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Hallo liebe Rechtskundige,
ich hoffe, der Beitrag steht im richtigen Forum?
Es geht um einen unterschriebenen Vertrag mit einer Partnervermittlung.
Ein Mann gibt eine Annonce in der Zeitung auf - Christ sucht Christin -, daraufhin bekommt er viele Briefe, auf die er - aus Unsicherheit erst einmal nicht antwortet.
Bis auf eine, die ihm schreibt, das sie jemanden hat, die zu ihm passen würde.
Die Dame (die ihm den Brief geschrieben hat) kommt ins Haus und der Herr unterschreibt einen Vertrag und überweist erst einmal fast 3.000,00€ !!
Der Vertrag hat Gültigkeit bis zum Erfolg.
Kann bei dieser Form eines Vertrages - vom Vertrag zurück getreten werden?
Für einen Tip wäre der Herr bestimmt dankbar und ob man das Geld von der Bank zurück holen (lassen) kann.
mit lieben Gruß
robertine _________________ was ist Recht? wo beginnt das "Unrecht" ?
Das ist jetzt ganz dumm gelaufen. Man schaue sich einmal § 656 BGB genau an. Wäre noch nichts bezahlt worden, könnte der Vertragspartner keine Bezahlung verlangen.
Dies ist aber geschehen. Nach § 656 Abs. 1 S. 2 ist eine Rückforderung nicht möglich.
Fazit: Eine Lebenserfahrung mehr, zum Preis von 3.000,-- Euro.
Verfasst am: 06.05.06, 15:15 Titel: Partnervermittlung Vertrag
Hallo Rembrandt,
Danke für die schnelle Antwort.
Vielleicht gibt es noch eine Möglichkeit wieder an das Geld zu kommen??
In den Geschäftsbedingungen steht:
Wird der vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit voim Auftraggeber gekündigt, so hat der Auftragnehmer nämlich die **** , Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung unter Abzug, der ab Wirksamwerden der Kündigung ersparten Aufwendung.
mit lieben Gruß
robertine _________________ was ist Recht? wo beginnt das "Unrecht" ?
Verfasst am: 07.05.06, 08:49 Titel: Re: Partnervermittlung Vertrag
robertine hat folgendes geschrieben::
Vielleicht gibt es noch eine Möglichkeit wieder an das Geld zu kommen??
evtl. ja, kommt darauf an, wie lange das schon her ist.
O.g. Fall ist ein Haustürgeschäft, auch wenn er die Dame ins Haus bestellt hat, da er vorher ja nur allgemeine Infos bekommen hat und Details erst zu Hause besprochen wurden , was dann evtl. zum Vertragsabschluss geführt haben mag. Deshalb steht dem Mann ein Widerrufsrecht gemäss § §312 und 355 BGB mit entsprechenden Fristen zu.
Wichtig wäre noch, ob er eine ordnungsgemässe Widerrufsbelehrung unterschrieben hat. Wenn nicht, dann kann er jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Im Zweifel lohnt sich bei der o.g. Summe, einen Anwalt mit einer negativen Feststellungsklage zu beauftragen.
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Verfasst am: 07.05.06, 09:26 Titel: Re: Partnervermittlung Vertrag
Hallo Risus,
danke für Deine Antwort. die § werde ich mir dann durchlesen und vielleicht kann auch der Weg gegangen werden.
Code:
evtl. ja, kommt darauf an, wie lange das schon her ist.]
>>> der Fall hat sich am Freitag zugetragen
Code:
O.g. Fall ist ein Haustürgeschäft, auch wenn er die Dame ins Haus bestellt hat, da er vorher ja nur allgemeine Infos bekommen hat und Details erst zu Hause besprochen wurden :wink: , was dann evtl. zum Vertragsabschluss geführt haben mag. Deshalb steht dem Mann ein Widerrufsrecht gemäss § §312 und 355 BGB mit entsprechenden Fristen zu
>>>Es ist ein Telefongespräch voraus gegangen
Code:
Wichtig wäre noch, ob er eine ordnungsgemässe Widerrufsbelehrung unterschrieben hat. Wenn nicht, dann kann er jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
>>>Das ist nicht geschehen, im Vertrag steht auch nichts darüber.
