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Hallo, es ist zwar vom Grundsatz eine strafrechtliche Frage, passt aber besser in den Kompetenzbereich dieses Unterforums:
Eine GmbH erstellt den Jahresabschluss nicht binnen 6-Monatsfrist, da der Steuerberater mitteilt, dass zunächst die Ergebnisse einer Betriebsprüfung abgewartet werden müssen.
Wegen der Überschuldung der GmbH wird gegen den GF Anklage erhoben wegen 283 I Ziff. 7b StGB.
Hallo, es ist zwar vom Grundsatz eine strafrechtliche Frage, passt aber besser in den Kompetenzbereich dieses Unterforums:
Nö, es ist eine rein strafrechtliche Frage und passt besser in das Strafrechtsforum
Zitat:
Eine GmbH erstellt den Jahresabschluss nicht binnen 6-Monatsfrist, da der Steuerberater mitteilt, dass zunächst die Ergebnisse einer Betriebsprüfung abgewartet werden müssen.
Warum? Rechnete der StB mit Steuererstattungen oder mit Nachzahlungen? Im Hinblick auf die Überschuldung gehe ich von Steuererstattungen aus...?
Anyway: Zu erwartende Steuererstattungen sind kein Grund den Jahresabschluss nicht rechtzeitig aufzustellen, insbesondere auch deswegen weil die bloße Aussicht auf eine Steuererstattung für eine buchhalterische Berücksichtigung nicht ausreicht.
Zitat:
Wegen der Überschuldung der GmbH wird gegen den GF Anklage erhoben wegen 283 I Ziff. 7b StGB.
Zu Recht?
Wenn die GmbH die Zahlungen eingestellt hat oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffent oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewisen wurde (§ 283 Abs.6 StGB!): Ja.
Allerdings könnte ein Tatbestandsirrtum des GF hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Überschuldung in Betracht kommen, wenn er aufgrund der Aussage des StB davon ausging die GmbH wäre nicht überschuldet. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Objektiver Tatbestand klar erfüllt.
Ob sich ein GF erfolgreich auf Unkenntnis der wahren wirtschaftlichen Situatiion berufen kann, halte ich in der Praxis für eher unwahrscheinlich. Es wird immer äußerlich sichtbare Krisenmerkmale gegeben haben, die für ein Gericht den Vorsatz begründen können. Die Einlassung, der StB habe nicht auf die Insolvenzreife oder auf die 6-Monatdfrist hingewiesen, bricht regelmäßig spätestens mit der zeugenschaftlichen Vernehmung des (entbundenen) Steuerberaters zusammen.
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