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der Käufer K kauft von dem Gebrauchtwagen-Händler H im Januar 2006 einen
gebrauchten PKW. (TÜV/AU neu, keine Mängel)
Dann gilt doch eine 6-monatige Gewährleistungsdauer, richtig? Wenn innerhalb dieser zeit ein Schaden an dem Fahrzeug eintritt, wird gesetzlich vermutet, die Ursache für den Schaden war bereits beim Verkauf vorhanden; allerdings könnte der Verkufer ggf. nachweisen, daß das im konkreten Fall nicht so ist. Hab ich das so richtig verstanden?
Wenn nun, nach 4 Monaten, ein Schaden am Auspuff eintritt (durchgerostet), dann mmuß doch der Händler den Schaden auf seine Kosten reparieren? Der Händler behauptet nämlich, ein Auspuff sei, ähnlich wie Bremse oder Kupplung, ein Verschleißteil, und dafür würde die gesetzliche Gewährleistung nicht gelten.
Der Käufer meint aber, wenn bereits ein paar Monate nach dem Kauf der Auspuff durchgerostet ist, dann ist es eigentlich logisch, daß die Schadenursache bereits beim Kauf vorhanden war. Deshalb gilt die Gewährleistung
der Käufer K kauft von dem Gebrauchtwagen-Händler H im Januar 2006 einen
gebrauchten PKW. (TÜV/AU neu, keine Mängel)
Ich nehme an, dass Käufer K eine Privatperson laut BGB ist und Händler H, wie beschrieben
ein Geschäftsmann.
Die gesetzliche Gewährleistung (nicht zu verwechseln mit der freiwilligen Garantie!)
beträgt dem BGB zu Folge bei Verbraucherverträgen (wie hier einer vorliegt) mindestens
zwei Jahre. Diese Dauer darf nur begrenzt werden bei sogenannten Gebrauchtwaren.
Im vorliegend Beschriebenen Beispielfall liegt eine solche Ware vor.
Bei Gebrauchtwaren beträgt die Untergrenze der Gewährleistungspflicht ein Jahr ab
Kaufdatum. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wirkt die sog. "Beweislastumkehr."
Dies bedeutet, dass in der ersten sechs Monaten der Händler beweisen muss, dass der
Schaden nicht schon bei Übergabe vorhanden war. Dies stellt sich i.d.R. als fast unmöglich
heraus, weswegen es nur bei extrem Teuren reperaturen zu Problemen kommen kann
im Falle einer in Anspruchnahme der Gewährleistung.
Das BGB unterscheidet im Übrigen auch nicht explizit zwischen "normalen" Teilen
und "Verschleißteilen". Allerdings steht dort etwas von normalen "Gebrauchsspuren".
Diese umfassen u.a. die Scheibenwischer o.ä.
Würdest Du aber feststellen, dass nach einem Tag nach dem Kauf die Scheibenwischer
völlig Kaputt sind, dann müsste der Händler auch haften, da diese nach einem Tag nicht
schon Kaputt sein können (normale Beanspruchung vorausgesetzt).
Zitat:
Wenn innerhalb dieser zeit ein Schaden an dem Fahrzeug eintritt, wird gesetzlich vermutet, die Ursache für den Schaden war bereits beim Verkauf vorhanden; allerdings könnte der Verkufer ggf. nachweisen, daß das im konkreten Fall nicht so ist. Hab ich das so richtig verstanden?
Richtig, in den ersten sechs Monaten der mindestens einjährigen Gewährleistungsfrist
bei Gebrauchtwaren gilt die Beweislastumkehr und die Beschreibt genau das.
Zitat:
Wenn nun, nach 4 Monaten, ein Schaden am Auspuff eintritt (durchgerostet), dann mmuß doch der Händler den Schaden auf seine Kosten reparieren? Der Händler behauptet nämlich, ein Auspuff sei, ähnlich wie Bremse oder Kupplung, ein Verschleißteil, und dafür würde die gesetzliche Gewährleistung nicht gelten.
