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Folgender fiktiver Fall:
A wohnt in einem Mehrparteienhaus (6 Mietparteien) 3 Mietparteien sind miteinander Verwand und Hartz IV Empfänger. Der Parkraum auf dem Hof dieses Hauses ist begrenzt, aber so, dass ohne erdenkliche Mühe alle 6 Fahrzeuge geparkt werden können. Eine Parkordnung existiert nicht. Der Parkraum ist vom öVR über eine Einfahrt abgegrenzt.
Die Harz IV Familien nutzen untereinander die Fahrzeuge. Durch sozialwidriges Verhalten dieser Familien (Unzulässiger Lärm, Nichteinhaltung der Hausordnung, ständige Beleidigungen usw.) wurde über den Vermieter eine entsprechende Beschwerde formuliert.
Im Ergebnis dessen werden nun permanent die Fahrzeuge von Mieter A so zugeparkt, dass eine normales Ausparken der Fahrzeuge nur unter erheblichen Umständen erfolgen kann.
Gesetz den Fall, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug des Mieters A so zugeparkt wird, dass dieser nun gar nicht mehr ausparken kann, dürfte hier doch eine Nötigung vorliegen. Die Polizei wird gerufen und eine Anzeige gefertigt. Das Entfernen des Verursacherfahrzeuges wird unter Umständen durch die Polzei auf den zivilen Weg hingewiesen. Somit müsste Mieter A bei Beauftragung eines Abschleppunternehmers zum Zwecke der Versetzung in Vorkasse gehen müssen. Eine Beitreibung dürfte somit recht schwierig bzw. gar nicht möglich sein. Kann Mieter A hier bei bestehender Nötigung im Rahmen der Notwehr/ Notstand die Seitenscheibe des Verursacherfahrzeuges zerstören und das Fahrzeug so wegschieben, dass nun ein ungehindertes Ausparken möglich wäre oder wäre dies unverhältnismäßig. Das ersetzen der Seitenscheibe wäre kostenkünstiger, als die Beauftragung eines Abschleppers.
MFG
Folgender fiktiver Fall:
A wohnt in einem Mehrparteienhaus (6 Mietparteien) 3 Mietparteien sind miteinander Verwand und Hartz IV Empfänger. Der Parkraum auf dem Hof dieses Hauses ist begrenzt, aber so, dass ohne erdenkliche Mühe alle 6 Fahrzeuge geparkt werden können. Eine Parkordnung existiert nicht. Der Parkraum ist vom öVR über eine Einfahrt abgegrenzt.
Die Harz IV Familien nutzen untereinander die Fahrzeuge. Durch sozialwidriges Verhalten dieser Familien (Unzulässiger Lärm, Nichteinhaltung der Hausordnung, ständige Beleidigungen usw.) wurde über den Vermieter eine entsprechende Beschwerde formuliert.
Im Ergebnis dessen werden nun permanent die Fahrzeuge von Mieter A so zugeparkt, dass eine normales Ausparken der Fahrzeuge nur unter erheblichen Umständen erfolgen kann.
Gesetz den Fall, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug des Mieters A so zugeparkt wird, dass dieser nun gar nicht mehr ausparken kann, dürfte hier doch eine Nötigung vorliegen. Die Polizei wird gerufen und eine Anzeige gefertigt. Das Entfernen des Verursacherfahrzeuges wird unter Umständen durch die Polzei auf den zivilen Weg hingewiesen. Somit müsste Mieter A bei Beauftragung eines Abschleppunternehmers zum Zwecke der Versetzung in Vorkasse gehen müssen. Eine Beitreibung dürfte somit recht schwierig bzw. gar nicht möglich sein. Kann Mieter A hier bei bestehender Nötigung im Rahmen der Notwehr/ Notstand die Seitenscheibe des Verursacherfahrzeuges zerstören und das Fahrzeug so wegschieben, dass nun ein ungehindertes Ausparken möglich wäre oder wäre dies unverhältnismäßig. Das ersetzen der Seitenscheibe wäre kostenkünstiger, als die Beauftragung eines Abschleppers.
MFG
Man könnte natürlich auch den Halter des Fahrzeuges bitten, das Fahrzeug kurz einmal zur Seite zu fahren.
