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Verfasst am: 12.05.06, 13:53 Titel: Makler bereits bezahlt, aber Mietvertrag noch nicht bekommen
Moin zusammen,
ich wäre sehr dankbar für eine Einschätzung des folgenden Falls:
Person A hat nach langer Suche über ein Zeitungsinserat eine klasse Wohnung gefunden. Diese wird von Makler B angeboten. Person A trifft sich nach erfolgter Besichtigung zusammen mit Makler B mit dem dem Vermieter der Wohnung, gemeinsam bespricht man die Konditionen. Der Vermieter gibt sein okay, der Makler bereitet den Mietvertrag vor. Zum vereinbarten Zeitpunkt unterzeichnet Person A den Vertrag, Makler B möchte die Courtage direkt in bar haben.
Person A wundert sich darüber, bezahlt aber und bekommt dafür auch eine Quittung, auf der alles Relevante enthalten ist. So weit, so gut.
Nun der Haken: Der Vertrag ist zu Person A's Erstaunen noch nicht vom Vermieter abgezeichnet. Makler B verspricht, das sofort nachzuholen und das Exemplar für den Mieter dann vorbeizubringen. Das ganze ist nun zwei Wochen her, was nach wie vor fehlt, ist der Mietvertrag.
Ist dieser durch die mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter und die (durch Quittung nachweisbare) Zahlung der Courtage verbindlich zustande gekommen oder kann da eine böse Überraschung auf Person A warten?
Schon jetzt vielen Dank!
Verfasst am: 12.05.06, 14:37 Titel: Re: Makler bereits bezahlt, aber Mietvertrag noch nicht beko
trina hat folgendes geschrieben::
Ist dieser durch die mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter und die (durch Quittung nachweisbare) Zahlung der Courtage verbindlich zustande gekommen oder kann da eine böse Überraschung auf Person A warten?
Schon jetzt vielen Dank!
Ob ein Mietvertrag bereits mündlich abgeschlossen wurde, hängt von den getroffenen Absprachen ab.
Einerseits wäre es möglich, dass der Vertrag abgeschlossen ist und die schriftliche Ausfertigung des Vertrags nur der Dokumentation der Vereinbaren dienen soll oder andererseits könnte auch der Vertragsabschluss erst durch Unterzeichnung der Urkunde erfolgen.
Welche der beiden Varianten für den konkreten Fall zutrifft, wird im Streitfall das zuständige Gericht entscheiden müssen. Hier im Forum scheint mir eine vertretbare Wertung kaum möglich zu sein.
Voraussetzung für den Anspruch des Maklers auf die Courtage ist der Abschluss des Mietvertrags. Gibt es keinen Vertrag, liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor und der Maklerkunde kann nach § 812 BGB den gezahlten Betrag zurückfordern.
nein, vom Vermieter ist auch lediglich der Name bekannt, keine weiteren Kontaktdaten (die dürften im Zweifel aber beim derzeitigen Mieter der Wohnung zu erfahren sein)
Natürlich will aber auch keiner sämtliche Pferde scheu machen, kann ja gut sein, dass die Sache sich einfach nur etwas verzögert.
Fraglich ist eben, wie sich die Situation insgesamt darstellt, denn Person A hat natürlich ihre bisherige Wohnung inzwischen gekündigt und verschiedene Nachmieter-Interessenten in der Warteschleife hängen...
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 207 Wohnort: ja
Verfasst am: 12.05.06, 14:48 Titel: Ja Trilna,
Trina schreibt
Ist dieser durch die mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter und die (durch Quittung nachweisbare) Zahlung der Courtage verbindlich zustande gekommen oder kann da eine böse Überraschung auf Person A warten?
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durch die Einschaltung eines Maklers ist der Vermieter an die Absprachen des Maklers gebunden mein ich.
Der Mietvertrag ist durch die Quittung geschlossen.
Der Inhalt des noch zu bekommenden Mietvertrages kann von den mündlichen Absprachen abweichen und Sie müssten ggf. das beweisen. _________________ nur tote Fische schwimmen mit dem Strom
m.f.G. diddiro
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