Code:
]Im Zweifel lohnt sich bei der o.g. Summe, einen Anwalt mit einer negativen Feststellungsklage zu beauftragen.
Was ist eine negative Feststellungsklage? Das ist zu prüfen, wenn man denn einen wüsste, der sich damit auskennt?
Inzwichen wurde an die Bank ein Schreiben gesandt mit der Bitte um Stornierung der Banküberweisung. Keine Ahnung ob das noch nutzt.
In dem ersten Schreiben -handschriftlich und mit Herzchen versehen,!- steht noch, das sie eine Frau kennt, die zu ihm passt. Davon war dann keine Rede mehr.
>>>Wenn die Stornierung nicht klappt wird der andere Weg eingeschlagen.
Im Vertrag steht noch "bis zum Erfolg -7 Monate", das ist ein Wahnsinn.
Man(n) muss sehen wie man(n) da wieder raus kommt.
Einen lieben Gruß und einen schönen sonnigen Sonntag
wünscht robertine _________________ was ist Recht? wo beginnt das "Unrecht" ?
Hallo Robertine,
was man so alles erfährt, wenn man sonntags mit dem Laptop in der Sonne sitzt...
Wenn die Vertragsunterzeichnung erst Freitag war, dann hat er ab Freitag 2 Wochen zum Rücktritt Zeit. Wenn die Belehrung zum Widerrufsrecht nicht erfolgt ist, dann umso besser...
Also hurtig ein kurzes Schreiben an die PVM verfasst, in der man unter Berufung auf
§312 und 355 BGB vom Vertrag zurücktritt. Gleichzeitig - freundlich - eine Frist von max. 14 Tagen zur Rückzahlung der bereits überwiesenen Summe setzen und das ganze als Eileinschreiben MIT Rückschein! zur Post.
Falls die PV-Agentur sich dann weigert (oder anführt, §312 und 355 BGB seien nicht anwendbar, da angeblich kein Haustürgeschäft), dann Feststellungsklage über einen Rechtsanwalt. Eine negative Feststellungsklage hat das Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Vertrag durch den Rücktritt aufgehoben wurde.
Siehe dazu § 312 BGB, insbes. Abs. (1) Ziffer 1 http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html und § 355 http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
Freundliche Grüsse
Risus
P.S: Der von Rembrand angeführte § 656 BGB ist übrigens m.E. hier nicht anwendbar, da er sich lediglich darauf bezieht, ob die Vermittlungsgebühr auch dann geschuldet wird, wenn keine Partnerschaft/Ehe zustande gekommen ist (keine Erfolgsgarantie), z.B. weil der Kunde zu wählerisch war oder die angebotenen Kandidaten zu hässlich waren ... _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Hallo Risus,
danke, das Du Deine schöne Freizeit opferst um zu helfen - Danke.
Code:
was man so alles erfährt, wenn man sonntags mit dem Laptop in der Sonne sitzt...
beneidenswert, obwohl ich es auch schön haben könnte - würde ich nicht hier am PC sitzen. Der Sonnenschirm flattert wild im Wind - auf dem Balkon.
Laptop und Sonne? Verträgt sich das?
Code:
Wenn die Vertragsunterzeichnung erst Freitag war, dann hat er ab Freitag 2 Wochen zum Rücktritt Zeit. Wenn die Belehrung zum Widerrufsrecht nicht erfolgt ist, dann umso besser...
Da werde ich noch einmal nachfasen, aber da im Vertrag nichts darüber steht, müsste er ja ein 2.tes Schreiben unterschrieben haben?
