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nehmen wir mal folgenden Fall an: jemand macht seit Februar mit viel Energie eine vereinsinterne Zeitschrift (Der Name entspricht keiner existierenden Marke). Die Zeitschrift wird immer dicker und dicker und ihm wurde vom vielen Seiten herangetragen, er mache das super und andere hätten auch Interesse das zu lesen. Daher denkt er sich: hey, das muss an die Öffentlichkeit.
Deshalb will er sich eine Webseite mit dem gleichlautenden Namen zulegen, und sobald die presserechliche Seite geklärt ist, sein Magazin/Zeitschrift als PDF zum Download anbieten oder gegen Unkostenbeitrag versenden.
Nun: der Name des Magazins - ist dieser (an sich) als Wortmarke schützbar? Und macht das eigentlich Sinn, da die Verwendung als interne Publikation ja belegbar ist - oder zählt sowas nicht, falls jemand diese Marke dann doch mal schützen lässt? Oder soll wegen Copyright-Klärung das beim Notar hinterlegt werden? Was ist sinnvoller?
Nun: der Name des Magazins - ist dieser (an sich) als Wortmarke schützbar?
Grundsätzlich ja. Im Einzelfall mögen Schutzhindernisse des §8 MarkenG dem entgegenstehen (z.B. wenn das Magazin "Magazin" heißt).
junale hat folgendes geschrieben::
Und macht das eigentlich Sinn, da die Verwendung als interne Publikation ja belegbar ist
Das dürfte aber nicht für Verkehrsgeltung ausreichen.
junale hat folgendes geschrieben::
oder zählt sowas nicht, falls jemand diese Marke dann doch mal schützen lässt?
Könnte möglicherweise so sein.
junale hat folgendes geschrieben::
Oder soll wegen Copyright-Klärung das beim Notar hinterlegt werden?
Kennzeichenschutz hat nichts mit Urheberrecht zu tun. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Auch ohne Anmeldung einer Marke entsteht Titelschutz (§ 5 Abs 1 u. 3 MarkenG) durch Benutzungsaufnahme des Titels. D.h. die Zeitschrift muß tatsächlich unter diesem Titel erscheinen. Alternativ kann der Titel in einem "Titelschutzanzeiger" beansprucht werden (Google-Suche nach Titelschutz). Dann muß innerhalb einer angemessenen Zeit mit der Benutzung des Titels begonnen werden. Den maßgeblichen Zeitraum weiß ich aber nicht auswendig.
Der Titel muß Unterscheidungskraft besitzen, wobei die Anforderungen an diese aber bei einem Zeitschriftentitel meines Wissens geringer sind als bei einer Marke.
(Oh, und bei einer ausschließlichen Veröffentlichung im Internet bin ich mir gerade unsicher, ob Titelschutz in Frage kommt. Das ist, glaube ich, strittig)
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