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Berufung zum Wahlhelfer
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Sheltem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 29
Wohnort: Lich

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 20:48    Titel: Berufung zum Wahlhelfer Antworten mit Zitat

Guten Abend,
ich staunte gestern nicht schlecht, als ich zum Wahlhelfer berufen wurde. Meine Frau und ich sind beide vollzeit berufstätig, wir haben 2 Kinder (9 Monate und 3 Jahre alt) und eigentlich an Wochenenden etwas Zeit fürs Familienleben eingeplant.
Als Rechtsgrundlage wurde
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/33_kommunalwesen/331-1-hgo/paragraphen/para21.htm
und folgende genannt.
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/33_kommunalwesen/331-1-hgo/paragraphen/para23.htm
nennt mögliche Ablehnungsgründe. Besonders interessiere ich mich für (5) und (6).

Eigentlich habe ich ja kein Problem damit, den ganzen Sonntag da rumzuhocken. Es ist einfacher als sich um ein Kind zu kümmern. Aber meine Frau hat dann beide Kinder zu betreuen was bedeutet, daß sie NULL Freiraum hat (dummerweise schläft die Kleine von 11-13:00 Uhr und danach meist der Große erst, so daß auch der Mittagsschlaf keine Entspannung bringt). Ebenso kann sie nicht wie gewohnt ihrer Wochenendarbeit (Unterrichtsvorbereitung/nachbereitung als Lehrerin) nachkommen, da uns am Wochenende keine Betreuung zur Verfügung steht.

Wie kann ich mich nun in eine Situation bringen, die meiner Frau dienlich ist? Wären die Kinder 9 und 11 Jahre, hätten wir keine Probleme. Aber so bedeutet dieses Ehrenamt für mich massive Einschnitte für meine Frau. Auch wenn es nur ein Tag ist - es könnte zur Gewohnheit werden, berufstätige Eltern noch mehr zu belasten.

Hat jemand hier ein paar Tipps für mich? Habe ich berechtigte Gründe, das Ehrenamt abzulehnen?
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und mit 5. begründen (6. passt nicht). Darüber hinaus argumentieren, dass die Gemeinde ihr Ermessen anders ausüben soll (die Gemeinde hat schließlich eine große Zahl anderer Leute, die verpflichtet werden können). Formal sind die Erfolgsaussichten offen, da keine fortwährende Belastung eintritt.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (soweit nicht sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet ist).

Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde dann den Bescheid zurücknimmt, um einen Rechtsstreit zu vermeiden (noch bessere Erfolgsaussichten, wenn jemand gefunden wird der geeignet ist und freiwillig möchte).

- ohne Gewähr -
_________________
mfg
Klaus
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Sheltem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 29
Wohnort: Lich

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank!
Die Begründung wäre also nach
5. durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortwährend besonders belastet ist
zu gestalten. Was bedeutet aber diese Zeile genau? Vor allem "fortwährend" - damit kann ich nichts anfangen (wie verstehe ich das Wort in dem Zusammenhang mit der Begründung?).
Unsere Kinder haben wir generell, wenn wir nicht arbeiten. Ist das mit "fortwährend" gemeint?
Wie gestalte ich eine solche Begründung?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sheltem,

wenn man hier auf Ihre Fragen nur zurückhaltend antwortet, dann wundern Sie sich bitte nicht. In diesem Forum werden Sie keine individuelle Rechtsberatung erhalten (verboten).

http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=6

Wenn Ihnen die Sache wichtig ist, dann gehen Sie zu einem Anwalt (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) und lassen sich dort so ein Schreiben entwerfen.

Grüße,

jurico
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Sheltem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 29
Wohnort: Lich

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, dann muß ich allein da durch.
Dennoch könnten Sie oder andere mir den Satz
"durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortwährend besonders belastet ist "
so übersetzen, daß er allgemeinverständlich ist?

Es werden Begriffe genannt, deren Auslegung nicht objektiv umrahmt ist.
persönliche Fürsorge seiner Familie = sich um die eigenen Kinder kümmern?
fortwährend = den ganzen Tag der Wahl?
besonders = 1 Kind, 2 Kinder, 1 kleines Kind..?
belastet = keine Zeit fürs Ehrenamt?
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Martin Jandel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.05.2005
Beiträge: 132
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

welche Konsequenzen werden Ihnen denn bei Nichtbefolgung angedroht und auf welcher Gesetzesgrundlage?
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Sheltem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 29
Wohnort: Lich

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vermute, die Grundlage ist, wie die angedrohte Strafe auch, unter
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/33_kommunalwesen/331-1-hgo/paragraphen/para24a.htm
zu finden.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Wie? Mit zwei Kindern "besonders belastet"?
Wem willst du das erzählen?

Versuchen kannst du es, ob es was bringt.....?