Code:
Also hurtig ein kurzes Schreiben an die PVM verfasst, in der man unter Berufung auf §312 und 355 BGB vom Vertrag zurücktritt. Gleichzeitig - freundlich - eine Frist von max. 14 Tagen zur Rückzahlung der bereits überwiesenen Summe setzen und das ganze als Eileinschreiben MIT Rückschein! zur Post.
Morgen wird der Kontoauszug kontrolliert, ob die Überweisung am Wochenende schon abgebucht wurde. Dann wird das Schreiben mit dem Rücktritt verfasst. Es ist ja ein Unterschied, ob er Geld zurück fordern muss, oder nur den Rücktritt erklärt.
Code:
Falls die PV-Agentur sich dann weigert (oder anführt, §312 und 355 BGB seien nicht anwendbar, da angeblich kein Haustürgeschäft), dann Feststellungsklage über einen Rechtsanwalt. Eine negative Feststellungsklage hat das Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Vertrag durch den Rücktritt aufgehoben wurde.
Siehe dazu § 312 BGB, insbes. Abs. (1) Ziffer 1 http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html und § 355 http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
Das werde ich ihm dann nahelegen, oder gleich als Begleitschutz mit gehen.
Die Gesetze habe ich mir "Alle" kopiert und habe nun 66 Seiten als Inhaltsverzeichnis.
Gelesen habe ich die beiden natürlich auch gleich und ich hoffe, dass mein Verständnis für die Rechtslage ausreicht um den entsprechenden Brief - ohne formelle Fehler - zu schreiben.
Code:
P.S: Der von Rembrand angeführte § 656 BGB ist übrigens m.E. hier nicht anwendbar, da er sich lediglich darauf bezieht, ob die Vermittlungsgebühr auch dann geschuldet wird, wenn keine Partnerschaft/Ehe zustande gekommen ist (keine Erfolgsgarantie), z.B. weil der Kunde zu wählerisch war oder die angebotenen Kandidaten zu hässlich waren
...
das ist beruhigend zu lesen, denn egal ob schön oder hässlich, glaube ich nicht, dass eine Partnerschaft zustande kommt - viel zu unsicher und schüchtern.
Dir wünsche ich eine gute Sonnencreme, damit Du morgen eine schöne Bräune vorweisen kannst und nicht als Indianer erscheinen musst
Liebe Grüße aus der Schattenwelt
robertine _________________ was ist Recht? wo beginnt das "Unrecht" ?
danke, das Du Deine schöne Freizeit opferst um zu helfen - Danke.
Danke, zuviel Lob Ist ja nur Freizeitspass und keine Arbeit
Zitat:
Laptop und Sonne? Verträgt sich das?
jedenfalls besser als die kleinen Wasserschlacht-Attacken von meinem Nachwuchs
Zitat:
Code:
P.S: Der von Rembrand angeführte § 656 BGB ist übrigens m.E. hier nicht anwendbar, da er sich lediglich darauf bezieht, ob die Vermittlungsgebühr auch dann geschuldet wird, wenn keine Partnerschaft/Ehe zustande gekommen ist (keine Erfolgsgarantie), z.B. weil der Kunde zu wählerisch war oder die angebotenen Kandidaten zu hässlich waren
...
das ist beruhigend zu lesen, denn egal ob schön oder hässlich, glaube ich nicht, dass eine Partnerschaft zustande kommt - viel zu unsicher und schüchtern.
Ähhm, nur damit keine Missverständnisse aufkommen. Aufgrund von § 656 BGB gibts kein Geld (oder nur teilweise) zurück, da hat Rembrand schon recht, z.B. wenn der Vertrag in den Räumen der Agentur unterschrieben wurde.
Da es aber ein Haustürgeschäft war, hilft glücklicherweise hier §312 und 355 weiter. Für das Schreiben an die PV-Agentur reicht aber ein einziger Satz. Z.B. Hiermit mache ich von meinem gesetzlichen Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Gebrauch und trete von o.g. Vertrag zurück. Eine Begründung ist auch nicht erforderlich.
