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Imho müsste das BVG dieses Urteil kassieren, denn hier wird zum einen das grundgesetzlich nicht geschütze Recht staatlicher Einrichtungen über das grundgesetzlich geschütze Recht auf Religionsfreiheit gestellt, zum anderen steckt darin m.E. eine rechtsfehlerhafte Abwägung: denn zum einen wird gesagt, die Klägerin habe keinen wichtigen Grund dargelegt, zum anderen, dass es offen bleiben kann, inwiefern ein solcher Grund Bedeutung hätte. _________________ Grüße,
Abrazo
Verfasst am: 11.05.06, 08:49 Titel: Re: Landessozialgericht zum Kirchenaustritt
Hallo,
Abrazo hat folgendes geschrieben::
staatlicher Einrichtungen
Hier scheint es mir doch eher um ein katholisches Krankenhaus zu handeln. Die arbeitsrechtlichen Sonderregeln von Tendenzbetrieben (BertVG § 118) kann man sicher kritisch hinterfragen aber das zitierte Urteil entspricht meinem Rechtsempfinden nach genau dem Gesetz.
Verfasst am: 12.05.06, 11:18 Titel: Re: Landessozialgericht zum Kirchenaustritt
Hallo,
Abrazo hat folgendes geschrieben::
das grundgesetzlich nicht geschütze Recht staatlicher Einrichtungen über das grundgesetzlich geschütze Recht auf Religionsfreiheit gestellt
Warum das? Das LSG schreibt:
lsg hat folgendes geschrieben::
Der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung, die verfassungsrechtlich an das Sozialstaatsprinzip anknüpft, kommt ein hoher Stellenwert zu.
Offensichtlich ist zumindest das Gericht der Meinung, hier ein grundgesetzlich hohes Gut zu schützen.
[/quote]denn zum einen wird gesagt, die Klägerin habe keinen wichtigen Grund dargelegt, zum anderen, dass es offen bleiben kann, inwiefern ein solcher Grund Bedeutung hätte.[/quote]
Die Klägerin hat nun einmal keinen Grund dargelegt hat. Ich teile die Meinung des Gerichts, dass es dann wenig Sinn macht "was wäre, wenn" Überlegungen anzustellen.
Nur: Genau diese Überlegungen hat das Gericht ja in Folge angestellt. Mit dem zutreffenden Ergebnis.
Offensichtlich ist zumindest das Gericht der Meinung, hier ein grundgesetzlich hohes Gut zu schützen.
Natürlich hat das Gericht diese Meinung. Ich bestreite nur, dass es mit dieser Meinung verfassungsrechtlich richtig liegt.
Zitat:
Die Klägerin hat nun einmal keinen Grund dargelegt hat.
Ein außerordentlich häufiger Berufungsgrund; das Gericht ist der Meinung, der Berufende habe keine Gründe dargelegt, das Berufungsgericht kommt nicht selten zu der begründeten Ansicht, dargelegt wurden die Gründe schon, das Gericht habe sie nur nicht ausreichend gewürdigt.
Zitat:
Dabei konnte offen bleiben, ob der Schutzbereich des Grundrechts der Religions- und Bekenntnisfreiheit überhaupt berührt ist. Dagegen spricht, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass sie ihren Arbeitsplatz bei Austritt aus der Kirche verliert.
Spricht wogegen? Dagegen, dass der Schutzbereich des Grundrechtes überhaupt zu würdigen ist. Und das ist imho ein Denkfehler.
Diskussionswürdig wäre m.E. die Auffassung des Gerichtes, wenn die Klägerin einen Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus abgeschlossen hätte und nach einer gewissen 'Anstandsfrist' gesagt hätte, April, April, jetzt habe ich meinen Arbeitsplatz, kann ich ja aus der Kirche austreten. Dann hätte man eventuell sogar von Täuschung sprechen können. Nur:
Zitat:
Eine Versicherte war seit vielen Jahren bei einem Krankenhaus angestellt, das dem Deutschen Caritas-Verband angeschlossen ist.
Woher hätte sie, als sie den Arbeitsvertrag schloss, wissen sollen, dass sie nach vielen Jahren - normal wäre, mit für sie gutem Grund, der sich mit der Zeit in ihrem Denken entwickelte - aus der Kirche austreten will?
De facto wird hier von der Klägerin verlangt, dem Krankenhaus etwas über ihren Glauben vorzulügen. Der Staat kann aber dem Bürger nicht zum Vorwurf machen und entsprechend zum Nachteil auslegen, nicht gelogen zu haben. Das wäre nämlich ethisch verwerflich. Könnte das Arbeitsamt im nächsten Schritt sagen, wieso beantragst du ergänzend Hartz IV? Du arbeitst doch an der Kasse, nimm Dir da doch was 'raus! _________________ Grüße,
Abrazo
Kannst ja mal suchen, ob das gesamte Urteil inzwischen veröffentlicht ist; die Pressemitteilung stammt vom letzten Dienstag.
Kann mir aber nur schwer vorstellen, dass ein Gericht in einer Pressemitteilung eine andere Begründung abgibt als im Urteil - und hier geht es mir ja um die abstrakte Begründung. Die hat das Gericht so rausgerückt, wie sie da steht. _________________ Grüße,
Abrazo
Da muß ich mal - anmaßend - den (juristisch-)methodischen Zeigefinger heben. Mag zwar sein, daß die Kernaussagen in der Pressemitteilung stehen, so wie in den Pressemitteilungen des BVerfG. Aber nur die Pressemitteilung heranzuziehen, ist als (juristische) Diskussionsgrundlage unbrauchbar. Man muß sich schon genau die Urteilsgründe angucken. Und die bestehen aus Sachverhalt und rechtlicher Würdigung. Solange man den Sachverhalt nicht genau kennt, kann man auch rechtlich nur orakeln.
Bei mir ging das ohne weiteres, einfach "http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={0F2B7E69-A6AD-4BDE-BE40-F654B874DE07}" in den Browser reinkopiert und da wars.
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