Natürlich hat jeder das WE für private Sachen eingeplant, aber seinen "staatsbürgerlichen Pflichten" muss man ja soooo oft auch nicht nachkommen, da schadet es nichts, bei einer Wahl mal einen Sonntag als Wahlhelfer tätig zu sein.

Oder möchtest du die Überstunden der öffentlich Bediensteten aus deinen Steuern zahlen und dann über die nächste Steuererhöhung meckern??

Gruß
HaWeThie

(Bevor du fragst: verheiratet, Frau berufstätig, zwei Kinder und seit ca. 13 Jahren bei (fast) jeder Wahl gezogen)
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Sheltem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 29
Wohnort: Lich

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wie gesagt.. für mich ist es eine Erholung da den ganzen Tag rumzusitzen.
Meine Frau hat die Einschränkungen.

Es gibt ausreichend Staatsbürger, für die jeder Tag Sonntag ist.

Private Dinge haben wir nicht geplant. Wie auch mit 2 Kleinkindern?
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

"fortwährend besonders belastet" heißt zB, dass jemand durch familiäre Leistungen stark überdurchschnittlich (über dem Bevöl.-Durchschnitt) in Anspruch genommen ist und diese Belastung unter Berücksichtigung der konkreten Situation nicht zumutbar ist.

Bei der Auslegung darf man sich meines Erachtens nicht so streng an dem Wort festhalten.

Bsp. wo dies generell zutreffen dürfte:
- Alleinerziehende und kleineres Kind kann am Sonntag nicht betreut werden.
- Ehegatte schwer krank, persönliche Pflege notwendig
- Ehegatte normal Krank, aber kleiner Kinder müssen versorgt werden
- Kind sehr schwer krank, bedarf besonderer Pflege

Ich wollte darauf hinaus, dass die Gemeinde ein Ermessen hat, wen sie beruft. Im Rahmen dieser Ermessensauswahl sollte sie auf die Belange der Bevölkerung Rücksicht nehmen. Die Aufzählung ist auch nicht abschließend (sieht man am Wort insbesondere). Als wichtiger Grund kann auch etwas anderes gelten zB ein runder Geburtstag, ein geplanter Urlaub, vorher gekaufte und bezahlte Eintrittskarten für eine Veranstaltung.

Ich meine, dass man eine Lösung mit der Gemeinde finden kann.

So lange der Bescheid nicht bestandskräftig ist, weil Widerspruch eingelegt wurde und die sofortige Vollz. nicht schriftlich angeordnet ist, ist man zur ehrenamtl. Tät. nicht verpflichtet.

Sie könnten auch noch argumentieren, dass eine vorherige Anhörung nicht erfolgt ist (ist in der Regel bei belastenden Bescheiden notwendig).

@ jurico
Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl dies nicht notwendig war, darf diesen selbst bezahlen, egal wie das Verfahren ausgeht.
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Klaus
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl dies nicht notwendig war, darf diesen selbst bezahlen, egal wie das Verfahren ausgeht.

Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, "darf" ihn fast immer selbst bezahlen, weil er aus dem Anwaltsvertrag dazu verpflichtet ist. Eine andere Frage ist, ob man die Kosten für den eigenen Anwalt von einem Dritten ersetzt bekommt. Aber das haben Sie sicher gemeint. Winken
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0Klaus
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 18.02.06, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

@ jurico

§ 133 BGB Sehr glücklich
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Klaus
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 18.02.06, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
§ 133 BGB Sehr glücklich

Allenfalls analog. Oder wollen Sie behaupten, Ihre Erklärungen erfolgten mit Rechtsbindungswillen? Winken
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 19.02.06, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Sheltem hat folgendes geschrieben::
1. Wie gesagt.. für mich ist es eine Erholung da den ganzen Tag rumzusitzen.
Meine Frau hat die Einschränkungen.

2. Es gibt ausreichend Staatsbürger, für die jeder Tag Sonntag ist.

3. Private Dinge haben wir nicht geplant. Wie auch mit 2 Kleinkindern?

(Die Aufzählungen eingefügt)

zu 1. Das gehört zu den Unannehmlichkeiten, die man als Staatsbürger schon mal in Kauf nehmen muss. Schau bei euch in die Gesetze, wo die Regelungen über das Ehrenamt stehen. Auch deine Frau wird einmal auf dich verzichten können/müssen - das ist also kein Grund.

zu 2. Ja? Nennen!
oder meinst du etwa die Arbeitslosen etc.?
Dann wäre die Diskussion wieder auf Stammtischnieveau angekommen.

3. ohhh Ihr tut mir leid. Ich frage mich, wie ich das damals geschaft habe. Und tausende andere auch.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 20.02.06, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

@hawethie

Wenn der Staat von jemandem ein besonderes Opfer für die Gemeinschaft verlangt, vom dem andere nicht betroffen sind, und das nicht nur ganz unerheblich ist, dann soll er dies auch angemessen finanziell ausgleichen oder auf freiwillige zurückgreifen.
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Klaus
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