Eigentlich wollte ich viel Erfolg wünschen, aber gemäss Forenregeln handelt es sich ja nur um einen fiktiven Fall
Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
O.g. Fall ist ein Haustürgeschäft, auch wenn er die Dame ins Haus bestellt hat, da er vorher ja nur allgemeine Infos bekommen hat und Details erst zu Hause besprochen wurden
Wenn Sie hier auf § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB anspielen: Entscheidend ist mE nicht, ob vorher allgemeine Infos gegeben wurden und Details erst zu Hause besprochen wurden, sondern ob der Verbraucher den Unternehmer zu Vertragsverhandlungen bestellt hat. Sofern ich nichts überlesen habe, finde ich die gegebenen Informationen etwas dünn für eine abschließende Beurteilung.
Entscheidend ist mE nicht, ob vorher allgemeine Infos gegeben wurden und Details erst zu Hause besprochen wurden, sondern ob der Verbraucher den Unternehmer zu Vertragsverhandlungen bestellt hat.
Eine Partnervermittlung kann selbst dann widerrufen werden, wenn der Unternehmer auf Bestellung des Verbrauchers einen Hausbesuch macht und daraufhin der Vertrag zustande kommt. Dies zumindest dann, wenn der Verbraucher von sich aus die Initiative ergreifen musste, um weitere Informationen über den möglichen Partner zu erhalten. Amtsgericht Daun mit Urteil vom 18.6.03. ( Az 3 C 490/02)
Bittet ein Kunde einen Fensterhersteller in seine Wohnung, um sich verschiedene Waren präsentieren und ein unverbindliches Angebot erstellen zu lassen, schließt er dabei jedoch einen Kaufvertrag ab (hier: über 52.000 Mark), so hat der Verbraucher dennoch das Recht, den Kauf innerhalb einer Woche zu widerrufen. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 9 U 5/00)
Vereinbart ein Interessent für Küchenmöbel mit einem Handelsvertreter einen Termin in der Wohnung, um sich über die Planung einer Küche beraten zu lassen, und kommt es dabei zu einer Vertragsunterzeichnung über Möbel im Wert von 50.000 Mark, so kann dieser Vertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz annuliert werden, weil der Kunde nur eine Beratung vereinbart hatte. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 1418/00 vom 25.10.00)
Die Beweispflicht hat die PV-Agentur, dass sie den Kunden tatsächlich nur zur Vertragsunterschrift aufgesucht hat, wenn letzterer sich auf den Standpunkt stellt, er habe sich zunächst nur informieren wollen. Dürfte schwer fallen, das Gegenteil nachzuweisen.
@Max77: Bitte fass es nicht als Besserwisserei auf, aber: Hier im Forum gegebene Informationen halte ich grundsätzlich unzureichend für eine "abschliessende Beurteilung", gleich ob die Informationen vom Fragesteller oder Antwortgeber stammen. Deshlb findet ja hier gemäss Forenregeln auch keine Rechtsberatung statt...
Trotzdem danke für Deine Anmerkung , aber vielleicht habe ich ja auch was übersehen.
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Ich glaube, Risus macht es sich hier etwas einfach!
1. Warum sollte § 656 BGB nicht anwendbar sein? Sinn und Zweck der Norm ist es schließlich, denjenigen, der Vermittlung wünscht vor einer übereilten Entscheidung zu schützen. D.h. wird ein Vertrag abgeschlossen, begründet das allein nicht den Anspruch auf Vergütung. Wird dann aber das Geld gezahlt, ist sich der Ehesuchende anscheinend sicher, dass die Vermittlung zum Erfolg führen KANN. Er überwindet also eine Art Hemmschwelle und zahlt die Vergütung (Näher dazu MüKo, § 656 BGB, Rdnr. 16 ff.). § 656 I 2 BGB ist m.E. im vorliegenden Sachverhalt einschlägig.