Gesetz den Fall, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug des Mieters A so zugeparkt wird, dass dieser nun gar nicht mehr ausparken kann, dürfte hier doch eine Nötigung vorliegen.
Nein, auch wenn auf den ersten Blick alle Tatbestandsmerkmale der Nötigung verwirklicht erscheinen hat die óber- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Nötigung etliche Hürden aufgestellt, die bei der geschilderten Sachlage nicht überwunden werden können, es handelt sich im Endeffekt nur um eine grobe Ungehörigkeit, und da es nicht mehr im Straßenverkehr stattfindet, nicht mal mehr um eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit...
Tschingis hat folgendes geschrieben::
Die Polizei wird gerufen und eine Anzeige gefertigt. Das Entfernen des Verursacherfahrzeuges wird unter Umständen durch die Polzei auf den zivilen Weg hingewiesen. Somit müsste Mieter A bei Beauftragung eines Abschleppunternehmers zum Zwecke der Versetzung in Vorkasse gehen müssen. Eine Beitreibung dürfte somit recht schwierig bzw. gar nicht möglich sein.
Vollkommen zutreffend!
Tschingis hat folgendes geschrieben::
Kann Mieter A hier bei bestehender Nötigung
Liegt IMO - wieder gestellt - nicht vor
Tschingis hat folgendes geschrieben::
im Rahmen der Notwehr/ Notstand die Seitenscheibe des Verursacherfahrzeuges zerstören und das Fahrzeug so wegschieben, dass nun ein ungehindertes Ausparken möglich wäre
Selbst wenn die Nötigung vorliegen würde: Nein!
Tschingis hat folgendes geschrieben::
oder wäre dies unverhältnismäßig.
Ja!
Tschingis hat folgendes geschrieben::
Das ersetzen der Seitenscheibe wäre kostenkünstiger, als die Beauftragung eines Abschleppers.
Und noch günstiger ist die Erledigung der Fahrt mittels Taxi/ÖPNV und dann die Geltendmachung (mit ungewissen Ausgang, siehe oben) auf den zivilrechtlichen Wege, zumal dann nicht noch die Strafanzeige wegen Sachbeschädigung hinzukommt...
Auch wenn die juristen das anders sehen aber das einzige was bei diesen menschen hilft ist totale brutale selbstjustiz.
Ich habe paar jahre mit solch assis im haus gelebt und die polizei und den vermieter hat das absolut nicht interessiert. Das verhalten ist für viele unvorstellbar, da sie es sowas von ihren dörfern und kleinstädten nicht gewohnt sind.
Das einzige was da wirklich hilft ist selbstjustiz bei der du dich nicht erwischen lassen darfst.
Da du dich mit absoluten "unter"menschen streitest, mußt du einfach deine intelligenz nutzen, da bist du ihnen um längen vorne.
Das einzige was da wirklich hilft ist selbstjustiz bei der du dich nicht erwischen lassen darfst.
IMHO dürfte Selbstjustiz vielleicht nicht die optimale Vorgehensweise sein..., zumal man sich damit (wenngleich menschlich verständlich) wohl selbst ins Unrecht setzen dürfte.
Und iÜ bezweilfele ich dass die so beschränkt sind dass sie nicht peilen wem sie die Buttersäure in der Lüftung zu verdanken haben...
"Nein, auch wenn auf den ersten Blick alle Tatbestandsmerkmale der Nötigung verwirklicht erscheinen hat die óber- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Nötigung etliche Hürden aufgestellt, die bei der geschilderten Sachlage nicht überwunden werden können, es handelt sich im Endeffekt nur um eine grobe Ungehörigkeit, und da es nicht mehr im Straßenverkehr stattfindet, nicht mal mehr um eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit..."
Vielen Dank ersteinmal für die bisherigen Antworten. Mich würde nun noch interessieren, welche Hürden hier aufgestellt wurden, zumal es ja bereits eine Vorgeschichte gibt die sich entwickelte.
Und wie soll ein normaler Bürger das StGB lesen und verstehen, wenn es Gerichte gibt, die an eine Nötigung solche hohe Forderungen stellen?
Durch die Harz IV Familien wird ja bezweckt, dass man in seiner freien Willensbetätigung gehindert wird.
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