Meiner Ansicht darf der Händler zwar so etwas behaupten - nützen würde es ihm aller-
dings vor Gericht wenig. Dass ein Auspuff nach etwa 4 Monaten durchgerostet ist
und deswegen abfällt, zählt meiner Meinung nach weder als Verschleißteil noch als
"normale Abnutzung". Stellen Sie sich mal vor bei jedem Gebrauchtwagen wäre es üblich,
dass der Auspuff nach 4 Monaten und angemessener Laufleistung abfällt.
Dann wäre das Handeln mit Gebrauchtwagen ja ein schneller Nebenverdienst für
jedermann.
Zitat:
Der Käufer meint aber, wenn bereits ein paar Monate nach dem Kauf der Auspuff durchgerostet ist, dann ist es eigentlich logisch, daß die Schadenursache bereits beim Kauf vorhanden war. Deshalb gilt die Gewährleistung
Richtig. So sehe ich das auch.
Viele Grüße,
Nicolas _________________ Audiatur et altera pars.
schon mal danke für die Antwort. Aber wie sieht das denn aus: der Verkäufer wird das Auto nach der Reparatur ja nur herausgeben, wenn der Käufer den geforderten Preis zunächst mal zahlt. Kann der Käufer hier zahlen, ohne eine Rechstposition aufzugeben? Muß die Zahlung "unter Vorbehalt" erfolgen? Muß dieser Vorbehalt irgendwie schriftlich formuliert werden?
Hm, da bin ich leider etwas überfragt. Vielleicht weiss Biber und Konsorten hier weiter.
Oftmals ist es ja genau so wie Du beschreibst, dass Du mit Zahlung des Betrages Dinge
aufgibst. Im Zweifelsfall würde ich eher nicht zahlen und auf die Gewährleistung (welche
ja kostenlos sein muss) bestehen.
Sollte er sich ganz querstellen kommt nicht mehr viel ausser dem RA und dem Gerichtsweg
in Frage.
Gruß,
Nicolas _________________ Audiatur et altera pars.
Bei der HU ist doch festgestellt worden, dass kein Mangel am Fahrzeug vorliegt. Ein deutlich verrosteter Auspuff wäre allerdings ein Mangel der dokumentiert werden müsste.
Jetzt mal von jeglichen Hauptuntersuchungsdingen abgesehen, wird der Händler folgendermaßen argumentieren:
Der Auspuff war zum Zeitpunkt des Verkaufs in Ordnung, sonst wäre die HU nicht ohne Mängel gewesen. Der Käufer hat das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt gekauft als es noch Winter war. Schlechte Witterung und Streusalz begünstigen die Durchrostung des Auspuffs.
Dann kommt womöglich noch dazu, dass das Fahrzeug sechs oder sieben Jahre alt war und da muss man durchaus damit rechnen, dass der Auspuff nicht mehr frisch ist... Normale Abnutzung dieses Teils.
Grüße
Andreas _________________ Dies ist nur meine Meinung.
Falls mein Posting hilfreich war, bewerten Sie es bitte durch einen Klick auf den grünen Punkt unter meinem Namen. Danke.
Vielleicht hat er ja selbst die HU gemacht?
Ist ja auch möglich. Mit angeschlossener Werkstatt kann man da ja zertifiziert werden für.
Und spätestens dann ist es ein wenig schwierig. _________________ Audiatur et altera pars.
Muesste man hier nicht eher die Frage nach dem Alter des Auspuffs stellen? Natuerlich rostet ein Auspuff bei normaler Beanspruchung nicht in 4 Monaten durch, nach ein paar Jahren aber durchaus.
Man hat ja keinen neuen Auspuff gekauft, sondern einen, der schon einige Runden gedreht hat. Imo stellt sich hier also die Frage der Abnutzung nicht im Zusammenhang mit dem Kaufzeitpunkt, sondern mit der Gesamtlaufleistung des Auspuffs. Man hat ihn ja schliesslich bereits in einem wahrscheinlich fortgeschrittenen Zustand der Abnutzung gekauft und dies auch wissen muessen
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.05.06, 10:01 Titel:
Genau so sieht es aus.