Zitat:
Der von Rembrand angeführte § 656 BGB ist übrigens m.E. hier nicht anwendbar, da er sich lediglich darauf bezieht, ob die Vermittlungsgebühr auch dann geschuldet wird, wenn keine Partnerschaft/Ehe zustande gekommen ist (keine Erfolgsgarantie), z.B. weil der Kunde zu wählerisch war oder die angebotenen Kandidaten zu hässlich waren ...
Nein. § 656 I 1 BGB sagt, dass das Versprechen eines Lohnes für die Vermittlung, bzw. den Vermittlungsversuch keine Verbindlichkeit begründet. Der Kunde hat also gerade keinen Anspruch auf einen Erfolg und der Vermittler keinen Anspruch auf eine Vergütung. Leistet der Kunde dann nach § 656 I 2 BGB trotz dieses Risikos, muss er auch damit leben, sein Geld trotz ausbleiben eines Erfolges nicht wiederzusehen (siehe auch MüKo, § 656 BGB, Rdnr. 20)
2. Fraglich ist demnach nur noch ob ein Haustürgeschäft vorliegt. Grds. kann das Geleistete nach § 312, 355 zurückgefordert werden, das ist richtig.
Ob ein Haustürgeschäft vorliegt oder nicht, kann man sicherlich unterschiedlich beurteilen.
Dafür spricht zunächst, dass die Vermittlungsagentur den Kontakt zum Verbraucher per Mail gesucht hat und dann in seiner Wohnung der Vertragsschluss stattfand.
Diese Tatsache wirft aber auch das Problem auf, ob es sich überhaupt noch um eine Haustürsituation handelt. § 312 III Nr. 1 BGB greift nämlich für den Unternehmer ein, wenn der Verbraucher wusste was bei der Bestellung des Vermittlers auf ihn zukommt (mal wieder: MüKo, § 312 BGB Rdnr. 76, m.w.N.). Entscheidend ist für diesen Fall also, was in der Mail der Agentur an den Kunden stand (z.B. Darstellung der Kosten, Leistungsangebot der Ehevermittlung).
M.E. kann man auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts nicht entscheiden, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
Welche Farben stehen denn kurz vorm Verfallsdatum? Die brauch ich dann zuerst auf...Nur für den Fall der Fälle...
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Nein. § 656 I 1 BGB sagt, dass das Versprechen eines Lohnes für die Vermittlung, bzw. den Vermittlungsversuch keine Verbindlichkeit begründet. Der Kunde hat also gerade keinen Anspruch auf einen Erfolg und der Vermittler keinen Anspruch auf eine Vergütung. Leistet der Kunde dann nach § 656 I 2 BGB trotz dieses Risikos, muss er auch damit leben, sein Geld trotz ausbleiben eines Erfolges nicht wiederzusehen (siehe auch MüKo, § 656 BGB, Rdnr. 20)
Sag ich doch, vielleicht missverständlich ausgedrückt. Der Kunde kann sich im o.g. Sachverhalt nicht mehr auf § 656 berufen, weil das Geld schon bezahlt wurde. Deshalb hilft ihm 656 nicht weiter, wenn er nach einem Weg sucht, das Geld zurück zu bekommen. Das meinte ich mit "hier nicht anwendbar".
