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Verwertbares /Einsatz des Vermögens bei Grundsicherung

 
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mogline71
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 20:01    Titel: Verwertbares /Einsatz des Vermögens bei Grundsicherung Antworten mit Zitat

Es brennt unter den Nägeln - erbitte dringend sachdienliche Hinweise

Ehepaar xy beantragen Grundsicherung. Herr xy ist in einem Pflegeheim untergebracht (Pflegestufe 3 und Betreuung durch die Tochter), dessen Tochter ist Betreuerin. Frau xy lebt weiterhin in der ehelichen Wohnung. Sie hat ca. 500 Euro auf einem Sparbuch, er hat noch ca. 500 Euro auf seinem Konto und ist zusätzlich Besitzer eines 13 jährigen Fahrzeuges, welches nicht in der Schwackeliste verzeichnet ist (zu alt!).

Kurz vor seiner schweren Erkrankung (mehr oder weniger von einem Tag auf den anderen), die auch Grund seiner Unterbringung in einem Pflegeheim ist, hat er sein Fahrzeug mit einem Diesel-Kat versehen lassen und hier und da kleine Reparaturen machen lassen, damit das Fahrzeug ohne Probleme durch den fälligen TÜV kommt. Hat alles wunderbar funktioniert - Kosten belaufen sich auf ca. 1600,- Euro.

Das Fahrzeug wurde einen Monat später aufgrund der schweren Erkrankung vorrübergehend stillgelegt und steht nun ungenutzt rum.

Keine Ahnung, ob all diese Details wichtig sind.

Die Antragsteller hätten gern, dass das Fahrzeug die Enkelin bekommt (idieller Wert - Herumkutschieren der Großeltern bei Bedarf). Enkelin kann kein Geld dafür bezahlen und hat schon genug mit den Unterhaltskosten für das Fahrzeug zu tun (Steuer und Versicherung).

Gibt es eine Möglichkeit, das Fahrzeug für obligatorische 100 Euro der Enkelin zu überlassen? Inwieweit kann das Grundsicherungsamt das Fahrzeug der Enkelin im Nachhinein wegnehmen?
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frantekunter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 625

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Ansicht nach können Sie das Geld behalten und das Fahrzeug auch der Enkelin geben.

Die Geldwerte liegen unter dem Satz den man als Sparbetrag halten darf SGB VII §12

Das Auto hat wahrscheinlich einen Wert unter 5000 € und kommt auch nicht mehr zu tragen.

Warum wollen Sie von der armen Enkelin den 100 € für das Auto?

Firmen und Politiker haben schon für 1 € Projekte und Wertgegenstände verkauft. Winken

Also es werden denke ich mal keine Rückforderungen gestellt.

Gruß Frantek
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Schnuckilein
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2005
Beiträge: 63

BeitragVerfasst am: 19.05.06, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

frantekunter hat folgendes geschrieben::
Meiner Ansicht nach können Sie das Geld behalten und das Fahrzeug auch der Enkelin geben.

Die Geldwerte liegen unter dem Satz den man als Sparbetrag halten darf SGB VII §12

Das Auto hat wahrscheinlich einen Wert unter 5000 € und kommt auch nicht mehr zu tragen.

Warum wollen Sie von der armen Enkelin den 100 € für das Auto?

Firmen und Politiker haben schon für 1 € Projekte und Wertgegenstände verkauft. Winken

Also es werden denke ich mal keine Rückforderungen gestellt.

Gruß Frantek


Auch wenn m71 sich nicht wirklich klar ausgedrückt hat, befürchte ich, dass diese Antwort in eine völlig falsche Richtung geht.

Ich gehe mal davon aus, dass m71 die Grundsicherung im Alter anspricht (Großeltern, Pflegeheim etc.) und nicht die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Dann würden wir uns nicht im SGB II (erst recht nicht im SGB VII) sondern im SGB XII befinden.

Und dort gelten nicht die Vermögensfreigrenzen wie im SGB II (KfZ ca. 5000,-- Euro etc.).

Die Freigrenzen sind wesentlich niedriger. Da ich die genaue Konstellation des geschilderten Falles nicht kenne, empfehle ich, sich mit der zuständigen Behörde i.V. zu setzen und die zutreffende Vermögensfreigrenze (im SGB XII wird alles addiert, d. h. Auto+Angespartes etc.) dort zunächst zu erfragen.
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