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Verfasst am: 15.05.06, 13:49 Titel: Rücktritt vom Kaufvertrag
Hallo,
ich ärgere mich mal wieder mit einem Fall herum, dieses Mal geht es um bürgerliches Recht.
Angenommen, A nimmt über eine Anzeige Kontakt zu B auf, welcher privat gebrauchte Fernseher verkauft, die er selbst repariert hat. A kauft bei B einen gebrauchten Fernseher für 150 Euro nachdem B ihm versichert hat, dass das Gerät einwandfrei ist und noch einige Jahre laufen wird, da er alle seine Geräte ausführlich testet und diese daher ruhigen Gewissens verkaufen kann. Zudem gibt B an, Elektronikfachmann zu sein. Außerdem bekommt A von B eine Garantie von 6 Monaten (schriftlich).
Zwei Tage nach dem Kauf zeigt der Fernseher die ersten Mängel, das Bild verschwindet immer wieder und in den folgenden Tagen immer öfter. Nach 7 Tagen ruft A bei B an und fragt, ob er das Gerät vorbei bringen kann. B vertröstet A auf den nächsten Tag mittags. A ruft B Zeitpunkt an, um wie vereinbart mitzuteilen, dass er nun vorbei kommen würde.
Kann A beim folgenden Treffen vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen?
Welche Möglichkeiten hat A außerdem?
Kann B eventuell sogar arglistige Täuschung vorgeworfen werden? Man sollte doch davon ausgehen können, das ein Gerät, das von einem Fachmann getestet wurde, länger als zwei Tage ohne Mängel funktioniert.
Welche § spielen hier eine Rolle?
Eine schnelle Antwort wäre toll, da ich gleich morgen früh eine BGB-Prüfung schreibe
Die Frage, die sich primär stellt, ist, ob B wirklich als Privatmann anzusehen ist. Wenn er regelmäßig gebrauchte Fernseher an- und verkauft, würde ich ihm ganz frech eine gewerbliche Eigenschaft unterstellen.
Der Inhalt der 6monatigen Garantie sollte irgendwo festgehalten sein.
Unabhängig davon wurde laut Fragestellung die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Somit dtehen dem Käufer sämtliche Gewährleistungsrechte nach 437 BGB zu. Diese sind primär die Nacherfüllung nach 439 BGB.Der Käufer könnte hier zwischen Nachbesserung und Lieferung einer mängelfreien Sache. Die gewünschte Nachbesserungsart darf der VK verweigern (439 III), wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Somit läuft es hier wahrscheinlich auf eine Nachbesserung hinaus.
SnowWhite hat folgendes geschrieben::
Kann A beim folgenden Treffen vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen?
Nein. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur nach einer entsprechenden Fristsetzung möglich, wenn B die Nacherfüllung nicht verweigert.
SnowWhite hat folgendes geschrieben::
Kann B eventuell sogar arglistige Täuschung vorgeworfen werden?
Nein. Für die Anfechtung des Vertrages nach 123 BGB müsste A den NAchweis führen, dass B den Mangel kannte und arglistig verschwiegen hat.
Zuletzt bearbeitet von Mahnman am 15.05.06, 21:37, insgesamt 1-mal bearbeitet
1.Würde sich rechtlich etwas ändern, wenn B ein Gewerbe angemeldet hätte?
2. Nach § 439 BGB kann A ein mängelfreies Gerät verlangen, B kann dies aber ablehnen und dann würde es, wie Sie geschrieben haben, zur Nachbesserung kommen, wenn dies keinen bedeutenden Nachteil für A darstellt.
Wäre es in diesem Fall ein bedeutender Nachteil, dass die Abholung des Fernsehers nach der Reparatur für A zusätzlichen Geld-und Zeitaufwand mit sich bringt, da dieser in den folgenden Tagen in eine andere Stadt zieht? (sagen wir einmal 150 km Entfernung).
3. Zur arglistigen Täuschung: wenn B angegeben hätte, dass er den Fernseher zuvor wegen eines defekten Einschaltknopfes repariert und den Fernseher zusätzlich auf weitere Fehler geprüft hat und das Gerät auch mindestens zwei Tage zur Probe hat laufen lassen, wäre dies ein Nachweis? Wenn klar ist, dass die Probleme, die A mit dem Gerät hat, nicht auf den Einschaltknopf zurückzuführen sind? -und nach Prüfung und den Tests durch B, einem gelernten Elektronikfachmann, ist doch anzunehmen, dass dieser den Mangel hätte erkennen müssen, oder?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 15.05.06, 16:43 Titel:
ad 1.
Nö. Entscheidend ist nur, ob B gewerblich *ist* und nicht, ob er auch ein Gewerbe angemeldet hat. (Es erleichtert dem A allenfalls den Beweis, daß B kein Privatmann ist.)
ad 2.
B kann den Fernseher doch auch verschicken.
ad 3.
Wie meine Sekretärin immer sagt, der Teufel ist ein Eichhörnchen. Es kann durchaus sein, daß ein getestetes Gerät 5 Minuten später den Geist aufgibt, genau wie ein Auto 50 m nach dem TÜV in sich zusammenbrechen kann. Man müßte schon zumindest plausibel machen, daß so ein Mangel nicht plötzlich aufgetreten sein kann.
(Dummes Beispiel: in eine CPU in einem Computer kann kein Mensch reingucken. Die kann auch nach einem 2-tägigen Test problemlos am nächsten Tag nach 1 Minute abrauchen.) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wie meine Sekretärin immer sagt, der Teufel ist ein Eichhörnchen. Es kann durchaus sein, daß ein getestetes Gerät 5 Minuten später den Geist aufgibt, genau wie ein Auto 50 m nach dem TÜV in sich zusammenbrechen kann. Man müßte schon zumindest plausibel machen, daß so ein Mangel nicht plötzlich aufgetreten sein kann.
(Dummes Beispiel: in eine CPU in einem Computer kann kein Mensch reingucken. Die kann auch nach einem 2-tägigen Test problemlos am nächsten Tag nach 1 Minute abrauchen.)
Schöner hätte ich es auch nicht sagen können.
Es kommt in der Praxis sehr oft vor, dass Geräte einen beanstandeten Fehler in der Werkstatt nicht zeigen oder aber nach einer Reparatur/Wartung oder bei einem Neugerät plötzlich unerwartete Mängel auftreten.
Wenn wir jedesmal bei einem solchen Vorfall eine Klage wegen arglistiger Täuschung bekämen, dann könnte ich wahrscheinlich bald alle Richter am Amtsgericht duzen.
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