine nichtöffentlich gesprochenen Worte nicht-fremder Personen (Kinder, Freunde, Ehepartner usw.) unbefugt aufgezeichnet werden.

Vielleicht ist es (ungefragt) erlaubt, ein Telefon-Gespräch in Echtzeit in Audio-Dateien umzuwandeln und im (flüchtigen) Arbeitsspeicher eines PC abzulegen (und für eine Mitschrift abzuhören), nicht aber, diese Arbeitsspeicher-Dateien auf einen Tonträger ( = Festplatten-Speicher, CD, DVD, ... ) dauerhaft abzuspeichern/aufzunehmen?

mbG
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.05.06, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

... und auch wenn so eine Aufzeichnung vielleicht ausnahmsweise zulässig wäre, wäre ihre Verwendung als Beweismittel in einem Zivil- oder Strafprozeß (bis auf ganz wenige Ausnahmen) ausgeschlossen, so das BVerfG.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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