Zahlreiche Gerichte haben § 312 und 355 bisher eher kundenfreundlich ausgelegt, z.B. bestätigte das das LG Kiel in 2. Instanz ein Urteil des AG Norderstedt in wesentlichen Punkten (Haustürgeschäft oder nicht)
Code:
LG Kiel, 1. Zivilkammer, Beschluss v. 02.07.2004, -1 S 31/04 - Auszugsweise heisst es in der Begründung:
Die Klägerin hat den Partnervermittlungsvertrag wirksam widerrufen. Ihr Widerrufsrecht war nicht durch § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Vertrag beruht nicht auf einer vorhergehenden Bestellung der Klägerin. Der Begriff der vorhergehenden Bestellung ist restriktiv auszulegen und muss sich am Schutzzweck der Vorschriften über das Haustürgeschäft orientieren, das den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit bei Haustürgeschäften durch Überrumpelung oder anderweitige unlautere Beeinflussung durch unseriöse Gewerbetreibende schützen soll; eine die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden allzu sehr einschränkende Interpretation wird diesem Gesetzeszweck nicht gerecht (BGH NJW 1990, 181). Die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder zur Warenpräsentation erfüllt nicht den Tatbestand des § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (BGH a.a.O.). Auch nach dem Vortrag der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie allein zum Zwecke des Vertragsschlusses bei der Klägerin erschien. So wie die Klägerin einseitig darauf abstellt, eine Vertreterin der Beklagten allein zu Informationszwecken einbestellt zu haben, so stellt die Beklagte darauf ab, der Hausbesuch habe dem Vertragsschluss gedient und Informationen seien schon im vorangegangenen Telefongespräch erteilt worden; der Beklagten sei in dem Telefonat das Wesen eines Partnervermittlungsvertrages in groben Zügen erläutert und „ sogar die Entgeltlichkeit des Vertrages " mitgeteilt worden. Schon hieraus ergibt sich, dass die Informationen nicht so umfassend waren, dass der Hausbesuch allein zum Vertragsschluss dienen sollte.
... Allein, dass das Wesen einer Partnervermittlung allgemein bekannt ist und deshalb möglicherweise nur ein geringer Informationsbedarf bestanden hat, lässt nicht den Schluss zu, dass mit der Einbestellung einer Vertreterin eines Partnervermittlungsunternehmens bereits konkrete Vertragsverhandlungen bezweckt gewesen wären. . . . Damit schließt der Anruf der Klägerin bei der Beklagten die Verneinung einer vorherigen Bestellung nicht aus. Auch die von der Klägerin unterschriebene gesonderte Bestätigung spricht nicht für eine vorherige Bestellung. Diese Erklärung ist gemäß § 309 Nr. 12. b) BGB unwirksam. Läßt der Unternehmer, wie hier, bei einem Haustürwiderrufsgeschäft den Kunden durch vorgedruckte Erklärung bestätigen, daß die Vertragsverhandlungen aufgrund einer vorhergehenden Bestellung des Kunden geführt worden seien, so läßt er sich damit eine „bestimmte Tatsache", mit der zum Nachteil des Kunden die Beweislast umgekehrt wird, bestätigen. Damit ist die Klausel unwirksam (OLG Düsseldorf, NJW-RR, 2004, 268 ff. Rn. 22; OLG Zweibrücken NJW-RR 1992, 565). Mithin hatte die Klägerin ein Widerrufsrecht, das sie mangels Belehrung hierüber auch noch fristgerecht wahrgenommen hat (§ 355 Abs. 3 BGB). Die Klägerin hat somit wirksam den Widerruf des Partnervermittlungsvertrages erklärt. Gemäß § 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB kann die Klägerin Rückzahlung der 3.000 Euro verlangen. . .
. . ., gemäß § 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat sie allerdings Wertersatz für die empfangene Leistung zu leisten, die sich gemäß § 346 Abs. 2 BGB nach der Gegenleistung bemisst.
Man muss mal schauen, welche Aufwendungen aus der (bereits begonnenen) Vertragserfüllung die PV-Agentur in einem Fall geltend machen könnte, wenn unmittelbar nach Vertragsabschluss vielleicht ein paar Bildchen aus der Kartei gezeigt wurden, der o.g. Mann aber noch keinerlei persönliche Daten potentieller Kandidatinnen bekommen, geschweige denn getroffen oder angerufen hat - vielmehr bereits nach 2 Tagen wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Darüber hier zu spekulieren, ist tatsächlich müssig.
Zitat:
M.E. kann man auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts nicht entscheiden, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
Will ich auch gar nicht (siehe rotgedruckten Satz von mir weiter oben!). Ich glaube lediglich, eine Tendenz in bisherigen Urteilen zu erkennen, die einen Ansatzpunkt auch für diesen Fall hier bieten.
Freundliche Grüsse
Risus
der keine Farben mehr verwenden darf _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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