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Hallo zusammen.
Diesen fiktiven Fall weiß ich leider nicht genau zuzuordnen. Meiner Ansicht nach ist er in der "Grauzone" zwischen Betreuungs- und Erbrecht.
Zur Sachlage.
Vier Personen tauchen wie folgt auf:
Person A, Betreute schwer demenzkranke Person
Person B, Betreuerin, Tochter von A, auch in finanziellen Angelegenheiten.
Person C, Vertretung der Betreuung,Tochter von A
Person D, Tochter von A
Person A wird wie gesagt von B betreut. Leider hält Person B es nicht für nötig C und D über ihre Tätigkeit auch bei nachfragen zu informieren, braucht sie nicht (stimmt?)
Nicht ganz richtig meiner Ansicht nach, da auch die Vertretung C bei Abwesenheit (Urlaub von B) informiert sein sollte. Hier hält es B nicht mal für nötig, Krankenkassenkarte, Kontokarte
oder Geld für Versorgung bei C in Abwesenheit zu hinterlassen obwohl C und D auch mit der Pflege eingebunden sind.
Folgendes: C und D haben nun durch Zufall erfahren, daß Person A ein Haus mit Grundstück in Erbengemeinschaft zugefallen ist. Person B hat die Regelung
der Sache unter "dem Mantel des Schweigens" abgewickelt, ohne die Sache überhaupt zu erwähnen. Person C und D sehen dies als Vertrauensbruch, da schließlich
alle mit der Versorgung von Person A eingebunden sind.
Nun befürchten C und D das Person B entweder versucht mit den Personen aus der Erbengemeinschaft das Haus zu verkaufen und den Ertrag "verschwinden" zu
lassen (was bei ihrer Energie, Geld zu raffen durch aus möglich wäre), oder beim Tod von A den Besitz zu vertuschen. Dies geht meiner Ansicht nach ja schon mal nicht,
da alle 3 Personen gleich erbberechtigt sind (kein gesondertes Testament).
Meine Frage: Hat Person B, Betreuerin für finanzille Dinge hier die Möglichkeit bei Einigung mit der Erbengemeischaft, der Zustimmung des Vormundschaftsgericht vorausgesetzt,
den Verkauf ind die Wege zu leiten, ohne das Person C und D davon Wind bekommen? _________________ have a nice day
Wenn B vom Vormundschaftsgericht (VG) überwacht wird, ist dann auch die Unterbetreuung (Vertretung) dort gemeldet? Wenn nicht, würde ich dies über den zuständigen Rechtspfleger offiziell beantragen. Bei Transaktionen in dieser Größenordnung (Hausverkauf) geht ohne das VG nichts. Sollte der Verdacht bestehen, dass trotzdem nicht alles mit rechtzen Dingen zugeht, kann man wiederum diesen Rechtspfleger "informieren". Es besteht auch die Möglichkeit der Akteneinsicht.
nur zur Info:
C wird offiziell beim VG als Vertreter geführt.
Kann C damit jederzeit Akteneinsicht nehmen oder muss B darüber in Kenntnis gesetzt werden??? _________________ have a nice day
Mit der Akteneinsicht ist so eine Sache. Die kann meines Wissens nur von einem Anwalt beantragt werden. Aber auch hier vielleicht zunächst mit dem zuständigen Rechtspfleger sprechen. Wenn C ja offiziell als Vertreter geführt wird müsste sie den Rechtspfleger ja kennen und kann ihn einschätzen. Normalerweise darf B von einer Akteneinsicht nichts erfahren.
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