Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo an Alle
Ich bin ganz neu hier und wie sollte es anders sein, habe ich eine Frage zu Verjährungsfristen.
Also genau möchte ich wissen: Wenn ein Kind vergewaltigt wurde und sich nach mehr als 30 Jahren dazu entschließen würde den Peiniger anzuzeigen. Würde das noch gehen??? Und was für einen Anwalt müsste man einschalten? Ich nehme an, einen für Strafrecht, oder?
Bin für jede Hilfe dankbar. _________________ LG Bluemchenkati
HEUTE würde das unter Umständen gehen, da nach vielen Gesetzesänderungen die Verjährung nunmehr erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers beginnt, FRÜHERE Ereignisse können schon verjährt sein...
Ein Anwalt muss nicht eingeschaltet werden, es empfiehlt sich aber... Ggf könnte sich das Opfer mit Operschutzorganisationen in Verbindung setzen, die haben meist recht gute Kenntnisse der Gesetzeshistorie und kennen im Übrigen auch versierte Anwälte!
HEUTE würde das unter Umständen gehen, da nach vielen Gesetzesänderungen die Verjährung nunmehr erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers beginnt, FRÜHERE Ereignisse können schon verjährt sein...
Welche Umstände wären das?
Wenn man von einem Sexuellen Missbrauch von Kindern ausgeht, liegt die Verjährungsfrist bei m. E. bei 10 Jahren. Selbst bei einem Neubebohrenen kommt man auf Frist von 28 Jahren nach Beendigung der Tat.
HEUTE würde das unter Umständen gehen, da nach vielen Gesetzesänderungen die Verjährung nunmehr erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers beginnt, FRÜHERE Ereignisse können schon verjährt sein...
Welche Umstände wären das?
Wenn man von einem Sexuellen Missbrauch von Kindern ausgeht, liegt die Verjährungsfrist bei m. E. bei 10 Jahren. Selbst bei einem Neubebohrenen kommt man auf Frist von 28 Jahren nach Beendigung der Tat.
Gehst du von einem anderen Straftatbestand aus?
Wenn man einen Mißbrauch mit Eindringen pp annimmt ("ein Kind vergewaltigt wurde")ist § 176a Abs. 2 StGB einschlägig, Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahre; nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Verjährungsfrist ohne Unterbrechungen schon 20 Jahre. Wer sich heute also eines Neugeborenen "bedient" , kann noch in knapp 38 Jahren dafür belangt werden...
Wenn man einen Mißbrauch mit Eindringen pp annimmt ("ein Kind vergewaltigt wurde")ist § 176a Abs. 2 StGB einschlägig, Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahre; nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Verjährungsfrist ohne Unterbrechungen schon 20 Jahre. Wer sich heute also eines Neugeborenen "bedient" , kann noch in knapp 38 Jahren dafür belangt werden...
Eine Änderung (Verschärfung) der Hochstrafe kann ich aus dem Paragraph nicht entnehmen. Auch wirkt sich eine Strafschärfung in schweren Fällen nach §78 IV nicht auf die Verjährungsfrist aus.
Wenn man einen Mißbrauch mit Eindringen pp annimmt ("ein Kind vergewaltigt wurde")ist § 176a Abs. 2 StGB einschlägig, Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahre; nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Verjährungsfrist ohne Unterbrechungen schon 20 Jahre. Wer sich heute also eines Neugeborenen "bedient" , kann noch in knapp 38 Jahren dafür belangt werden...
Eine Änderung (Verschärfung) der Hochstrafe kann ich aus dem Paragraph nicht entnehmen. Auch wirkt sich eine Strafschärfung in schweren Fällen nach §78 IV nicht auf die Verjährungsfrist aus.
§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) ...
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) ...
Es handelt sich um eine echte Qualifikation, nicht um ein Regelbeispiel...
In § 176a ist kein Höchstmaß genannt, daß bedeutet, daß das Höchstmaß die max. zu verhängende sog. "zeitige Freiheitsstrafe" ist. Und die ist in Deutschland = 15 Jahre.
und
Exrichter hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich um eine echte Qualifikation, nicht um ein Regelbeispiel...
_________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.