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Verjährungsfristen

 
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Bluemchenkati
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.05.2006
Beiträge: 1
Wohnort: Ffm

BeitragVerfasst am: 04.05.06, 08:43    Titel: Verjährungsfristen Antworten mit Zitat

Hallo an Alle
Ich bin ganz neu hier und wie sollte es anders sein, habe ich eine Frage zu Verjährungsfristen.

Also genau möchte ich wissen: Wenn ein Kind vergewaltigt wurde und sich nach mehr als 30 Jahren dazu entschließen würde den Peiniger anzuzeigen. Würde das noch gehen??? Und was für einen Anwalt müsste man einschalten? Ich nehme an, einen für Strafrecht, oder?

Bin für jede Hilfe dankbar.
_________________
LG Bluemchenkati
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.05.06, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

HEUTE würde das unter Umständen gehen, da nach vielen Gesetzesänderungen die Verjährung nunmehr erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers beginnt, FRÜHERE Ereignisse können schon verjährt sein...

Ein Anwalt muss nicht eingeschaltet werden, es empfiehlt sich aber... Ggf könnte sich das Opfer mit Operschutzorganisationen in Verbindung setzen, die haben meist recht gute Kenntnisse der Gesetzeshistorie und kennen im Übrigen auch versierte Anwälte!
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jimmythebob
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 04.05.06, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe auch hier:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=322883#322883
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
HEUTE würde das unter Umständen gehen, da nach vielen Gesetzesänderungen die Verjährung nunmehr erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers beginnt, FRÜHERE Ereignisse können schon verjährt sein...

Welche Umstände wären das?

Wenn man von einem Sexuellen Missbrauch von Kindern ausgeht, liegt die Verjährungsfrist bei m. E. bei 10 Jahren. Selbst bei einem Neubebohrenen kommt man auf Frist von 28 Jahren nach Beendigung der Tat.

Gehst du von einem anderen Straftatbestand aus?
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 07.05.06, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

bei der überlegung das die straftat schon verjährt sein könnte muss ich an diesen thread denken

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=67563
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.05.06, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Exrichter hat folgendes geschrieben::
HEUTE würde das unter Umständen gehen, da nach vielen Gesetzesänderungen die Verjährung nunmehr erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers beginnt, FRÜHERE Ereignisse können schon verjährt sein...

Welche Umstände wären das?

Wenn man von einem Sexuellen Missbrauch von Kindern ausgeht, liegt die Verjährungsfrist bei m. E. bei 10 Jahren. Selbst bei einem Neubebohrenen kommt man auf Frist von 28 Jahren nach Beendigung der Tat.

Gehst du von einem anderen Straftatbestand aus?


Wenn man einen Mißbrauch mit Eindringen pp annimmt ("ein Kind vergewaltigt wurde")ist § 176a Abs. 2 StGB einschlägig, Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahre; nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Verjährungsfrist ohne Unterbrechungen schon 20 Jahre. Wer sich heute also eines Neugeborenen "bedient" Sehr böse , kann noch in knapp 38 Jahren dafür belangt werden...
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::

Wenn man einen Mißbrauch mit Eindringen pp annimmt ("ein Kind vergewaltigt wurde")ist § 176a Abs. 2 StGB einschlägig, Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahre; nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Verjährungsfrist ohne Unterbrechungen schon 20 Jahre. Wer sich heute also eines Neugeborenen "bedient" Sehr böse , kann noch in knapp 38 Jahren dafür belangt werden...

Eine Änderung (Verschärfung) der Hochstrafe kann ich aus dem Paragraph nicht entnehmen. Auch wirkt sich eine Strafschärfung in schweren Fällen nach §78 IV nicht auf die Verjährungsfrist aus.
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.05.06, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Exrichter hat folgendes geschrieben::

Wenn man einen Mißbrauch mit Eindringen pp annimmt ("ein Kind vergewaltigt wurde")ist § 176a Abs. 2 StGB einschlägig, Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahre; nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Verjährungsfrist ohne Unterbrechungen schon 20 Jahre. Wer sich heute also eines Neugeborenen "bedient" Sehr böse , kann noch in knapp 38 Jahren dafür belangt werden...

Eine Änderung (Verschärfung) der Hochstrafe kann ich aus dem Paragraph nicht entnehmen. Auch wirkt sich eine Strafschärfung in schweren Fällen nach §78 IV nicht auf die Verjährungsfrist aus.


§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) ...

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) ...

Es handelt sich um eine echte Qualifikation, nicht um ein Regelbeispiel...
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

@ Pünktchen

In § 176a ist kein Höchstmaß genannt, daß bedeutet, daß das Höchstmaß die max. zu verhängende sog. "zeitige Freiheitsstrafe" ist. Und die ist in Deutschland = 15 Jahre.

und

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich um eine echte Qualifikation, nicht um ein Regelbeispiel...

_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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