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aus Sicht des Bankrechts schon (die Bank freut sich. da sie die Arbeit mit der Bearbeitung der Pfändung los ist).
Aber:
- Natürlich ist Voraussetzung für die Kündigung, dass ein eventueller Sollsaldo ausgeglichen ist.
- Ein eventuelles Guthaben kann nicht verfügt werden, sondern wird bis zur Höhe des gepfändeten Betrags an den Pfändenden ausgezahlt.
- Selbstverständlich dient die Kontokündigung nicht Zwecken, die der Gesetzgeber in STGB § 288 beschreibt? oder?
STGB § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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