Eine bestandene TÜV-Untersuchung ist übrigens anerkannt keine Garantiezusage für einen "einwandfreien" Zustand. Der TÜV kann z.B. Schäden an Motor-Innereien nicht erkennen.
Es wäre also einzig und allein zu fragen, ob die Durchrostung für ein Kfz dieses Alters und Zustands normal ist. Wenn ja, liegt noch nicht mal ein Mangel vor und die Gewährleistung greift gar nicht, insbesondere auch keine Beweislastumkehr. Das ist der Hintergrund der Tatsache, die oft unzulässig zu "keine Gewährleistung für Verschleißteile" verkürzt wird. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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[...]ob die Durchrostung für ein Kfz dieses Alters und Zustands normal ist. Wenn ja, liegt noch nicht mal ein Mangel vor und die Gewährleistung greift gar nicht, insbesondere auch keine Beweislastumkehr. Das ist der Hintergrund der Tatsache, die oft unzulässig zu "keine Gewährleistung für Verschleißteile" verkürzt wird.
Die beiden markierten Satzteile (Fett- sowie Kursivdruck) verstehe ich nicht so recht.
Kannst Du das nochmal in anderen Worten ausdrücken?
Vielen Dank,
Nicolas _________________ Audiatur et altera pars.
[...]ob die Durchrostung für ein Kfz dieses Alters und Zustands normal ist. Wenn ja, liegt noch nicht mal ein Mangel vor und die Gewährleistung greift gar nicht, insbesondere auch keine Beweislastumkehr. Das ist der Hintergrund der Tatsache, die oft unzulässig zu "keine Gewährleistung für Verschleißteile" verkürzt wird.
Die beiden markierten Satzteile (Fett- sowie Kursivdruck) verstehe ich nicht so recht.
Kannst Du das nochmal in anderen Worten ausdrücken?
Vielen Dank,
Nicolas
Ich glaub, ich glaub, ich glaub einmal reicht
Beweislastumkehr dient dem Schutz des Käufers während der ersten 6 Monate...
1-6 Monat Verkäufer muss beweisen, dass Mangel bei Kauf nicht bestand...
6 Monat bis ende der Gewährleistung Käufer muss beweisen, dass Mangel bei Kauf schon vorlag...
Kursiv:
Er meinte das unberechtigt mit Berufung auf das Verschleißteil die Gewährleistung verneint wird (Nach dem Motto "normaler Abnutzungverschleiß, kein Mangel an der Sache"), obwohl dieser Schaden in so kurzer Zeit niemals durch normalen Verschleiß hätte entstehen können -> Sprich der Mangel war schon vorher vorhanden... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.05.06, 13:56 Titel:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Beweislastumkehr dient dem Schutz des Käufers während der ersten 6 Monate...
1-6 Monat Verkäufer muss beweisen, dass Mangel bei Kauf nicht bestand...
Richtig soweit. Zuerst muß aber der K beweisen, daß überhaupt ein Mangel (und nicht etwa üblicher Verschleiß) vorliegt.
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Er meinte das unberechtigt [...]
Nein, eine so konkrete Aussage zu diesem Einzelfall habe ich nicht getroffen. Ich habe gesagt, wenn der Schaden "üblich" ist, ist es kein Mangel und damit kein Gewährleistungsfall. Wenn er nicht "üblich" ist, ist es ein Gewährleistungsfall und innert der ersten 6 Monate greift die Beweislastumkehr. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Vielleicht hat er ja selbst die HU gemacht?
Ist ja auch möglich. Mit angeschlossener Werkstatt kann man da ja zertifiziert werden für.
Und spätestens dann ist es ein wenig schwierig.
Eine Werkstatt darf die HU in keinem Fall selbst machen. Das darf nur ein Prüfingenieur oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer.
Eine anerkannte Werkstatt dürfte die AU selbst machen.
Grüße
Andreas _________________ Dies ist nur meine Meinung.
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