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= Abmahnung rechtsverbindlich zurücknehmen =

 
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NilsB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 11.05.06, 17:26    Titel: = Abmahnung rechtsverbindlich zurücknehmen = Antworten mit Zitat

Hallo zusammen Smilie

Ich habe jetzt erstmal gegrübelt, in welches Forum ich schreibe. Wenn es nicht passen sollte, bitte verschieben - mir schien es hier am passendsten.

Nehmen wir mal an, jemand hat eine Abmahnung mit UE und Kostennote erhalten, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht gerechtfertig ist. Er verlangt, dass die Abmahnung inkl. UE und Kostennote rechtsverbindlich und ohne Vorbehalte zurückgenommen wird. Nehmen wir weiter an, dieses würde zugesichert und der gegnerische Anwalt würde sich wie folgt äußern:

Zitat:
"Wie man Ihnen von unserer Mandantin fernmündlich bereits mitgeteilt wurde, soll die Angelegenheit Ihnen gegenüber nicht weiter verfolgt werden. Wir schließen den Vorgang daher hier ab."


Würdet ihr das als ausreichend ansehen? Ich würde dabei denken, dass man sich hier sehr wohl vorbehält, den Fall später nochmal aufrollen zu können, oder?

Ist natürlich nur ein fiktives Gedankenspiel, das mich beschäftigt. Smilie
_________________
"Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)

Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!

Viele Grüße,

NilsB
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.05.06, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Reicht meines Erachtens völlig aus. Der Abmahnende hat ausreichend deutlich gemacht, daß er auf die weitere Verfolgung der von ihm behaupteten Rechte verzichtet.

Beste Grüße

Metzing
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NilsB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 04:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vorweg: Ich würde auch mit 28 Posts gerne mal einen grünen Punkt anklicken dürfen, aber naja... manchmal hilft die Masse statt Klasse, um an gewissen Dingen teilnehmen zu dürfen. Winken

Vielen Dank - wieder einmal auch an Metzing!! Smilie Ich hoffe, das Statement hilft moralisch auch. Smilie

Ich hätte mich jetzt in diesem Gedankenspiel an dem "soll" gestört. Vielmehr hätte ich erwartet, dass da eine Aussage kommt, á la: "Wir verzichten auf die Abgabe der UE und auf die Übernahme der Kostennote".

Dieses "soll" hätte mir jetzt signalisiert: "Naja, wir sollen das jetzt einstellen, aber nichts hält uns davon ab, uns erneut zu melden, falls ein höheres Gericht die zu Grunde liegende Lage anders beurteilt.". Ich hätte spontan gesagt, dass das nicht rchtsverbindlich und ohne Vorbehalte wäre.

Könnte man nichts Eindeutigeres verlangen, wenn man sich sicher wäre, im Recht zu sein?

Ich will nicht akribisch erscheinen, aber zumindest so gründlich wie möglich die Rechtslage einkreisen. Smilie
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Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!

Viele Grüße,

NilsB
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 04:34    Titel: Antworten mit Zitat

NilsB hat folgendes geschrieben::
Vorweg: Ich würde auch mit 28 Posts gerne mal einen grünen Punkt anklicken dürfen, aber naja... manchmal hilft die Masse statt Klasse, um an gewissen Dingen teilnehmen zu dürfen.

Frage Die Foreneinstellungen waren eigentlich immer so gesetzt, daß man mit 10 Renomeepunkten bewerten konnte, neuerdings kann man sogar schon mit 5 Renommeepunkten Punkte verteilen... sollte also gehen!?
NilsB hat folgendes geschrieben::
Ich hoffe, das Statement hilft moralisch auch.

Reicht mir völlig aus - danke dafür!
NilsB hat folgendes geschrieben::
Ich hätte mich jetzt in diesem Gedankenspiel an dem "soll" gestört. Vielmehr hätte ich erwartet, dass da eine Aussage kommt, á la: "Wir verzichten auf die Abgabe der UE und auf die Übernahme der Kostennote".

Dieses "soll" hätte mir jetzt signalisiert: "Naja, wir sollen das jetzt einstellen, aber nichts hält uns davon ab, uns erneut zu melden, falls ein höheres Gericht die zu Grunde liegende Lage anders beurteilt.". Ich hätte spontan gesagt, dass das nicht rchtsverbindlich und ohne Vorbehalte wäre.

Das gefällt mir, daß das "soll" so ankommt... Lachen Damit gibt der RA immer zu erkennen (tue ich nämlich auch öfter Cool ): Also, mein Mandant hat mich angewiesen, nicht weiterzumachen, ich hätte ja weitergemacht, weil ich nach wie vor von meiner Einschätzung der Sach- und Rechtslage überzeugt bin. Ein typisches anwaltliches Rückzugsgefecht, mit dem man sich verblümt von seinem Mandanten distanziert, denn ansonsten müßte der RA schließlich zugeben, daß er die Sach- und/oder Rechtslage falsch eingeschätzt hat... Lachen
NilsB hat folgendes geschrieben::
Könnte man nichts Eindeutigeres verlangen, wenn man sich sicher wäre, im Recht zu sein?

Nein, mit dem Satz ist der Verzicht auf die weitere Verfolgung des behaupteten Rechtsverstoßes eindeutig erklärt.

In welchem Gesetz sind wir eigentlich? Sollten wir im UWG sein, kann der Gläubiger des Unterlassungsanspruchs ohnehin eine einstweilige Verfügung in aller Regel nur innerhalb eines Monats nach Feststellung des Verstoßes erwirken - und sechs Monate nach Kenntnis ist der Unterlassungsanspruch ohnehin verwirkt.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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NilsB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 12.05.06, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::

Frage Die Foreneinstellungen waren eigentlich immer so gesetzt, daß man mit 10 Renomeepunkten bewerten konnte, neuerdings kann man sogar schon mit 5 Renommeepunkten Punkte verteilen... sollte also gehen!?


Tatsache! Jetzt ging's. Smilie

Zitat:
NilsB hat folgendes geschrieben::
Könnte man nichts Eindeutigeres verlangen, wenn man sich sicher wäre, im Recht zu sein?

Nein, mit dem Satz ist der Verzicht auf die weitere Verfolgung des behaupteten Rechtsverstoßes eindeutig erklärt.


Ok! Smilie

Zitat:

In welchem Gesetz sind wir eigentlich? Sollten wir im UWG sein, kann der Gläubiger des Unterlassungsanspruchs ohnehin eine einstweilige Verfügung in aller Regel nur innerhalb eines Monats nach Feststellung des Verstoßes erwirken - und sechs Monate nach Kenntnis ist der Unterlassungsanspruch ohnehin verwirkt.


Wir wären bei einer Abmahnung, die sich einzig und alleine auf das Heise-Urteil (02.12.2005 gegen einen Zeitungsverlag mit großer IT-Webpräsenz) stützen würde. Wenn dies ein konkreter Fall wäre Winken hätte jemand einen Eintrag in meinem Gästebuchdienst hinterlassen, bei dem einer Firma Abzocke etc. vorgeworfen würde. Die Firma hätte mich als Betreiber des Gästebuchdienstes dann abgemahnt. Das aber auch formal schon richtig schlecht... tja, in welchem Gesetz wären wir da? Ich weiß es nicht... Winken
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Viele Grüße,

NilsB
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