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Eine Bekannte ist Apothekerin.
Es existiert eine Website über sie, auf der sie beschuldigt wird, Betäubungsmittel illegal an Abhängige zu verkaufen.
Die Vorwürfe sind völlig aus der Luft gegriffen.
Nun macht der Autor dieser Website in einem namenhaften deutschsprachigen Chat-Room Werbung für diese Seite.
Er verweist auf den Link, nennt den Namen der Person und kurz die Vorwürfe.
Es existieren sog. "Screenshots" dieser Werbung.
Der Nickname, mit dem diese Werbung gemacht wird, ist dummerweise vom Inhaber mit seiner Personalausweisnummer verifiziert.
Der Betreiber der Seite hat den Nickname zur Sicherung der IP-Adressen vorübergehend gesperrt, weigert sich aber, die Sperrung länger als 7 Tage aufrecht zu erhalten.
Das Problem ist, dass die entsprechenden IP-Adressen jeweils nach 10-Log-Ins gelöscht werden.
Bekanntlich wird die StA bzw. das Gericht in dieser kurzen Zeit keinen Beschluss auf die Beine kriegen, um die Herausgabe der IP-Adressen zu erwirken.
Welche Möglichkeiten gibt es, dass der Chat-Betreiber die Sperrung länger muss?
Kann das der Anwalt des Opfers tun oder sogar das Opfer selbst?
Ich sehe nicht das Problem. Allein das Einstellen der Webseite ins www reicht doch aus, um die §§ 185 ff. StGB erfüllt sein zu lassen.
Die Werbung hiefür muß doch gar nicht -zwangsläufig- weiter nachgewiesen werden, aber
Zitat:
Bekanntlich wird die StA bzw. das Gericht in dieser kurzen Zeit keinen Beschluss auf die Beine kriegen, um die Herausgabe der IP-Adressen zu erwirken.
Wenn die wollen, kriegen die auch in 1 Stunde so einen Bschluß auf die Beine. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Die Werbung nachzuweisen wäre einfacher, da das Verwenden von sog. "Anonymisierern", die also die IP-Adresse verbergen, in dem Chat nicht möglich ist, wohl aber beim Einrichten solcher Seiten.
Somit wäre der Ansatz über die Werbung erfolgsversprechender.
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